Findok · EAS-Auskünfte
EAS 499
Österreichische Musikgruppe mit Gastauftritten in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftR 2104/1/2-IV/4/94vom 19.09.1994
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung mit der
deutschen Finanzverwaltung wurde darüber Einvernehmen erzielt, dass die
Anwendung der "Künstlerklausel" des Art. 8 Abs. 2 letzter Satz
DBA-Deutschland ausschließlich auf freiberuflich tätige Künstler
beschränkt ist (siehe AÖF Nr. 267/1989). Tritt daher eine
künstlerisch tätige österreichische Musiker(Orchester)gruppe, die
selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern steuerrechtlich
als Mitunternehmerschaft der freiberuflich tätigen Künstler anzusehen
ist, in Deutschland auf, so besteht hinsichtlich der den in Österreich
ansässigen Künstlern zufließenden Künstlerhonorare
gemäß der oz. Bestimmung des DBA-Deutschland Steuerpflicht in
Deutschland. Ist einer der freiberuflichen Künstler dieser Gruppe in
Deutschland ansässig, so besteht hinsichtlich seiner Einkünfte aus in
Deutschland erbrachten künstlerischen Leistungen ebenfalls deutsche
Steuerpflicht, die sich in diesem Fall jedoch mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 (Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat sind
identisch) auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland stützt und die im Rahmen der
unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht wahrzunehmen
wäre.
Wird die Musikgruppe (das Orchester) in die Rechtsform
einer inländischen GesmbH gekleidet, wobei die einzelnen Orchestermusiker
als Dienstnehmer der Trägergesellschaft in Deutschland künstlerisch
tätig werden, so wird Deutschland das Besteuerungsrecht sowohl
gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland hinsichtlich der von der
Rechtsperson des Orchesters bezogenen Einkünfte als auch gemäß
Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland hinsichtlich jener Einkünfte entzogen, die
den im Rahmen eines Dienstvertrages mitwirkenden in Österreich
ansässigen Orchesterkünstlern zufließen. Ein in Deutschland
ansässiger Dienstnehmer des österreichischen Orchesters wäre
hingegen mit seinen Einkünften aus in dieser Eigenschaft in Deutschland
ausgeübten künstlerischen Tätigkeiten mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 (Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat sind
identisch) gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland in Deutschland
steuerpflichtig, wobei diese Steuerpflicht ebenfalls im Rahmen der
unbeschränkten deutschen Steuerpflicht des in Deutschland ansässigen
Musikers wahrzunehmen wäre.
19.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Künstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitMusikerfreier Beruffreiberufliche TätigkeitOrchesterOrchestergastspielGastspielvergütungGastspielUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungenDienstverhältnisDienstvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 2104/1/2-IV/4/94
- Stammnummer
- 17592
- Gültig
- 19.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF