Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0848-W/05
Zug-um-Zug-Geschäfte, Ungleichbehandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-W/05vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 30. März
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf einen Betrag von
€ 8.177,99 anstatt bisher € 21.992,24 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der am 14. November 2000 eröffnete Konkurs
über das Vermögen der KGwurde
mit Beschluss des Landesgerichtes A. vom 9. Mai 2003 nach
Schlussverteilung aufgehoben.
Geschäftsführende Komplementärin ist eine
GmbH, deren Geschäftsführer der Berufungswerber (Bw.)
war.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der KG im Betrag von € 21.992,24 zur Haftung
herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeit setzt sich wie folgt zusammen:
Umsatzsteuervorauszahlungen 6/00, 8/00, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberzuschlag 7/00 und 9/00, Stundungszinsen 2000,
Säumniszuschläge 2000 und 2003, Verspätungszuschlag 2001 sowie
Umsatzsteuer 2001, 2002 und 2003.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass
die GmbH der alleinige Komplementär der KG sei. Daher würden die
Geschäftsführer alle Pflichten der GmbH als einzige persönlich
und allein vertretungsbefugte Gesellschafter in der KG, durch welche die GmbH
ihre Funktion ausübe, treffen.
Dies bedeute, dass die Geschäftsführer der GmbH
alle abgabenrechtlichen Pflichten, welche die KG treffen würden, zu
erfüllen hätten. Bei schuldhafter Pflichtverletzung würden die
Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO für die
Abgaben der KG haften.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Bw. bereits in seiner ausführlichen Stellungnahme
vom 26. Jänner 2005 die rechtliche Situation, die rein
theoretisch betrachtet, zur Begründung der Haftung führen könnte,
umfangreich dargelegt habe, wobei nicht nur die rechtlichen theoretischen
Voraussetzungen hinlänglich erörtert, sondern auch schlüssig
dargelegt worden sei, warum anhand des konkret vorliegenden Sachverhaltes die
Haftung nicht greife.
Es erscheine zum Einen bezeichnend, zum Anderen aus der
Sicht des Normunterworfenen, der immerhin mit einer Haftung von nicht weniger
als € 21.992,24 belegt werden solle, jedoch äußerst
befremdlich, dass es die ersterkennende Behörde nicht der Mühe wert
finde, sich auch nur annähernd mit der umfangreich dargelegten
Argumentation des Bw. auseinanderzusetzen, sondern mehr oder weniger in einem
Stehsatz die Geschäftsführereigenschaft des Bw. feststelle und darauf
aufbauend, offensichtlich gemeint im Sinne einer reinen Erfolgshaftung, die
Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachte.
Der erstinstanzliche Bescheid sei demzufolge mit einem
schweren Begründungsmangel behaftet, als nicht einmal annähernd
abzuleiten sei, worauf die Erstbehörde entgegen der umfangreichen
Ausführungen des Bw. in seiner Stellungnahme die Haftungsinanspruchnahme
überhaupt gründe.
Es lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen,
dass sich die Behörde überhaupt mit den Argumenten des Bw.
auseinandergesetzt habe, geschweige denn überhaupt den Versuch unternommen
habe, diese Argumente entsprechend zu entkräften.
Es sei demzufolge bei noch so großer Phantasie
für den Bw. nicht nachvollziehbar, worauf die Behörde die
Haftungsvoraussetzungen gründe.
Es erscheine aus diesem Grunde auch müßig,
nochmals auf die einzelnen Abgabenarten eingehend, die umfangreich dargelegten
Rechtsgrundlagen der Stellungnahme vom 26. (richtig: 27.)
Jänner 2005 zu wiederholen, zumal die objektive Rechtslage, die in
diesem Schriftsatz zusammengefasst dargelegt werde, ohnehin klar auf der Hand
liege.
Abgesehen von dem hiermit aufgezeigten
Begründungsmangel sei das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben und seien
die wesentlichen Verfahrensrechte des Bw. verletzt worden, als es die
Erstbehörde nicht der Mühe wert gefunden habe, auf die
diesbezüglichen Beweisanträge des Bw. einzugehen.
So habe der Bw. in seiner Stellungnahme ausdrücklich
beantragt, ihm eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage entsprechender Unterlagen
einzuräumen. Die Erstbehörde sei auf diesen Beweisantrag nicht einmal
eingegangen und habe somit indirekt hinreichend zum Ausdruck gebracht,
offensichtlich an der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht interessiert zu
sein.
Hätte die Erstbehörde den Verfahrensrechten des
Bw. Rechnung getragen, wozu sie im Ergebnis auch verpflichtet sei, hätten
die angebotenen Unterlagen vorgelegt werden können und hätte sich
somit ergeben, dass der Bw. dem Gleichbehandlungsgrundsatz vollinhaltlich
Rechnung getragen habe und nicht entgegen den Wünschen der Erstbehörde
das Finanzamt gegenüber anderen unbesicherten Gläubigern bevorzugt
habe.
Nachdem das Finanzamt in Verletzung wesentlicher
Verfahrensrechte eine diesbezügliche Aufforderung nicht erlassen habe, lege
der Bw. nunmehr von sich aus zur weiteren, seinen Rechtsstandpunkt
stützenden, Beurteilung nachstehende Urkunden in Kopie vor:
Auszüge des Geschäftskontos der
Primärschuldnerin bei der X-Bank vom 10. Juli 2000 bis zur
Konkurseröffnung:
Aus diesen Kontoauszügen sei ersichtlich, dass
Überweisungen bereits seit Juli von diesem Geschäftskonto nicht mehr
getätigt worden seien.
Es fänden sich lediglich drei Abbuchungen,
nämlich Ratenzahlungen vom 4. August, 4. September und
3. Oktober 2000, wobei es sich jedoch um eine Umbuchung der Bank auf einen
bei diesem Kreditinstitut geführten Abstattungskredit handle.
Es liege demzufolge keine Gläubigerbevorzugung vor,
sondern vielmehr ein buchungsinterner Vorgang des kontoführenden
Institutes, welches dadurch keine Verbesserung seines Obligos erreicht habe,
zumal sich die Reduktion des Abstattungskredites mit der Erhöhung des
Betriebsmittelkontos aufgrund des durch die Geschäftsbedingungen
eingeräumten Kompensationsrechtes ausgleiche.
Auszüge des Geschäftskontos bei der Y-Bank vom
1. August 2000 bis zur Konkurseröffnung:
Verfahrensrelevant erscheine aufgrund des herangezogenen
Haftungszeitraumes lediglich der Zeitraum seit 15. August 2000,
valutamäßig somit beginnend mit dem Auszug 159/01.
Zu den einzelnen Abbuchungen sei
auszuführen:
Auszug Nr. 159/01:
Soweit es sich um Überweisungen handle, seien diese
bereits vor dem 15. August zur Bank gegeben worden und wären nicht
mehr zu stoppen gewesen.
Die Krankenkasse habe eine Abbuchung durchgeführt, die
allerdings Dienstnehmerbeträge betroffen habe, die demzufolge im Sinne des
Einbehaltes von Seiten der Dienstnehmer zu überweisen gewesen
wären.
Auch der Scheck sei bereits vor dem 15. August dJ
ausgestellt worden und sei demzufolge zwecks Vermeidung von Weiterungen nicht
mehr zu verhindern gewesen.
Auszug Nr. 163/01:
Beim Einzug des M. habe es sich um ein Zug um Zug
Geschäft gehandelt, ohne Einzug hätte die Firma nicht weiter
geliefert. Die Bezahlung dieses Betrages sei demzufolge nicht nur
anfechtungssicher, sondern sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich
gewesen und verstoße somit nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot.
Auszug Nr. 164/01:
Der eingelöste Scheck sei bereits vor dem
15. August begeben wurden, bei der weiteren Abbuchung handle es sich
um Bankspesen.
Auszug Nr. 166/01:
Auch dieser Scheck sei bereits zu einem früheren
Zeitpunkt begeben worden.
Auch bei diesem Ratenübertrag habe es sich wiederum
lediglich um eine nicht debitmindernde Bedienung einer Rate auf einen
Abstattungskredit gehandelt, der seitens der Bank eigenmächtig vorgenommen
worden sei.
Auszug Nr. 169/01:
Beim Einzug für den M habe es sich wiederum um ein Zug
um Zug Geschäft im Sinne der obigen Ausführungen
gehandelt.
Auszug Nr. 171/01:
Hier wurden fällige Versicherungsprämien bezahlt,
um Prämienverzug und somit Erlöschen des Versicherungsschutzes zu
verhindern. Auch dieser Zahlung komme Zug um Zug Charakter zu.
Auszug Nr. 174/01
Auch dabei habe es sich um Warenbezug im Zusammenhang mit
einem Zug um Zug Geschäft gehandelt.
Auszug Nr.: 176/01:
In diesem Zusammenhang habe es sich ausschließlich um
Zug um Zug Geschäfte gehandelt. Die hierauf bezogenen Lieferanten
hätten nur bei Ausstellung eines Schecks geliefert.
Des Weiteren seien in diesem Zusammenhang die laufenden
Gehälter bedient worden.
Auszug Nr. 179/01:
Bei diesen Daueraufträgen habe es sich um Zug um Zug
Leistungen gehandelt.
Auszug Nr. 180/01:
In einem besonderen Maße interessant erscheine die
diesbezügliche Überweisung an das Finanzamt über
ATS 55.590,00.
Verglichen mit den übrigen Überweisungen liege
demzufolge, wenn überhaupt, ein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot nur insoweit vor, als das Finanzamt hier offensichtlich
sogar begünstigt worden sei.
Aus der gegenständlichen Zahlung sei ersichtlich, dass
das Finanzamt am 18. September 2005 (richtig: 18. September
2000), sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die maßgeblichen übrigen
Zahlungen bereits eingestellt worden seien, eine Befriedigung erhalten habe, die
sie gegenüber anderen Gläubigern besser stelle.
Darauf Bedacht zu nehmen sei, dass das Finanzamt durch den
Erhalt dieses Betrages besser gestellt sei, als theoretisch betrachtet eine
Verkürzung in Ansehung anderer Zahlungen erfolgt sein
könne.
Auszug Nr. 185/01:
Auch bei dieser Zahlung handle es sich wiederum um einen
Übertrag in Raten auf einen Abstattungskredit, der sich nicht debetmindernd
ausgewirkt habe.
Bei sämtlichen sonstigen weiterführenden
Abbuchungen handle es sich um reine Bankspesen auf die die Gemeinschuldnerin
keinen Einfluss mehr gehabt habe und die zum Teil auch wieder storniert worden
seien.
Kontoauszüge des bei der
Z-Bank. geführten Kontos der
Gemeinschuldnerin vom 1. September bis zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung:
Auch insoweit erscheine bezeichnend, dass es über
dieses Konto seit dem verfahrensrelevanten Zeitraum kaum mehr zu Abbuchungen
gekommen sei. Wenn es zu Begünstigungen gekommen sei, dann wiederum nur in
Ansehung des Finanzamtes, das am 1. September sowie am 7. September je
einen Betrag von ATS 20.000,00 erhalten habe.
Bei den sonstigen Beträgen an Lieferanten handle es
sich um reine Zug um Zug Zahlungen, wie etwa am 9. November 2000
über ATS 61.888,20 zumal es hier erforderlich gewesen sei, Glühbirnen
und Neonröhren zu erneuern bzw. das Dach durch die Spenglerei K. zu
reparieren.
Weiters beinhaltet seien hier Zug um Zug Zahlungen an den
Steuerberater sowie an den Gemeinschudnervertreter, damit diese die laufende
Sanierung durchführen würden.
Mit der Überweisung vom 6. November 2000
über ATS 16.228,20 sei die Bündelversicherungsprämie
geleistet worden, um Versicherungsschutz zu wahren, so dass eine klassische Zug
um Zug Zahlung vorliege.
Auch die Überweisungen vom 6., 9. und 27. Oktober
seien an den Steuerberater zwecks Fertigstellung der erforderlichen
Veranlagungsarbeiten, der Betrag von ATS 10.000,00 am 9. Oktober an
Herrn K, dem begleitenden Unternehmensberater sowie der Betrag von
ATS 20.000,00 an den Gemeinschuldnervertreter geleistet
worden.
Auch insoweit liege keine relevante Begünstigung vor,
sondern es seien lediglich Zug um Zug Zahlungen geleistet worden, dies sogar, um
die Veranlagung beim Finanzamt durchführen zu können.
Zusammengefasst sei demzufolge kein wie immer gearteter
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich, welcher Umstand
auch durch die hiermit vorgelegten Urkunden nachgewiesen sei.
Begünstigt worden sei lediglich das Finanzamt, so dass
jedwede Haftungsinanspruchnahme ausscheide.
Mangelhaft sei auch geblieben, dass dem Bw. nicht einmal
antragsgemäß die Protokolle über die Betriebsprüfung
übermittelt worden seien, sich die Erstbehörde aber schon veranlasst
gesehen habe, auch schon darauf bezughabende Haftungsbeträge geltend zu
machen.
Es sei insoweit bis zum heutigen Tag keine für den Bw.
nachvollziehbare Aufschlüsselung erfolgt.
Dass durch die Bezahlung der Dienstnehmerbeiträge, wie
bereits im Schriftsatz aufgezeigt Kongruenz zwischen Lohn- und
Gehaltsforderungen einerseits sowie Dienstnehmerbeiträgen andererseits
gegeben gewesen sei, ergebe sich nicht nur aus den vorgelegten Urkunden, sondern
auch durch die erforderliche Einsichtnahme in den Konkursakt.
Zusammengefasst festzuhalten sei demzufolge, dass unter
Anwendung der in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2005
dargelegten Grundsätze eine wie immer geartete Haftung des Bw. nicht
ableitbar sei und sohin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse die
Erstbehörde von der Haftung hätte Abstand nehmen
müssen.
Die bisherigen Erhebungen, Tatsachenfeststellungen und
sonstigen Ergebnisse würden nicht ausreichen, um die gewünschte
Haftung tatsächlich mit Erfolg durchzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Bei einer GmbH & Co KG, bei der die KG
wie im Beschwerdefall durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch
deren Geschäftsführer vertreten wird, hat dieser
Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der KG zu
erfüllen. Der Geschäftsführer haftet bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.1997, 96/15/0107).
Der Hinweis des Bw. in der Stellungnahme vom
27. Jänner 2005 auf § 114 HGB geht schon deshalb ins
Leere, da diese Bestimmung offene Handelsgesellschaften betrifft. Auch kann der
Umstand, dass gemäß
§ 164 HGB die Kommanditisten von der
Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind, der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen, zumal der Bw. unbestrittenermaßen
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen ist.
Mit Beschluss des
Landesgerichtesvom
9. Mai 2003 wurde der über das Vermögen der
Primärschuldnerin eröffnete Konkurs (14. November 2000) nach
Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkursquote betrug 9,878%.
Der über das Vermögen der GmbH eröffnete
Konkurs wurde mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Der Bw. war bis zur Konkurseröffnung der GmbH
(14. November 2000) deren Geschäftsführer und kann im
Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Haftung herangezogen
werden.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit
fällt.
Für Abgabenschuldigkeiten, die erst nach Beendigung
der Vertretungstätigkeit fällig wurden, kann der
Geschäftsführer jedoch nicht zur Haftung herangezogen
werden.
Daraus folgt, dass der Bw. hinsichtlich der Umsatzsteuer
2001 (€ 205,46), der Umsatzsteuer 2002 (€ 22,52), der
Umsatzsteuer 2003 (€ 11.048,95), der Säumniszuschläge 2003
(€ 220,98 (FT 16.08.2004) und € 110,49 (FT 17.01.2005)) und
des Verspätungszuschlages 2001 (FT. 14.04.2003, € 79,94) zu
Unrecht zur Haftung herangezogen wurde.
Bei den Stundungszinsen 2000 in Höhe von
€ 235,02 handelt es sich um eine zusammengefasste Buchung. Grundlage
sind die Stundungszinsenbescheide vom 10. Juli 2000 in Höhe von
€ 54,14 (S 745,00) mit dem Fälligkeitstag
14. August 2000 und vom 9. November 2000 in Höhe von
€ 180,88 (S 2.489,00) mit dem Fälligkeitstag
14. Dezember 2000. Nachdem der Konkurs am 14. November 2000
eröffnet wurde, liegt hinsichtlich der Nichtentrichtung der am
14. Dezember 2000 fällig gewordenen Abgabe keine Pflichtverletzung
vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge habe tragen können,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer
aufgrund seiner besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Verfahren
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine
Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein,
wobei es auf die Verbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt (Liquiditätsstatus).
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel
nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen.
Diese Überlegung gilt nur hinsichtlich der
"tatsächlichen" Lohnsteuer, nicht aber hinsichtlich der
Dienstgeberbeiträge und der Dienstgeberzuschläge, für die der
Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt.
An Hand der vorliegenden Akten konnte dem Vorbringen des
Bw., dass für die Lohnsteuer 9/2000 keine Haftung bestehen könne,
zumal die Löhne nicht mehr ausbezahlt worden seien, nicht entgegengetreten
werden. Der Berufung war somit auch hinsichtlich dieser Abgabe und den
diesbezüglichen Beiträge und Zuschläge stattzugeben.
Hinsichtlich der Lohnsteuer 7/00 hat der Bw. nichts
vorgebracht. Die Haftung besteht daher zu Recht.
In seiner Berufung bringt der Bw. nun vor, dass es sich bei
den im haftungsgegenständlichen Zeitraum getätigten Zahlungen
(Überweisungen) lediglich um Zug um Zug Geschäfte gehandelt habe, die
zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen wären.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, kann im Falle der Befriedigung "betriebsnotwendiger" Forderungen
von einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten keine Rede sein (VwGH
vom 25.1.1999, 97/17/0144).
Soweit der Bw. vorbringt, dass es sich beim
Abstattungskredit um einen buchungsinternen Vorgang handle, der keine
Verbesserung des Obligos des Kreditinstitutes bewirkt habe, zumal sich die
Reduktion des Abstattungskredites mit der Erhöhung des Betriebsmittelkontos
ausgleiche, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den vorgelegten
Kontoauszügen hervorgeht, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum
auf dem Betriebsmittelkonto auch Gutschriften aus Zahlungen durch
Geschäftspartner erfolgt sind. Daraus geht hervor, dass nicht bloß
ein saldounwirksamer Buchungsvorgang stattgefunden hat, sondern dass
Geschäftserlöse zur Befriedigung von Krediten herangezogen
wurden.
Daraus ergibt sich zweifellos, dass der Bw. auch aus diesem
Grunde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Daran kann auch
die Einwendung, dass ein Kompensationsrecht vorgelegen sei nichts ändern,
zumal es am Bw. gelegen wäre, durch entsprechende Vertragsgestaltung eine
Ungleichbehandlung der Gläubiger hintanzuhalten.
Im Übrigen wurde auch kein Liquiditätsstatus
erstellt.
Die Haftung besteht daher für folgende Abgaben zu
Recht:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
6/00
|
16.08.2000
|
6.221,60
|
Umsatzsteuer
|
8/00
|
16.10.2000
|
1.674,96
|
Lohnsteuer
|
7/00
|
16.08.2000
|
551,51
|
Dienstgeberbeitrag
|
7/00
|
16.08.2000
|
482,84
|
Dienstgeberzuschlag
|
7/00
|
16.08.2000
|
55,81
|
Stundungszinsen
|
2000
|
14.08.2000
|
54,14
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
16.10.2000
|
33,50
|
SUMME:
|
|
|
9.074,36
Von diesem Betrag ist allerdings die Konkursquote in
Höhe von 9,878% in Abzug zu bringen.
Der Haftungsbetrag reduziert sich somit auf
€ 8.177,99.
Abschließend wird festgestellt, dass dem Antrag, die
Protokolle über die Betriebsprüfung zu übermitteln nicht
nachgekommen werden konnte, daer haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer
Voranmeldungen zugrunde liegen und die Lohnsteuer von der Primärschuldnerin
selbst bemessen wurde.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 9.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0848-W/05
- Stammnummer
- 17577
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF