Findok · EAS-Auskünfte
EAS 471
Ausländische Mitwirkung an inländischer Festspielveranstaltung
geltende FassungEAS-AuskunftB 1016/9/1-IV/4/94vom 07.07.1994
Wortlaut laut Findok
Bühnenbildner, Kostümbildner, Regisseure,
Choreographen, Light-Designer, sowie alle technischen Assistenzkräfte sind
nach Auffassung des BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel
17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei
Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden; diese
Auffassung stützt sich auf Ziffer 3 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 des
OECD-Musterabkommens (Stand: September 1992). Werden daher in
Großbritannien ansässige Personen in solchen Funktionen seitens eines
inländischen Festspielveranstalters mittels Werkvertrages verpflichtet,
tritt gemäß Artikel 14 DBA-Großbritannien österreichische
Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (zB
bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein. Dies
gilt auch, wenn die genannten Mitwirkenden von einer britischen Gesellschaft,
die über keine inländische Betriebstätte verfügt, unter
Vertrag genommen werden.
Eine andere Beurteilung ist wegen der vom
OECD-Vertragsmuster abweichenden DBA-Regelung für einen in
Deutschland
ansässigen (freiberuflich-künstlerisch tätigen) Light-Designer
anzustellen. Dieser unterliegt mit den von dem Festspielveranstalter bezogenen
Vergütungen (soweit diese auf in Österreich ausgeübte
Tätigkeiten entfallen) in gleicher Weise der inländischen
Abzugsbesteuerung wie ein hier tätiger deutscher Bühnen- oder
Kostümbildner (siehe AÖF Nr. 105/1974). Rechtsgrundlage ist Artikel 8
Abs. 1 letzter Satz DBA-Deutschland.
Besondere Überlegungen sind anzustellen, wenn ein in
Großbritannien
ansässiger Regisseur durch zwei verschiedene Vertragsabschlüsse
für die Mitwirkung an der inländischen Festspielveranstaltung
verpflichtet wird: durch einen
Werkvertrag für
die Konzepterstellung in England und durch einen
Dienstvertrag
für die in Österreich während der Proben bis zur Premiere
erbrachte Regietätigkeit. Die Vergütungen für die
unselbständig ausgeübte Inlandstätigkeit unterliegen
gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Großbritannien der
inländischen Lohnabzugsbesteuerung.
Tritt bei den Festspielveranstaltungen ein
bulgarischer Chor
auf, so ist derzeit ernstlich zweifelhaft, ob auf der Grundlage des
DBA-Bulgarien Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Dies vor allem
deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.3.1990,
86/13/0177, den Standpunkt vertreten haben musste, dass ein britisches Orchester
als solches nach Artikel 17 Abs. 1 des DBA-Großbritannien (dessen
Bestimmung dem Art. 17 Abs. 1 des OECD-Musters und Art. 12 DBA-Bulgarien
entspricht) in Österreich besteuert werden darf. Die für ein Orchester
geltende Auffassung muss sinngemäß für einen Chor Geltung
besitzen. Das BM für Finanzen vertritt daher die Auffassung, dass eine
Nichtanwendung einer dem Artikel 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen entsprechenden
Abkommensbestimmung auf Orchester und Chöre nur mehr nach Herstellung
bilateraler Interpretationsreziprozität zulässig ist. Diese ist im
Verhältnis zu Bulgarien bisher nicht zustandegekommen, so dass derzeit vom
Bestand der Steuerabzugspflicht auszugehen ist.
7. Juli
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 12 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
FestivalFestivalveranstalterMitwirkung an UnterhaltungsdarbietungenWerkvertragfeste Einrichtungenfeste örtliche EinrichtungAbzugssteuerSteuerabzugDienstverhältnisLohnsteuerabzugMusikerKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitGastspielvergütungOrchestergastspielReziprozitätGastspielUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 1016/9/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17596
- Gültig
- 07.07.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF