Findok · EAS-Auskünfte
EAS 456
Frage der Matching Credit-Berechtigung für quellensteuerfreie Zinsen aus der Madeira Free Trade Zone Portugals
geltende FassungEAS-AuskunftE 366/68/1-IV/4/94vom 21.06.1994
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine österreichische
Kapitalgesellschaft für eine Darlehensvergabe an eine in Madeira errichtete
Gesellschaft Zinsen in Höhe von S 20.000,-, so ist Portugal
gemäß Artikel 11 DBA-Portugal berechtigt, eine Quellensteuer von 10%,
sonach von S 2.000,-, zu erheben, die sodann gemäß Artikel 23 auf die
mit 34% erhobene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen ist.
Das Abkommen sieht weiters vor, dass dann, wenn Portugal auf Grund einer genau
umschriebenen Sondergesetzgebung eine Befreiung von der Quellensteuer
gewährt, dessen ungeachtet eine (fiktive) Quellensteuer von 10% in
Österreich anzurechnen ist ("Matching-Credit"); dies mit der Folge dass
hiedurch eine Ermäßigung der von den Zinsen erhobenen
österreichischen Körperschaftsteuer von 34% auf 24%
eintritt.
Die Vorschrift über den "Matching-Credit" hatte den
Zweck, bestimmte, zur Zeit der Abkommensunterzeichnung für die
portugiesische Volkswirtschaft wichtige Investitionen zu unterstützen; es
war nicht ihr Sinn eine kapitalmarktstörende Bevorzugung von
Auslandskapitalveranlagungen auf Madeira herbeizuführen.
Nach dem hier vorliegenden Informationsstand sind die zur
Zeit der Abkommensunterzeichnung vorgesehenen und zu einem "Matching-Credit"
berechtigenden Sondersteuerbefreiungen im Zuge tiefgreifender portugiesischer
Steuerreformen abgeschafft worden. Von portugiesischer Seite sind keine
Nachrichten darüber eingelangt, dass Nachfolgebestimmungen erlassen worden
wären, die eine Matching-Credit-Verpflichtung auf Grund des DBA zur Folge
hätten. Unter den gegebenen Umständen kann daher nicht bestätigt
werden, dass die geplanten Veranlagungen von Finanzmitteln österreichischer
Kapitalgesellschaften auf Madeira durch Anrechnung einer fiktiven
portugiesischen Steuer begünstigt sind.
21. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 23 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
QuellenbesteuerungAbzugssteuerSteuerabzugAbzugsbesteuerungAnrechnungsverpflichtungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsmethodeSteuerbefreiungQuellensteuerfreiheitFiktivsteuern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 366/68/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17692
- Gültig
- 21.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF