Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1266-W/04
Verlustvortrag für österreichische Betriebstätte eines beschränkt Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1266-W/04vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf das in Art. 25 DBA Niederlande enthaltene Betriebstättendiskriminierungsverbot, welches dem Art. 24 des OECD-Musterabkommens nachgebildet ist und die Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen verlangt, darf die österreichische Betriebstätte eines niederländischen Unternehmers nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Unternehmen. Demnach steht das Recht, den in der österreichischen Betriebstätte entstandenen Verlust auf Einkünfte späterer Jahre vorzutragen, auch dem beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen zu. Die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung iSd EStG kommt demnach nicht in Betracht.
Es ist aber darauf zu achten, dass es durch die in den Niederlanden rechtlich gegebene Möglichkeit der Verlustverwertung zu keiner Doppelverlustverwertung kommt. Denn das Betriebstättendiskriminierungsverbot für Steuerausländer darf nicht zu einer Diskriminierung von Steuerinländern führen. Liegt eine Bestätigung der niederländischen Steuerbehörde darüber vor, dass die in Rede stehenden Verluste in den Niederlanden nicht verwertet worden sind und in Zukunft nicht verwertet werden, ist der beantragte Verlustabzug nicht zu versagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch A&P, vom
26. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
19. August 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 beträgt: 8.515,36
Euro.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um ein in den Niederlanden
ansässiges Unternehmen. Sie betreibt im berufungsgegenständlichen
Zeitraum aufgrund eines Gesellschaftsvertrages über eine atypisch stille
Gesellschaft vom 2.5.1979 das Handelsgewerbeunternehmen der A.H.GmbH als
atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) mit Sitz in Wien. Einzige
stille Gesellschafterin der atypisch stillen Gesellschaft ist die Bw., welche
gleichzeitig auch die einzige Gesellschafterin der A.H.GmbH ist. Die Anteile der
Bw. werden zu 100% durch die L.BV gehalten. Für die Jahre 2000 und
2001 wurden der Bw. im Zuge des gem. § 188 BAO durchgeführten
Feststellungsverfahrens die aus dieser Beteiligung entstandenen Verluste
zugeteilt. Die negativen Einkünfte aus Gewerbetrieb betragen für das
Jahr 2000 Euro 408.711,15 und für das Jahr 2001 Euro 81.479,84. Das
positive Ergebnis des Jahres 2002 beträgt
Euro 100.366,76.
Im Zuge der
Veranlagung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002 wurde durch das zuständige Finanzamt das positive
Einkommen des Jahres 2002 iHv Euro 100.366,76 unter Anrechnung eines
verrechenbaren Verlustes von Euro 186,04 mit 34% der Körperschaftsteuer
unterzogen. Die Verluste der Jahre 2000 und 2001 blieben dabei
unberücksichtigt. Der dementsprechende Bescheid wurde mit Datum
19. August 2003 erlassen. Die Körperschaftsteuer wurde mit Euro
34.061,44 festgesetzt.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid, nach erteilten
Fristverlängerungen, mit Schreiben vom 18. Mai 2004 rechtzeitig
das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
mit Null. In der Begründung verwies die Bw. auf die im Vorfeld mit
dem Finanzamt geführte, umfangreiche Korrespondenz zum Sachverhalt. Die Bw.
brachte vor, dass damit nachgewiesen werde, dass es zu keiner Verrechnung der
Verlustvorträge mit positiven Einkünften der Muttergesellschaft in
Holland gekommen sei. U. a. handelt es sich bei den genannten Unterlagen
um eine Bestätigung vom 3. Oktober 2003 der niederländischen
steuerlichen Vertretung der Bw. worin, neben der Darstellung über die
gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Bw. und der L.BV sowie deren
gemeinsamer Veranlagung zur Körperschaftsteuer in den Niederlanden aufgrund
konsolidierter Bilanzen der niederländischen Unternehmensgruppe,
erklärt wird, dass eine Verlustverrechnung aus der österreichischen
Mitunternehmerschaft in den Niederlanden nicht durchgeführt worden sei. Mit
Schreiben vom Jänner 2004 gab die Bw. an, dass die diesbezügliche
Bestätigung der niederländischen Steuerbehörde noch fehle und
diese erst nach Prüfung des niederländischen Gesamtkonzerns durch die
niederländische Finanzverwaltung beigebracht werden könne. Die Bw.
legte weiters im März 2004 den niederländischen Firmenbuchauszug der
Bw. sowie den Steuerbescheid des Jahres 2002 der L.BV samt Kopie des
zugehörigen Jahresabschlusses vor.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
2. Juni 2004, zugestellt am 4. Juni 2004, wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Das Finanzamt begründete seine
Entscheidung u. a. damit, dass den bisher vorgelegten Unterlagen nicht zu
entnehmen sei, dass in den Niederlanden die österreichischen, negativen
Betriebsstätteneinkünfte der Jahre 2000 und 2001 aus der jeweiligen
Besteuerungsgrundlage herausgenommen worden seien. Nach den internationalen
niederländischen Vorschriften sei es möglich die in Rede stehenden
Verluste in den Niederlanden zu verwerten. Eine (nochmalige) Verlustverwertung
in Österreich (im Jahr 2002) sei daher unzulässig gewesen, da aufgrund
der Verlustberücksichtigungen in den Vorjahren in den Niederlanden ein
Verlustabzug in Österreich gar nicht zur Verfügung habe stehen
können. Überdies würde dies zu einer Verlustdoppelverwertung
führen. Nach Ansicht der Behörde seien die (negativen)
Betriebsstättenergebnisse 2000 und 2001 nicht aus der jeweiligen
niederländischen Besteuerungsgrundlage herausgenommen worden und daher
bereits in voller Höhe in den Niederlanden verwertet worden. Ein
Verlustvortrag stehe für das Jahr 2002 aus diesem Grund nicht zur
Verfügung. Hinsichtlich des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes gem. Art 25 DBA-NL wurde bemerkt,
dass damit die Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtigen verlangt werde. Genau dies sei auch eingehalten worden: Der
Bw. stünde ein Verlustabzug insofern zu, als die Verluste nicht bereits
berücksichtigt worden seien. Demnach wäre der inländische
Betriebsstättenverlust lediglich insoweit einzuräumen gewesen, als der
Nachweis erbracht worden wäre, dass eine Verlustverwertung im
Ansässigkeitsstatt (=Niederlande) nicht möglich ist.
Am 1. Juli 2004 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz. Mit Schreiben vom
27. Juli 2004 legte die Bw. eine Bestätigung der
niederländischen Finanzverwaltung darüber vor, dass es in den
Niederlanden zu keiner Berücksichtigung der aus der atypisch stillen
Beteiligung in den Jahren 2000 und 2001 erlittenen Verluste der Bw. gekommen sei
und in Hinkunft nicht kommen werde. Die bisherige Nichtberücksichtigung in
Österreich führe nicht zu einem Fall der Doppelverlustverwertung
sondern zu einem gänzlichen Ausklammern der entstandenen Verluste. Die
Unterlagen der niederländischen Steuerbehörden seien deckungsgleich
mit den schon beigebrachten Unterlagen des niederländischen steuerlichen
Vertreters der Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs 3 Z 1
iVm § 21 Abs 1 KStG 1988 ist die Bw. mit den Einkünften aus der
österreichischen Betriebstätte beschränkt steuerpflichtig. Wie
die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem
KStG 1988. Von diesen Einkünften sind bei Ermittlung des Einkommens nach
Maßgabe des § 8 Abs 4 KStG
Sonderausgaben, wozu der Verlustabzug iSd § 18 Abs. 6 und 7 EStG
1988 zählt, abzuziehen. ISd §
2 Abs 2b EStG 1988 idF BGBl I 2000/142 können vortragsfähige
Verluste nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
verrechnet werden (Vortragsgrenze). Gem.
§ 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 steht
der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebstätten entstanden sind. Allerdings mit der Einschränkung, dass
der Verlust " ...nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er die
nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte
überstiegen hat."
Die Bw. ist in den Niederlanden unbeschränkt und in
Österreich mit den Betriebstätteneinkünften beschränkt
steuerpflichtig, sodass die entsprechenden Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA-Niederlande, BGBl 1971/191) zu beachten sind. Die
im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen sind:
Artikel 7
(Unternehmensgewinne) "(1) Gewinne eines Unternehmens eines der
beiden Staaten dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
dass das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Staat durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können. ..."
Artikel 24 ( Bestimmungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) "(1) Die Niederlande sind
berechtigt, bei der Erhebung der Steuern von in diesem Staat ansässigen
Personen alle Einkommensteile und Vermögensteile, die nach den Bestimmungen
dieses Abkommens in Österreich besteuert werden dürfen, in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. ... (3) Bezieht eine in Österreich
ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in den
Niederlanden besteuert werden, so nimmt Österreich, ..., diese
Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;
Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären. ..."
Artikel 25
(Gleichbehandlung) "(1) Die Staatsangehörigen eines der beiden
Staaten dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie in diesem Staat
ansässtig sind oder nicht, in dem anderen Staat weder einer Besteuerung
noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder
unterworfen werden können. ... (3) Die Besteuerung einer
Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der beiden Staaten in dem anderen
Staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die
Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. ..."
Die Bw. begehrt im Zuge der Veranlagung der
Körperschaftsteuer des Jahres 2002 die Anerkennung des Verlustabzuges der
aus den Jahren 2000 und 2001 bestehenden Verluste. Im Hinblick auf das in
Artikel 25 Abs. 3 DBA-NL enthaltene Diskiriminierungsverbot ist dem Begehren der
Bw. insofern Rechnung zu tragen, als dieser dem Artikel 24 des
OECD-Musterabkommens nachgebildet ist und die Gleichbehandlung von
unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen verlangt. Aufgrund
dieser Bestimmung darf die österreichische Betriebstätte eines
ausländischen Unternehmens nicht schlechter gestellt werden als ein
österreichisches Unternehmen. Grundsätzlich sind österreichische
Unternehmen berechtigt, die in den österreichischen Betriebstätten
entstandenen Verluste auf Einkünfte späterer Jahre vorzutragen, soweit
im Verlustentstehungsjahr eine Verrechnung mit positiven in- oder
ausländischen Einkünften nicht möglich war. Dieses Recht muss
somit auch dem ausländischen Unternehmen zustehen. Eine Anwendung
der Verlustabzugsbeschränkung iSd § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 kommt
unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbotes des Doppelbesteuerungsabkommens
daher nicht in Betracht. Der inländischen Betriebsstätte der Bw. ist
in gleicher Weise die Verlustvortragsmöglichkeit einzuräumen wie einem
unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen, ohne Rücksicht darauf, ob
der im Ansässigkeitsstaat gelegene Betriebsteil ausreichende positive
Einkünfte für den Ausgleich mit den Verlusten aus Österreich
hat.
Wenn nun die Bw. im Hinblick auf das
Betriebstättendiskriminierungsverbot den Verlustabzug unter den gleichen
Bedingungen wie österreichische Unternehmen in Anspruch nehmen kann, so
darf es jedoch zu keiner Doppelverlustverwertung kommen. Im Falle, dass die Bw.
den österreichischen Verlust doppelt berücksichtigt erhält, d. h.
eine Verwertung in den Niederlanden erfolgt ist oder noch erfolgen wird, ist der
Verlustabzug in Österreich nicht zu gewähren. Das
Diskriminierungsverbot des Doppelbesteuerungsabkommens für
Steuerausländer darf nicht zu einer Diskriminierung von
Steuerinländern führen. Dies wäre aber der Fall, wenn bei der Bw.
die österreichischen Verluste zweimal steuerlich berücksichtigt
würden.
Die Bw. legte der Behörde zum Nachweis, dass es in den
Niederlanden bisher zu keiner Verlustverwertung gekommen ist und in Zukunft zu
keiner Verwertung kommen wird, u. a. eine diesbezügliche Erklärung
ihrer steuerlichen Vertretung in den Niederlanden vor und verwies darauf, dass
weiters eine entsprechende Bestätigung der niederländischen
Finanzbehörde beigebracht werden wird.
In der in der Folge ergangenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung blieb dieses Vorbringen der Bw. unberücksichtigt.
Konkrete Feststellung, dass es zu einer tatsächlichen Verwertung der
Verluste in den Niederlanden gekommen ist, wurden nicht getroffen. Die
Behörde hat allein aufgrund der bestehenden rechtlichen Möglichkeit
der Verlustverwertung in den Niederlanden geschlossen, dass die in Rede
stehenden Verluste bereits in den Niederlanden in voller Höhe verwertet
worden sind und den Verlustabzug in Österreich versagt.
Nach Einbringung des Vorlageantrages brachte die Bw.
ergänzend die ihr nunmehr zugegangene Bestätigung der
niederländischen Steuerbehörden (Belastingsdienst Noord) vom 21. Juli
2004 bei. In diesem Schreiben wird bestätigt, dass die in Österreich
erwirtschafteten Verluste der Bw. in den niederländischen
Körperschaftsteuererklärungen der Konzernmutter der Jahre 2000 und
2001 zu keiner Reduzierung geführt haben und die Verluste auch in keinem
anderen Jahr zu einer Reduzierung der niederländischen
Körperschaftsteuer führen werden.
Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 25 DBA-Niederlande
festgeschriebenen Betriebstättendiskriminierungsverbotes und infolge der in
freier Beweiswürdigung als erwiesen zu beurteilenden Tatsache, dass die in
der österreichischen Betriebstätte entstandenen Verluste in den
Niederlanden nicht verwertet worden sind und es somit zu keiner doppelten
Verlustverwertung kommen kann, vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Ansicht, dass der beantragte Verlustabzug im Jahr 2002 zulässig
ist. Da die vortragsfähigen Verluste aus den Jahren 2000 und 2001
unter Berücksichtigung der Verlustvortragsgrenze gem. § 2 Abs. 2b Z 2
EStG 1988 nur in Höhe von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte von den
Einkünften des Jahres 2002 abzuziehen sind, kann der beantragten
Festsetzung der Körperschaftsteuer mit Null nicht Rechnung getragen
werden.
Die Entscheidung über die Berufung war somit
spruchgemäß zu treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 25 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
BetriebstättendiskriminierungsverbotVerlustverwertungDoppelverlustverwertungVerlustDBA-NLösterreichische BetriebstätteBestätigungOECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1266-W/04
- Stammnummer
- 17491
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF