Findok · EAS-Auskünfte
EAS 451
Gerüstvermietungen an deutsche Baustellen
geltende FassungEAS-AuskunftW 2327/1/1-IV/4/94vom 10.06.1994
Wortlaut laut Findok
Werden von einem österreichischen
Unternehmen Gerüste für Brückenbauten in Deutschland an
bauausführende deutsche Bauträger vermietet, so führt eine
derartige Vermietung für sich allein nicht zum Entstehen einer deutschen
Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland.
Eine differenzierte Betrachtung kann indessen erforderlich
werden, wenn das österreichische Unternehmen sich nicht auf die bloße
Vermietung beschränkt, sondern wenn durch Entsendung von Technikern
Dienstleistungen an der Baustelle erbracht werden (im konkreten Fall: Montage
des Gerüstes, Durchführung der Vorschubarbeiten und Demontage des
Gerüstes). Sind diese Arbeiten nicht laufend, sondern nur abschnittweise zu
erbringen, erscheint eine Berechnung der Baustellenfrist nach jener Methode
angebracht, wie sie auf Grund der Niederschrift vom 7. Juni 1991 über
österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche im Fall der
Vergabe von Bauarbeiten in Baulosen vorgesehen wurde: dass nämlich die
zwischen den vergebenen Baulosen liegenden Zeiträume, an denen keine
Arbeiten an der Baustelle erbracht werden, außer Betracht bleiben. Nur
wenn die Summe der im Zuge von Montage, Gerüstvorschub und Demontage an der
deutschen Brückenbaustelle zugebrachten Arbeitszeiten die Frist von 12
Monaten überschreitet, liegt nach Auffassung des Bundesministeriums
für Finanzen eine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland in
Deutschland vor.
10. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BaubetriebstätteBaustelle12-Monats-FristBauausführungBauausführungsfristMontagebaustelleMontagebetriebstätteArbeitskräfteentsendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2327/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17682
- Gültig
- 10.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF