Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0957-W/05
Nachversteuerung von Vergleichszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-W/05vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 10. September 2004 der Bw.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
13. August 2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellungen:
1) Vergleich ST S 325.000,00 (2001)
Am 12. November 1999 hat diese Dienstnehmerin
beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zur GZ 33 Cga 198/99 eine
Klage gegen die Bw. eingebracht und darin im Wesentlichen folgende
Gehaltsansprüche (brutto) aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht:
Sanierungsbeitrag S 37.132,74, Gehalt August bis September 1999 je
S 41.151,00 monatlich, Weihnachtsremuneration S 41.151,00,
Kündigungsentschädigung S 162.571,00, Bilanzgeld
S 40.480,00, Urlaubsentschädigung S 154.316,22,
Überstundenentgelt S 61.840,00, Abfertigung (gesetzlich)
S 205.755,00, in Summe S 828.731,96 (brutto) abzüglich
S 62.284,00 netto.
Am 17. Jänner 2001 haben die Bw. und diese
Dienstnehmerin einen Vergleich folgenden Inhaltes abgeschlossen:
1) Festgehalten wird, dass das Dienstverhältnis zum
1.9.1999 einvernehmlich beendet wurde.
2) Die beklagte Partei verpflichtet sich, unter
Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten bei der
T-GmbH eine
gesetzliche und freiwillige Abfertigung von ATS 325.000,00 netto bis
15.2.2001 der Klägerin zu Handen KV ... zu bezahlen.
3) Mit diesem Vergleich sind sämtliche
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereinigt und
verglichen.
Das Prüfungsorgan vertrat die Auffassung, die Bw. habe
die Vergleichssumme in Höhe von S 325.000,00 netto zu Unrecht als
Abfertigung versteuert. Zur Begründung führte das Prüfungsorgan
nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, eine Versteuerung
als Abfertigung sei nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar sei, in
welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Bezug entfalle.
Dies werde nur dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein
derartiger Anspruch gewesen ist oder wenn von mehreren Ansprüchen durch
(Teil-)Vergleich nur solche Ansprüche verglichen werden. Das sei hier nicht
der Fall. Aus der vorliegenden Vergleichsausfertigung gehe nicht hervor, dass
nur die Abfertigung den Gegenstand des Vergleiches gebildet habe. Ganz im
Gegenteil: in Punkt 3) des Vergleiches werde klar zum Ausdruck gebracht, dass
sämtliche Ansprüche (Gehalt, Kündigungsentschädigung,
Urlaubsentschädigung ect.) mit der Vergleichssumme von S 325.000,00
bereinigt und verglichen und damit abgegolten worden seien.
2) Teilurteil BA S 68.234,55 (2001)
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hat im Teilurteil vom
18. Februar 2000, GZ 13 Cga 76/98, ausgesprochen, dass
die Bw. schuldig ist, an diesen Dienstnehmer einen Betrag von S 308.929,38
brutto samt 8,5% Zinsen seit dem 6. Mai 1998 zu bezahlen. Aus der
Begründung des Urteils geht hervor, dass es sich bei dem genannten Betrag
um eine (gesetzliche) Abfertigung handelt.
Das Prüfungsorgan stellte im Zuge der
Lohnsteuerprüfung fest, dass die Bw. von dem, dem Dienstnehmer in dem oa.
Teilurteil zugesprochenen, auf die Abfertigung entfallenden und im Kalenderjahr
2001 ausbezahlten Zinsbetrag in Höhe von S 68.234,55 keine Lohnsteuer
einbehalten hat. Das Prüfungsorgan vertrat unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995,
Zl. 94/13/0030, die Auffassung, dieser Zinsbetrag stelle einen Vorteil aus
dem Dienstverhältnis dar, der infolge seines engen Zusammenhanges mit der
Abfertigung mit 6% zu versteuern sei.
3) Vergleich MO € 4.360,00 (2002)
Am 7. Mai 2002 haben die Bw. (= beklagte Partei)
und dieser Dienstnehmer (= Kläger) vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien,
GZ 29 Cga 225/01, einen bedingten Vergleich folgenden Inhaltes
abgeschlossen:
Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger
€ 4.360,00 netto sowie einen Kostenbeitrag von € 288,00
(anteilige Barauslagen) binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu
bezahlten.
Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen
Ansprüche der Streitteile aus dem Dienstverhältnis bereinigt und
verglichen.
Der Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer
Partei bis 28.5.2002 (Einlangen bei Gericht) schriftlich widerrufen
wird.
Dieser Betrag (€ 4.360,00) - so die Feststellung
des Prüfungsorgans - sei unversteuert zur Auszahlung gelangt und daher im
Zuge der Lohnsteuerprüfung nachzuversteuern.
Das Finanzamt hat sich diesen Feststellungen angeschlossen
und dementsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide erlassen.
Diesen Feststellungen ist die Bw. in der Berufung wie folgt
entgegen getreten:
1) Vergleich ST
Der gerichtliche Vergleich sei aus der Tatsache heraus
entstanden, dass die Dienstnehmerin hinsichtlich bestimmter
Gehaltsansprüche (Sanierungsbeitrag, Überstunden, Urlaub, Bilanzgeld)
keine Nachweise bzw. keine vertragliche Zusage gehabt habe, so dass ein
Teilbetrag in Höhe von S 293.600,00 nicht durchsetzbar gewesen sei.
Die Gehälter einschließlich Sonderzahlungen seien rechtens gewesen.
Ausgehend von einer geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von
S 828.700,00 ergäbe sich daher abzüglich eines Betrages in
Höhe von S 293.600,00 (dubiose Forderungen) und eines Betrages in
Höhe von S 152.800,00 (Gehälter und Sonderzahlungen) ein
Differenzbetrag in Höhe von S 382.300,00. Dieser Betrag sei als
Vergleichsbasis für die gesetzliche bzw. freiwillige Abfertigung
verblieben, geeinigt habe man sich schließlich auf eine (gesetzliche und
freiwillige) Abfertigung in Höhe von S 325.000,00. Bei
Weiterführung des Gerichtsprozesses hätte die Dienstnehmerin den
Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten)
in Höhe von brutto S 205.755,00 (netto S 193.409,70)
wahrscheinlich durchsetzen können, so dass für diesen Betrag auf jeden
Fall die Begünstigung des § 67 Abs. 3 EStG 1988
zustehe. Der Differenzbetrag in Höhe von S 131.590,30 sei als Zahlung
für jenen Teil der gesetzlichen Abfertigung in Anrechnung der
Vordienstzeiten und der verbleibende Rest als freiwillige Abfertigung zu
behandeln.
2) Teilurteil BA
Die hohen Verzugszinsen im Gesamtbetrag von
S 68.234,55 seien wegen der langen Prozessdauer, verursacht durch die
langsame Arbeitsweise des Gerichtes, entstanden. Für den Zeitraum vom
1.1.2001 bis zum 25.1.2001 seien nach Meinung der Bw. nur Zinsen in Höhe
von S 1.730,00 zu entrichten und nicht - wie vom Finanzamt berechnet -
S 2.637,41. Die Verfahrenskosten in Höhe von S 67.414,95 seien
direkt der Rechtsvertretung gezahlt worden.
3) Vergleich MO
Dieser Vergleich sei aus der Sachlage heraus entstanden,
dass der Dienstnehmer keine vertragliche Vereinbarung eines
Prämienanspruches hätte vorlegen bzw. beweisen können. Man habe
sich auf eine Nettozahlung in Höhe von € 4.360,00 geeinigt, die
in Form eines pauschalen Spesenentgeltes (Tagesdiäten von maximal
€ 26,16/Tag) abgegolten werden sollte. Somit seien auch sämtliche
Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Titel
ungenügende/unvollständige Spesenabrechnung bereinigt und verglichen
worden.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
5. Oktober 2004 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet
abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
1) Vergleich ST
Es sei in keiner Weise erkennbar, dass Gegenstand des
Verfahrens bzw. des Vergleiches nur eine Abfertigung gewesen sei.
2) Teilurteil BA
Aus der Buchhaltung der Bw. (Beleg 9996363) gehe hervor,
dass an den Dienstnehmer ein Betrag in Höhe von S 68.234,55 angewiesen
worden ist. Dieser Betrag beinhalte für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum
5.2.2001 Zinsen in Höhe von S 2.637,41 und nicht den
berufungsschriftlich eingewendeten Zinsbetrag in Höhe von S 1.730,00
für den Zeitraum 1.1.2001 bis 25.1.2001. Folglich sei der Betrag in
Höhe von S 2.637,41 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen.
Zu den Verfahrenskosten: die Übernahme der Verfahrenskosten stelle einen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die Nachversteuerung sei daher zu
Recht erfolgt.
3) Vergleich MO
Pauschale Spesenentgelte, über die kein Nachweis
erbracht werden könne, seien auch im Rahmen eines Vergleiches nicht unter
§ 26 EStG 1988 subsumierbar.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen getreten:
1) Vergleich ST
Wegen des berechtigten vorzeitigen Austrittes sei der
Dienstnehmerin eine Abfertigung zugestanden. Bei dem restlichen Betrag in
Höhe von S 131.590,30 handle es sich um eine freiwillige
Abfertigung.
2) Teilurteil BA
Die Angabe der Zinsberechnung stamme von der
Rechtsanwaltskanzlei des Dienstnehmers. Die Bw. gehe daher davon aus, dass der
Zinsbetrag korrekt errechnet worden sei. Zu den Verfahrenskosten: Die Zahlung
der Rechtsanwaltskosten stelle für den Dienstnehmer keinen Vorteil dar.
Außerdem seien die Kosten lange nach Beendigung des
Dienstverhältnisses entstanden.
3) Vergleich MO
Für das pauschale Spesenentgelt könne ein
Nachweis erbracht werden und zwar in der Darstellung seiner Dienstfahrten in
diesem Zeitraum.
Mit Vorhalt vom 4. Mai 2005 hat das Finanzamt die
Bw. daher ersucht, den angesprochenen Nachweis zu erbringen. Die Bw. hat darauf
dem Finanzamt eine "Spesenabrechnung 1999-2000-2001" vorgelegt, die -
gegliedert nach der Art des Ersatzes (Taggeld, Nächtigungsgeld,
Kilometergeld) und nach Ländern (Inland, CZ/SK/H, SLO, I, D) - eine Summe
pro Kalenderjahr und eine Gesamtsumme von € 4.360,00
ausweist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a
EStG 1988 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des Bugetbegleitgesetzes
2001, BGBl I 2000/142, sind Vergleichssummen, gleichgültig ob
diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen,
soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern
sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu
belassen.
Eine Versteuerung mit dem festen Steuersatz des
§ 67 Abs. 3 oder Abs. 6 EStG 1988 ist nach Auffassung
der Berufungsbehörde in Anlehnung an die zu § 67 Abs. 8
lit. a EStG 1988 idF vor dem Bugetbegleitgesetz 2001,
BGBl I 2000/142, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß
eine Vergleichssumme auf einen derartigen Bezug entfällt. Dies wird nur
dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch
war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher
Anspruch verglichen wurde, während die übrigen strittig blieben oder
wenn in sonst erkennbarer Weise erklärt wurde, welcher von mehreren
Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen wurde.
Diese Voraussetzungen treffen auf die Vergleichszahlung ST
und auf die Vergleichszahlung MO nicht zu.
Zur Vergleichszahlung ST: Gegenstand des Klagebegehrens
dieser Dienstnehmerin war eine Vielzahl von Gehaltsansprüchen (siehe oben),
darunter auch ein Anspruch auf Ausbezahlung einer gesetzlichen Abfertigung in
Höhe von S 205.775,00 brutto. Eine freiwillige Abfertigung wurde von
der Dienstnehmerin nicht eingeklagt. Die Bw. behauptet auch nicht einmal, dass
die Dienstnehmerin einen (vertraglichen) Anspruch auf eine freiwillige
Abfertigung gehabt hätte. Es widerspricht nach Auffassung der
Berufungsbehörde jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber, der sich
- wie hier - von seiner Arbeitnehmerin im Unfrieden trennt, dieser -
ohne dazu verpflichtet zu sein - aus freien Stücken eine freiwillige
Abfertigung bezahlt. Mit der gegenständlichen Vergleichszahlung sind daher
ungeachtet ihrer Bezeichnung als "gesetzliche und freiwillige Abfertigung" wie
bereits das Finanzamt unter Bezugnahme auf Punkt 3) des Vergleiches zutreffend
ausgeführt hat, SÄMTLICHE Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
verglichen und bereinigt worden. Diese Zahlung ist nach Auffassung der
Berufungsbehörde nur deshalb so, nämlich als gesetzliche und
freiwillige Abfertigung, deklariert worden, um die damit verbundenen Vorteile
steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art zu nutzen (vgl. auch VwGH
vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0045). Der Berufung war daher in
diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
Das Finanzamt hat einen Säumniszuschlag für den
auf diese Vergleichszahlung entfallenden Lohnsteuerbetrag
(= € 13.031,21) festgesetzt (= € 260,62). Da sich die
Berufung in diesem Punkt - auf die Vergleichszahlung entfallende
Lohnsteuer - als unbegründet erweist, war auch hinsichtlich der
Festsetzung des auf die Lohnsteuer entfallenden Säumniszuschlages der
Berufung der gewünschte Erfolg zu versagen. Dass ein Säumniszuschlag
verwirkt worden ist, wird auch von der Bw. nicht in Zweifel
gezogen.
Zur Vergleichszahlung MO: Dass es sich bei der Zahlung in
Höhe von € 4.360,00 um ein (pauschales) Spesenentgelt gehandelt
haben soll, lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen. Das
Berufungsvorbringen, wonach dieser Betrag "in Form eines pauschalen
Spesenentgeltes abgegolten werden soll", lässt nach Auffassung der
Berufungsbehörde unmissverständlich erkennen, dass es sich bei diesem
Betrag um keine Leistungen des Arbeitgebers gemäß
§ 26
Z 4 EStG 1988 handelt. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei einem
pauschalen Spesenentgelt - wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat - um
steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (so auch: VwGH vom
21. November 1990, Zl. 87/13/0183) und für die Zuordnung zu
Leistungen des Arbeitgebers gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988 der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise erforderlich ist (VwGH
vom 22. April 1992, Zl. 87/14/0192). Diesem Anforderungsprofil
entspricht die von der Bw. dem Finanzamt nachgereichte Spesenabrechnung in
keinster Weise. Mit der Vergleichszahlung wurden vielmehr - wie auch dem
Vergleich zu entnehmen ist - SÄMTLICHE wechselseitigen Ansprüche aus
dem Dienstverhältnis bereinigt und verglichen. Der Berufung war daher auch
in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
Zum Teilurteil BA: Unstrittig ist, dass die Bw.
verpflichtet war, die mit der Abfertigung in Zusammenhang stehenden Zinsen an
den Dienstnehmer zur Auszahlung zu bringen und tatsächlich einen Betrag in
Höhe von S 68.234,55 an den Dienstnehmer ausbezahlt hat. Damit hat das
Finanzamt zu Recht auch diesen Betrag in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu
den Verfahrenskosten (S 67.414,95) wird darauf hingewiesen, dass dieser
Betrag der Aktenlage zufolge nicht nachversteuert worden ist. Die Berufung
erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0957-W/05
- Stammnummer
- 17717
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF