Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0010-K/05
Rückforderung der Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag bei Studienwechsel von Psychologie auf den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst (Akademie).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-K/05vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom 3. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 5. Dezember 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Bw. hat nach Ablegung der Reifeprüfung
ab dem Wintersemester (WS) 2001/2002 bis inklusive Sommersemester (SS) 2003 das
Studium der Psychologie an der Universität Wien betrieben. Inskribiert hat
die Tochter der Bw. zusätzlich noch das Studium der
Betriebswirtschaftslehre.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Bw. das
Studium der Psychologie abgebrochen und ab Oktober 2003 die Ausbildung an der
Akademie für den logopädischen-phoniatrisch-audiologischen Dienst
(Akademie) begonnen hat.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 forderte das Finanzamt
die von der Bw. für ihre Tochter im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31.
Oktober 2003 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zurück. Zur Begründung gab das Finanzamt unter Verweis auf § 2
des Familienlastenausgleichsgesetzes an, dass die Tochter das Studium nach dem
dritten inskribierten Semester gewechselt habe und daher ab Beginn des WS
2003/2004 der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sei.
Die gegen diesen Rückforderungsbescheid eingebrachte
Berufung begründete die Bw. damit, dass das Psychologiestudium an der
Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst
angerechnet werde. Beigelegt wurde eine Besuchsbestätigung der Akademie
samt Hinweis, dass das Psychologiestudium an der Universität angerechnet
werde. Die Bw. legte überdies einen Auszug des
Studienförderungsgesetzes (§ 17) bei.
Im Vorhalt vom 8. Jänner 2004 ersuchte das Finanzamt
die Akademie um Bekanntgabe/Übermittlung der Semesterstundenanzahl der
gesamten Ausbildung (3 Jahre) sowie des Anrechnungsbescheides hinsichtlich der
im Rahmen des Psychologiestudiums abgelegten Prüfungen (18
Semesterwochenstunden).
Im Schreiben vom 16. Jänner 2004 gab die Akademie
bekannt, dass 1. Anwesenheitspflicht bei einer 40 Stunden Woche bestehe; dies
ergebe eine Jahresstundenanzahl von mehr als 1600 Stunden. Unter Punkt 2.) wurde
bekannt gegeben, dass der Studierenden das Fach Psychologie angerechnet worden
sei. Dies ergebe eine Stundenanzahl für diesen Gegenstand von 100 pro
Ausbildungsjahr.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. September
2004 begründete das Finanzamt mit der Zitierung der §§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und 17 Abs. 1 und 2
Studienförderungsgesetz. Im Streitfall umfasse die Ausbildung an der
Akademie eine Jahresstundenanzahl von durchschnittlich mehr als 1600 Stunden.
Die von der Tochter der Bw. im Rahmen des Psychologiestudiums abgelegten
Prüfungen wurden im Ausmaß von 100 Stunden pro Ausbildungsjahr
für das Fach Psychologie angerechnet. Die rechnerische Verkürzung der
Ausbildungszeit betrage unter Berücksichtigung der abgelegten
Prüfungen in 2 Jahren Vorstudienzeit bei einer Anrechnung an der Akademie
von jährlich 100 Stunden bei einer Jahresstundenanzahl von mehr als 1600
Stunden während der Gesamtausbildungszeit in 3 Jahren nur 2,25 Monate. Die
Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG - die Anrechnung der
gesamten Vorstudienzeit - seien im Streitfall nicht gegeben.
Zur Begründung des am 10. Jänner 2004
eingebrachten Vorlageantrages führte die Bw. aus, dass eine Wiener Kollegin
ihrer Tochter, die nach 4 Semestern Medizinstudium die Ausbildung an der
Akademie begann, sehr wohl die Familienbeihilfe weiter beziehe. Im Übrigen
sei sie über den langen Zeitraum zwischen dem Einbringen der Berufung
(Anfang Jänner) und der Zustellung der Berufungsvorentscheidung (September
2004) sehr befremdet gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe
zu Unrecht bezieht, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b erster und achter Satz dieses
Gesetzes in der für die Berufung maßgeblichen Fassung haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist (erster Satz). Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
(achter Satz).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz (EStG 1988) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu. Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten steht kein Kinderabsetzbetrag
zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 305 lautet: "(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer absolviert hat (idF BGBl. I Nr. 23/1999)."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH
4.11.2002, 2002/10/0167, definiert hat, liegt ein Studienwechsel im Sinne des
Studienförderungsgesetzes vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt
und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
Unbestritten steht fest, dass die Tochter der Bw. vier
Semester Psychologie studiert hat und anschließend, mit Beginn des
Wintersemesters 2003/04, die Ausbildung an der Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst begann.
Sowohl das zuerst begonnene Studium der Psychologie als
auch das neu gewählte Studium der Tochter der Bw. an der Akademie fallen
unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes.
Der Wechsel des Studiums ist nach dem vierten inskribierten
Semester erfolgt. Wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist,
liegt kein (für die Gewährung der Beihilfe schädlicher)
Studienwechsels vor, wenn die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden.
Die Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten erfolgt mit
Bescheid. Durch Vorlage dieses Bescheides bei der Abgabenbehörde kann ein
Antragsteller den Nachweis erbringen, dass kein "schädlicher"
Studienwechsel vorliegt.
Im Berufungsfall hat die Bw. einen solchen
Anrechnungsbescheid nicht vorgelegt. Vielmehr ergab sich aus dem Schriftverkehr
zwischen dem Finanzamt und der Akademie, dass eine Anwesenheitspflicht von 40
Stunden die Woche bestehe, was eine Jahresstundenanzahl von durchschnittlich
mehr als 1600 Stunden ergebe. Darüber hinaus sei der Tochter der Bw. das
Fach Psychologie, mit einer Stundenanzahl von 100 pro Ausbildungsjahr,
angerechnet worden.
Im Einklang mit der Ansicht des Finanzamtes gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass die Anrechnung des Faches
Psychologie mit einer jährlichen Stundenanzahl von 100 nicht ausreicht, um
von einer Einrechnung der gesamten Vorstudienzeit auszugehen. Denn: die
Gesamtstundenanzahl für 3 Jahre beträgt 4.800 Stunden (1.600 x 3). Pro
Jahr werden 100 Stunden angerechnet (100 x 3 = 300). Somit werden 1/16 bzw. 6,25
% von der Gesamtstundenanzahl angerechnet. In Zeit ausgedrückt betragen die
6,25 % (bzw. das 1/16) vom Gesamtzeitraum (36 Monate)
2,25 Monate. Somit kann von einer
Einrechnung der gesamten Vorstudienzeit, die ja zwei Jahre betragen hat, nicht
gesprochen werden. Die vom § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG genannte
Voraussetzung, der gesamten Vorstudienzeit, liegt im Streitfall nicht
vor.
Das Vorbringen der Bw., wonach eine Wiener Kollegin ihrer
Tochter nach vier Semestern Medizinstudium ebenfalls die Ausbildung an der
Akademie begann und die Familienbeihilfe weiter bezogen habe, ändert nichts
an der Beurteilung des gegenständlichen Streitfalles. Die
österreichische Rechtsordnung kennt kein subjektives Recht auf
gesetzmäßige Verwaltungsführung durch die Behörden im
Verfahren betreffend andere Rechtssubjekte. Es ist daher ohne jegliche
Bedeutung, ob die Abgabenbehörden etwa gegenüber anderen
Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber der Bw.
vorgegangen ist (vgl. Beschluss des VwGH vom 30. Jänner 1990, Zl.
89/14/0264, uam.). Überdies bleibt es der Bw. unbenommen, das
zuständige Wiener Finanzamt über einen ihrer Meinung nach
aufklärungswürdigen Sachverhalt zu informieren.
Soweit die Bw. den langen Bearbeitungszeitraum der Berufung
beim Finanzamt anspricht, kann auch daraus für die Berufung nichts gewonnen
werden. Im Übrigen obliegt es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
darüber zu befinden.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
FamilienbeihilfeRückforderungStudienwechselPsychologieAkademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-K/05
- Stammnummer
- 17561
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF