Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0081-Z2L/04
Transaktionswert bei Vorliegen von zwei unterschiedlichen Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0081-Z2L/04vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen für dieselbe Ware zwei Rechnungen mit unterschiedlichen Kaufpreisen vor, so hat die Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu ermitteln, welcher Kaufpreis tatsächlich vereinbart wurde. Für eine Schätzung des Kaufpreises oder des Wertes der Ware bleibt kein Raum, da nicht von einem Fehlen eines Transaktionswertes im Sinne des Art 29 ZK ausgegangen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Peter
Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg,
Hubert-Sattler-Gasse 10, vom 8. April 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg, vertreten durch Mag.
Andreas Lerchner, vom 26. März 2003, Zl. , betreffend Zollschuld
2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Abgabenerhöhung wird laut Berechnungsblatt, das einen integrierenden
Bestandteil dieses Bescheides bildet, neu mit € 194,40 festgesetzt. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
17. Jänner 2003, Zahl: wurde festgestellt, dass für den Bf.
gemäß Art 201. Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
für einen Teppich Zoll in Höhe von € 406,97 und
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von € 1.098,81 entstanden sei. Da
nur ein geringerer Betrag buchmäßig erfasst worden sei, werde ein
Betrag an € 1.069,75 an Abgaben und € 341,46 nach § 108 Abs. 1
ZollR-DG nacherhoben.
Begründet wurde die Nacherhebung vom Hauptzollamt
Salzburg im Wesentlichen damit, dass aufgrund deines beim BG Salzburg
anhängigen Zivilrechtsverfahrens bekannt geworden war, dass der angegebene
Kaufpreis für den Teppich in Höhe von ATS 30.000 unrichtig sei. Der
tatsächliche Kaufpreis habe ATS 70.000 betragen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Bescheid
wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und
Tatsachenfeststellung sowie darauf gründender unrichtiger rechtlicher
Beurteilung angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im
Verfahren vor dem Bezirksgericht keine Urteilsfällung über den
Klagsbetrag erfolgt sei. Ein Vergleich sei nur aus Wirtschaftlichkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Ein Unkostenbeitrag in Höhe
von ATS 15.000 wäre nur aus prozessökonomischen Gründen an den
Klagsvertreter angewiesen worden. Der behauptete Kaufpreis sei weder gerichtlich
noch außergerichtlich festgestellt worden. Das Verfahren sei schon
deswegen mangelhaft geblieben, da die Abgabenbehörde nicht in den
gerichtlichen Akt Einsicht genommen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg
vom 26. März 2003, Zahl: wurde von der belangten Behörde
entgegnet, dass sehr wohl in den gerichtlichen Akt Einsicht genommen worden
wäre. So sei das Klagsverfahren außergerichtlich bereinigt worden und
ewiges Ruhen eingetreten.
Im betreffenden Fall lägen der Zollbehörde zwei
Kaufverträge mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen vor. Zum Ersten
der Kaufvertrag Nr. vom 11.10.1998 über einen Preis von DM 4.100 mit einer
vereinbarten Zahlung von ATS 30.000. Dieser Kaufvertrag sei nur vom
ausländischen Verkäufer unterfertigt und am 14.10.1998 mittels Telefax
übermittelt worden. Zum Zweiten der Kaufvertrag Nr. , ebenfalls mit
11.10.1998 ausgestellt und von Käufer und Verkäufer unterfertigt.
Abweichend vom ersten Kaufvertrag sei der Preis mit ATS 70.000 festgesetzt
worden. Dieser Vertrag sei erst im Zuge der vom Verkäufer eingebrachten
Klage auf Zahlung des ausständigen Betrages im Verfahren vor dem
Bezirksgericht Salzburg vorgelegt worden. Das Zollamt geht in der
Begründung davon aus, dass der Verkaufspreis tatsächlich ATS 70.000
betragen habe; der andere Kaufvertrag stelle nur eine Gefälligkeitsrechnung
dar. Das Zollamt verweist auch darauf, dass dem Käufer enorme Probleme
entstanden seien und es somit nicht nachvollziehbar sei, dass für einen
Teppich, der laut Schätzgutachten einen Wert von höchstens €
2.180,00 (ATS 30.000) habe, auch noch einer Vergleichszahlung zugestimmt werde,
um die eingebrachte Klage auf Zahlung eines Restbetrages
abzuwenden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben
vom 7. April 2003 form- und fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde
eingebracht. Der Bf. führt dazu aus, dass aufgrund des Umstandes, dass eine
Vergleichszahlung in Höhe von € 1.090 an den Klagevertreter geleistet
wurde, nicht abgeleitet werden könne, dass der Kaufpreis tatsächlich
ATS 70.000 betragen habe. Der Bf. verweist wiederum auf die bereits mit der
Berufung vorgebrachten Gründe der Prozessökonomie. Überdies sei
auch einem Schätzgutachten unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Wert des
Teppichs höchstens € 2.180,00 betrage, dies entspreche auch dem
vereinbarten Preis. Die Tatsache, dass dem Bf. enorme Probleme entstanden sind,
sei keine geeignete Rechtsgrundlage, eine Berufung abzuweisen. Eine freie
Beweiswürdigung dürfe nicht derartig einseitig zu Lasten des
Berufungswerbers ausgelegt werden. Es werde sohin der Antrag gestellt, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und unter Aufhebung der
Beschlagnahmeanordnung den Seidenteppich auszufolgen.
Ergänzend ist zum parallel abgeführten
Finanzstrafverfahren auszuführen, dass der ggstl. Teppich mit
Beschlagnahmeanordnung des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gemäß
§ 89 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom
22. März 2001, Zahl: beschlagnahmt wurde. Mit Schreiben vom
3. April wurde durch die Bf. Beschwerde eingebracht, die mit
Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 14. März 2202, als
unbegründet abgewiesen wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Zollwert eingeführter Waren ist nach
Art. 29 ZK grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt
der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK ermittelt
werden, so ist er gemäß Art. 30 Abs. 1 ZK in der
Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) des
Artikels 30 ZK zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten
zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der
Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge
erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt
werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz
festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.
Artikel 30 Absatz 2 ZK lautet:
"Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der
folgenden Werte:
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in
die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben
Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur
Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu
demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt
wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu
dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige
Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen
verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender
Elemente:
- Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie
sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten
Waren anfallen;
- Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag
entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei
Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu
bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel
32 Absatz 1 Buchstabe e).
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach
den Artikeln
29 und 30 ermittelt werden, so ist er gemäß Art
31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von in der
Gemeinschaft verfügbaren Daten durch
zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den
Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des
Artikels VII des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommensvon 1994,
- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens von 1994,
sowie
- der Vorschriften dieses Kapitels.
Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nach Abs. 2
nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in
der Gemeinschaft hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei
Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem
errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz
2 Buchstabe ermittelt worden sind;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet
der Gemeinschaft gehört;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte
Entsteht eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder
210 oder 211 ZK oder ist eine
Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben,
dann ist nach § 108 Abs 1 idF BGBl I Nr. 13/1998 eine Abgabenerhöhung
zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass
alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln
(keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist
der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz,
BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Im ggstl. Verfahren ist strittig, welcher Wert herangezogen
werden soll, um die Höhe der Abgaben zu bestimmen. Laut Aktenlage liegen
zwei Rechnungen vor, wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz
ausgeführt hat.
Im Zuge des Verfahrens wurde von der Bf. der Kaufvertrag
vom 11.10.1998, Nr. vorgelegt. Als Käufer ist der Bf. angeführt, als
Kaufpreis wurde 4.100 DM angegeben und die Zahlungsart "eurocheque"
vereinbart, wobei der Verkäufer handschriftlich angegeben hat, dass er
einen den Betrag von ATS 30.000 erhalten hat. Dieser Kaufvertrag wurde nur vom
Verkäufer unterschrieben.
Der zweite Kaufvertrag mit der Nr vom 11.10.1998 mit einem
angegebenen Kaufpreis von ATS 70.000 wurde hingegen nicht nur vom
Verkäufer, sondern auch vom Bf. unterschrieben.
Nach Ansicht des UFS ist es unzweifelhaft, dass als
tatsächlicher Kaufpreis ATS 70.000 vereinbart wurde und zwar aus folgenden
Gründen:
- Nur der zweite Kaufvertrag ist von Verkäufer und
Käufer unterschrieben worden, sodass nachweisbar rechtsgültig auch ein
Vertrag zustande gekommen ist.
- Hinsichtlich des Vertrages mit dem niedrigeren Kaufpreis
ist es eindeutig, dass dieser nicht auf beiderseitiges Einvernehmen
gestoßen ist. Zwar wurde der Vertrag vom Verkäufer unterschrieben,
allerdings entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung des Referenten,
dass jemand, wenn die freie Wahl zwischen zwei unterschiedlich hohen Kaufpreisen
offen steht, aus eigenem Zutun die teurere Variante wählt. Vor allem dann
nicht, wenn es sich in beiden Fällen um dieselbe Ware handelt. Daraus ist
aber zu schließen, dass es bei dem nur vom Verkäufer unterschriebenen
Vertrag um einen ausschließlich für die Zollbehörde bestimmte
Rechnungsbetrag handelte, zivilrechtlich aber ein anderer Preis vereinbart
wurde.
- Auch die Klage vor dem Bezirksgericht Salzburg
stützt diese Beweiswürdigung. Der Verkäufer ist davon
ausgegangen, dass der rechtsgültig geschlossene Kaufvertrag Nr.
zivilrechtlich verbindlich und einklagbar ist. Ein geschlossener Vergleich
beweist aber lediglich, dass aus prozessökonomischen Gründen eine
Weiterführung der Klage beiden Seiten zum Nachteil gereiche. Die Behauptung
des Bf., dass der Kaufpreis tatsächlich ATS 30.000 betrug, kann dadurch
nicht bewiesen werden.
- Der Hinweis auf das Schätzgutachten, dass der Wert
des Teppichs lediglich ATS 30.000 betrug, kann ebenfalls nicht zum Erfolg
führen. Zum Ersten deswegen, da die Zollbehörde aufgrund des
Vorliegens von Kaufverträgen in freier Beweiswürdigung die Wahl hat,
einen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Abgaben heranzuziehen. Wohl
ist ein Schätzgutachten konkret geeignet, bei Fehlen eines
Transaktionswertes zu einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO
herangezogen zu werden. Ein Transaktionswert im Sinne des Art. 29 ZK liegt aber
vor. Liegen zwei Kaufverträge vor, die unterschiedliche Transaktionswerte
vorsehen, hat die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zu ermitteln, welcher Kaufpreis tatsächlich vereinbart
wurde. Für eine Schätzung des Kaufpreises oder Wertes der Ware bleibt
diesbezüglich kein Raum.
Aufgrund der oben angeführten Gründe kann ein
Zweifel an der Höhe des vereinbarten Kaufpreises durch den UFS nicht
erkannt werden. Es kommt im ggstl. Fall auf den tatsächlichen Wert des
Teppichs nicht an. Vielmehr ist es rechtlich zulässig, für einen
Teppich mit einem Wert von ATS 30.000 tatsächlich ATS 70.000 als Kaufpreis
zu vereinbaren. Nach Art 29 ZK kommt es nur auf die Höhe des
Transaktionswertes an, nicht aber darauf, ob der vereinbarte Transaktionswert
aus kaufmännischer Sicht für den Käufer oder Verkäufer als
besonders vorteilhaft und günstig angesehen werden
müsste.
Die Höhe der Abgabenerhöhung war hingegen zu
reduzieren, da eine Heranziehung eines Säumniszeitraumes unter Beachtung
der erstmaligen buchmäßigen Erfassung zum 17. Jänner 2003
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.3.2004,
2003/16/0479) als unverhältnismäßig gewertet werden muss. Der
Behörde war eine buchmäßige Erfassung und Berechnung der Abgaben
schon zu einem früheren Zeitpunkt laut Beilage zur Berufungsentscheidung
möglich. Spätestens nach dem Ergehen der Beschwerdeentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vom 14.3.2003, war die Abgabenbehörde erster Instanz in der Lage,
die Abgabenerhöhung zu berechnen.
Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde
der Erfolg teilweise zu versagen.
Hinweis: Aus
technischen Gründen wird das Berechnungsblatt über die neue
Festsetzung der Abgabenerhöhung dem Bescheid angeheftet. Der
Differenzbetrag von € 147,06 wird vom Zollamt Salzburg überwiesen
werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
10. August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0081-Z2L/04
- Stammnummer
- 17652
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF