Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0507-W/05
Keine Sanierung von Wohnraum wenn nicht durch einen befugten Unternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-W/05vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.R., X., A.-gasse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides brachte der Bw in einer gegen diesen
Bescheid gerichteten Berufung vor, das Finanzamt habe offenbar übersehen,
im Streitjahr erzielte Einkünfte aus einem Dienstverhältnis zu
berücksichtigen. Das Finanzamt änderte daraufhin mit
Berufungsvorentscheidung den angefochtenen Bescheid entsprechend ab.
In einem gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteten
Vorlageantrag machte der Bw Sonderausgaben "für Wohnraumsanierung im
Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 EStG" von 2.616,24 € geltend,
wobei er eine Bestätigung einer Bank über die Rückzahlung eines
auf ihn lautenden Kredites in der geltend gemachten Höhe vorlegte.
Über Aufforderung des Finanzamtes, Kopien der
Rechnungen für die Wohnraumsanierung sowie eine Kopie des Kreditvertrages
vorzulegen, legte der Bw Rechnungen aus dem Mai 1999 über Baumaterialien,
welche auf K.R. bzw Familie R., Y., B.-gasse lauteten sowie einen auf den Bw,
ebenfalls Y., B.-gasse lautenden Kreditvertrag vom 29.1.1999 vor.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt dazu aus, es
handle sich bei den Baumaterialien um Einkäufe für die Errichtung
einer Umfriedung (Drehtoranlage, Lichtschranken, Ecksäule, Spanns.,
Alutür, Zwischensäule, Türe, Spannstab, Nähdraht,
Pflastersteine, Zement, Fugensand, Bindemittel, Estrichsand, ua).
Laut Grundbuch steht die Liegenschaft Y., B.-gasse seit dem
Jahr 1986 je zur Hälfte im Eigentum von K.R. und T.R..
Der Unabhängige Finanzsenat richtete an den Bw
folgenden Vorhalt:
"Sie haben in Ihrem Vorlageantrag die
Berücksichtigung von Sonderausgaben für Wohnraumsanierung iSd §
18 Abs 1 Z 3 EStG in Höhe von 2.616,24 € gelten gemacht.
Die Berücksichtigung von Sonderausgaben
für die Sanierung von Wohnraum setzt jedoch gemäß
§ 18 Abs
1 Z 3 lit c EStG voraus, dass die Sanierung über "unmittelbaren
Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer
durchgeführt" worden ist. Dies scheint aufgrund der von Ihnen
vorgelegten Rechnungen offenbar nicht der Fall zu sein. Eine
Berücksichtigung von Sonderausgaben aus diesem Titel dürfte daher
nicht möglich sein.
Weiters sind jedoch gemäß
§ 18 Abs
1 Z 3 lit c [richtig: b] iVm lit d EStG Rückzahlungen von Darlehen, die
für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum iSd lit c [richtig: b]
aufgenommen wurden sowie Zinsen für derartige Darlehen als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Dabei handelt es sich gemäß
§ 18
Abs 3 lit b EStG um Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
Grundsätzlich (abgesehen von Ausnahmen) sind
diese Errichtungskosten nur begünstigt, wenn sie vom Eigentümer bzw
Miteigentümer des Grund und Boden geleistet werden.
Die von Ihnen vorgelegten Rechnungen lauten jedoch
auf K.R. bzw auf Fam. R., jeweils Y, B.-gasse. Eigentümer des
Grundstücks Y, B.-gasse sind laut Grundbuch seit dem Jahr 1986 jeweils zur
Hälfte T. und K.R.. Eine Berücksichtigung von Sonderausgaben für
die Errichtung von Eigenheimen scheint daher auch aus diesem Titel nicht
möglich zu sein.
Sie werden daher ersucht,
innerhalb der oben genannten Frist den Sachverhalt näher darzustellen und
bekannt zu geben, weshalb trotz der dargestellten Bedenken nach Ihrer Ansicht
berücksichtigungswürdige Sonderausgaben vorliegen. Insbesondere werden
Sie ersucht, gegebenenfalls darzulegen, weshalb Sie als Errichter des
Eigenheimes iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG anzusehen
sind."
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw beantragt die Berücksichtigung von
Sonderausgaben "für Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs 1 Z
3 EStG" von 2.616,24 €.
Diese Sonderausgaben resultieren aus der Tilgung eines
Kredites, mit welchem die Anschaffung von Baumaterialien für die Errichtung
einer Umfriedung der nicht im Eigentum des Bw stehenden Liegenschaft Y.,
B.-gasse im Jahr 1999 finanziert wurde.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage,
die vom Bw vorgelegten Rechnungen sowie den Umstand, dass der Bw den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates unbeantwortet gelassen hat.
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG setzt die
Berücksichtigung von Sonderausgaben für die Sanierung von Wohnraum
voraus, dass die Sanierung über "unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt"
worden ist. Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG ist auch die
Rückzahlung von Darlehen für Sanierungen iSd lit c abzugsfähig.
Eine derartige Sanierung durch einen befugten Unternehmer liegt jedoch nicht
vor. Es wurden lediglich Baumaterialien erworben. Die Berücksichtigung von
Sonderausgaben aus diesem Titel scheidet daher aus.
Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht um
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen iSd
§ 18 Abs 3 lit b EStG verausgabt werden. Denn diese Errichtungskosten sind
(abgesehen von Ausnahmen) nur begünstigt, wenn sie vom Eigentümer bzw
Miteigentümer des Grund und Boden geleistet werden. Dies ist jedoch hier
nicht der Fall. Der Bw ist nicht Eigentümer der Liegenschaft Y.,
B.-gasse.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß
§
289 Abs 2 BAO im Sinne der Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-W/05
- Stammnummer
- 17663
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF