Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0135-K/04
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-K/04vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.H., Bankangestellter,
9.... P., P-weg 139, vertreten durch Dr. Josef Pickerle,
Wirtschaftstreuhänder, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom
16. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom
9. Oktober 2002 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998
bis 2000 und vom 13. Mai 2004 gegen die Bescheide vom
21. Jänner 2004 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein österreichischer Staatsbürger, der
in München wohnt und als Bankangestellter arbeitet, ist in Österreich
beschränkt einkommensteuerpflichtig. Seit 1996 bezieht er Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung seines im Erbwege erworbenen
Elternhauses in P..
Mit Kaufvertrag vom 14. August 1997 erwarb er eine
Eigentumswohnung in V., A. 6, Top 2, im Ausmaß von
rd. 73 m2. Seit
31. Juli 1998 ist der Bw. in V. polizeilich gemeldet.
Am 25. September 1999 schloss der Bw. mit H.B. einen
Mietvertrag betreffend die Wohnung in V. ab. H.B. ist die Tante der Ehegattin
des Bw. und dem Bw. seit ca. 20 Jahren bekannt. Der Mietvertrag wurde
vergebührt und als Originaldokument aufbewahrt. Über Aufforderung des
Finanzamtes legte der Bw. den Mietvertrag am 2. Jänner 2001 dem
Finanzamt vor.
Das Mietverhältnis mit H.B. mit Beginn
1. Dezember 1999 wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, die Wohnung
sollte laut Mietvertrag als "Ferienwohnung" benützt werden.
Laut §§ 3 und 4 des Mietvertrages hatte die
Mieterin den monatlichen Mietzins iHv S 5.200,00 vierteljährlich im
Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monates an den Vermieter oder an
die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen.
Eine Wertsicherung der Miete war nicht vereinbart. Die Heiz- und
Warmwasserkosten hatte die Mieterin jährlich mit der
Betriebskostenabrechnung im Juni eines jeden Jahres zu zahlen (vgl.
§ 3 des Mietvertrages). Über die Bezahlung der Nebenkosten ist
nichts vereinbart. Die Mieterin hatte keine Kaution zu leisten.
Unter § 16, "Sonstige Vereinbarungen", ist
festgehalten, dass der Vermieter die Wohnung insgesamt 4 Wochen
jährlich nach Abstimmung mit dem Mieter nutzen kann, wobei dafür der
Monat Juli reserviert bleibt und für diesen Monat Mieten und Betriebskosten
mit 1/12 verrechnet werden.
In den
Steuererklärungen 1998 bis 2002
wies der Bw. folgende Ergebnisse aus:
|
in
S
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002,
in S um- gerechnet
|
Summe
|
Miete
|
-
|
20.090,15
|
44.003,31
|
47.272,73
|
52.000,86
|
163.367,05
|
Betriebskosten
2000
|
|
|
|
|
20.140,81
|
20.140,81
|
Betriebskosten
2001
|
|
|
|
|
14.681,00
|
14.681,00
|
Summe
Einnahmen
|
-
|
20.090,15
|
44.003,31
|
47.272,73
|
86.822,67
|
198.188,86
|
Werbungskosten:
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
|
76.248,00
|
109.732,00
|
110.044,00
|
109.811,00
|
109.964,61
|
515.799,61
|
Km-Gelder
|
2.646,00
|
2.646,00
|
|
|
|
5.292,00
|
Betriebsk.,
Leerst
|
10.341,60
|
10.341,60
|
|
6.627,86
|
20.248,42
|
47.559,48
|
Betriebsk.-Nachzlg.
|
|
|
|
29.399,25
|
|
29.399,25
|
Rechts/Beratungs-
kosten
|
2.672,58
|
|
12.852,00
|
|
|
15.524,58
|
GWG
|
|
2.075,00
|
|
|
|
2.075,00
|
Instandhaltung
|
|
10.448,10
|
|
|
|
10.448,1
|
Afa
|
|
15.285,91
|
30.571,00
|
30.571,00
|
30.570,98
|
106.998,89
|
1/12
Eigennutzung
|
|
|
|
-14.700,76
|
-13.398,68
|
-28.099,44
|
Summe
Werbungskosten
|
91.908,18
|
150.528,61
|
153.467,00
|
161.708,35
|
147.385,33
|
704.997,47
|
Überschuss
|
-
91.908,18
|
-
130.438,46
|
-
109.463,69
|
-114.435,62
|
-60.562,66
|
-506.808,61
Für die Wohnung in V. machte der Bw. Vorsteuern iHv
S 394.528,08 (1998), S 2.504,62 (1999), S 2.570,40 (2000),
S 942,84 (2001) und € 162,73/S 2.239,21 (2002) geltend.
Die Veranlagung der Jahre 1998 und 1999 erfolgte in
gemäß
§ 200 Abs. 1 vorläufig erlassenen Umsatz-
und Einkommensteuerbescheiden vorerst
erklärungsgemäß.
Nach Einlangen der Steuererklärungen für 2000
teilte das Finanzamt dem Bw. im Vorhalt vom
10. Juli 2002 mit, dass die Analyse der Einnahmen und Ausgaben
betreffend die Wohnung in V. für Liebhaberei sprechen würde,
verstärkt würde dies durch die bereits im Mietvertrag vereinbarte
Eigennutzung für den Bw. vorwiegend im Juli eines jeden Jahres.
Da der Bw. dagegen keine Einwendungen erhob, ergingen
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültige Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000 vom
9. Oktober 2002, in denen die
Ergebnisse aus der Wohnungsvermietung in V. steuerlich nicht erfasst
waren.
In der gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998
bis 2000 eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass laut beigelegter Prognoserechnung innerhalb
von 23 Jahren sehr wohl ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erzielt würde. Mieteinnahmen seien nur für elf
Monate und die Wertsicherung nach Ablauf von vier Jahren mit dem 10%-Sprung in
die Kalkulation eingegangen. Die Fremdfinanzierung sei nur für
fünf Jahre vorgesehen gewesen, da Gelder aus langfristigen
Veranlagungen frei geworden seien, die zu Beginn des Jahres 2003 zur Abdeckung
des bestehenden Kredites Verwendung gefunden hätten.
In der
Prognoserechnung gelangte der Bw. ab
2003 bei Einnahmen von € 3.778,99 (2003), € 4.156,89 (2004
bis 2007), € 4.572,57 (2008 bis 2011), € 5.029,83 (2012 bis
2015), € 5.532,82 (2016 bis 2019) und € 6.086,10 (2020), der
jährlichen Afa von € 2.036,54 und Instandhaltungen iHv je
€ 1.000,00 in den Jahren 2009, 2014 und 2019 zu Überschüssen
iHv € 1.742,45 (2003), € 2.120,35 (2004 bis 2007),
€ 2.536,03 (2008, 2010 und 2011), € 1.536,03 (2009),
€ 2.933,29 (20012, 2013 und 2015), € 1.933,29 (2014) sowie
€ 3.496,28 (2016 bis 2018), € 2.496,28 (2019) und
€ 4.049,56 (2020). Für 1998 bis 2020 ergab sich ein
Gesamtüberschuss iHv € 11.042,49.
Der Erhebungsdienst des Finanzamtes hielt im
Bericht vom 15. April 2003 fest,
dass laut Meldeauskunft beim Gemeindeamt V. bzw. beim Zentralen Melderegister
H.B. vom 11. November 2000 bis 10. Juli 2001 in der Wohnung in V.
gemeldet gewesen sei. H.B. sei beim Meldeamt nicht bekannt.
Erhebungen bei der Wohnung in V. hätten ergeben, dass
das Schild an der Türglocke die Namen "H. - B." aufweise. Trotz
mehrfachem Läuten sei nicht geöffnet worden. Man habe versucht, mit
anderen Wohnungseigentümern Kontakt aufzunehmen. Die im selben Gebäude
wohnhafte Frau K. habe angegeben, dass der Bw. nur sporadisch, meist zu den
Feiertagen und im Sommerurlaub in die Wohnung komme. Eine Frau B. sei unbekannt.
In der Wohnung wohne sonst niemand, fremde Personen oder neue Mieter würde
man sofort erkennen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli
2003 gab der Bw. an, das Überbrückungsdarlehen bei der
Raiffeisenbank Drautal Anfang 2003 zurückgezahlt zu haben, es würden
aus 2002 noch Zinsen iHv € 1.743,10 und die Zinsabrechnung iHv
€ 607,23 anfallen, ab 2004 gebe es keinen Zinsaufwand
mehr.
Mit Vorhalt vom
16. Oktober 2003 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass es auf Grund
der im Bericht getroffenen Feststellungen von einem Scheinvertrag ausgehe und
das Mietverhältnis nicht anerkannt würde. Dafür würde auch
sprechen, dass der Bw. in den Werbungskosten keine Stromkosten geltend mache,
obwohl die Rechnungen laut Auskunft der Kelag auf den Bw. lauten und die
Zahlungen von ihm getätigt würden. Weiters würden die Mieten in
den letzten Jahren bar auf sein Konto und offensichtlich von ihm selbst
eingezahlt. Seit Beginn der Vermietung seien nur geringe Strom- und Heizkosten
zu verzeichnen gewesen, was auf eine sporadische Nutzung der Wohnung
schließen lasse.
Dem hielt der Bw. im
Schreiben vom 10. November 2003
entgegen, dass H.B. laut Mietvertrag die Wohnung nur als Ferienwohnung nutze. Es
sei Sache des Mieters, in welchem Ausmaß er das Mietobjekt
tatsächlich nutze und aus welchen Gründen er sie eventuell nicht
beanspruche. H.B. habe sie auch immer wieder genutzt, indem sie - zwar
nicht für längere Zeit, jedoch mehrmals im Jahr und vorwiegend in den
Sommermonaten, aber auch im Frühjahr und Herbst - wiederholt in V.
gewesen sei. Die Wohnung sei mit ihren persönlichen Utensilien ergänzt
und ausgestattet, auch sei Kleidung vorhanden. H.B. und ihr Gatte hätten
ursprünglich beabsichtigt, die Wohnung während des gesamten
Sommerhalbjahres zu nutzen, die Nutzung im Winter sei nie geplant gewesen. Am
19. Feber 1998 sei ihr Gatte verstorben, sie würde die Wohnung
tatsächlich nur sporadisch, zumeist mit ihrer Mutter, nutzen, was auch
für die geringen Strom- und Heizkosten spreche. Daher sei auch durchaus
denkbar, dass H.B. den anderen Mietern bzw. Eigentümern nicht
persönlich bekannt sei. Der Mieterin sei von anderen Hausbewohnern
zugetragen worden, dass sich im Sommer fremde Personen über die
Häufigkeit ihres Aufenthaltes erkundigt hätten. Der Bw. ersuche daher
um Zusendung allfälliger Niederschriften. Die geringen Stromkosten seien
dem Bw. von der Mieterin direkt ersetzt worden und seien durchlaufende
Posten.
Es sei eine Unterstellung, dass der Bw. die Mieten selbst
eingezahlt haben sollte. 1999 und 2000 hätte H.B. Banküberweisungen
getätigt, dann sei sie aber wegen der steigenden Spesen auf direkte
Barzahlung an den Bw. übergegangen.
In der am
27. November 2003 aufgenommenen
Niederschrift gab der Bw. an, sich im
Juli ca. 14 Tage und sonst sporadisch in seiner Wohnung in V. aufzuhalten,
er sei derzeit über das Wochenende dort, bedingt durch den Mieterwechsel in
P.. Er halte sich auch fallweise bei seiner Schwester in P. auf. Mit der
Abmeldung in P. habe er seinen Zweitwohnsitz in V. gemeldet. Über die
Barzahlungen von H.B. für Miete und Strom würden keine Belege
ausgefertigt. Der Bw. zahle die bar erhaltenen Beträge auf sein Mietenkonto
ein. Seine Ehegattin habe seit ca. ihrem vierzehnten Lebensjahr ein
näheres Verhältnis zu ihrer kinderlosen Tante.
H.B. sei zu Mietbeginn auch einmal mit ihrer
pflegebedürftigen Mutter mit Rollstuhl in der Wohnung gewesen. Ihm sei
nicht bekannt, ob er die Zweitwohnsitzsteuer bezahle, H.B. sei über diese
Frage überrascht gewesen.
In der Wohnung seien auch persönliche Sachen des Bw.,
er reise aber mit dem Koffer, die Bettwäsche sei von Fall zu Fall da. Seine
Gattin komme hauptsächlich im Sommerurlaub mit ihm mit. Wenn er im Herbst
die Sachen vom Balkon einwintere und alles winterfest mache, sei sie meistens
nicht dabei. Wenn H.B. und ihre Mutter da gewesen seien, habe er sie
selbstverständlich vorbei gebracht und wieder abgeholt. Ihm seien viele
Leute im Haus bekannt, er könne sie nicht alle zuordnen, wenn er da sei.
H.B. würde im hauseigenen Swimmingpool nie baden, weil sie nicht schwimmen
könne.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom
21. Jänner 2004 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis
2000 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Wohnung in V. der
Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Bw. und seiner Gattin diene. Die
Tätigkeit werde von Beginn an als nichtunternehmerische eingestuft.
H.B. habe keine Kurtaxen gezahlt. Unter Fremden sei absolut
unüblich, dass über Mietzahlungen jahrelang keine Belege ausgestellt
würden. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Bw. die einbezahlten
Beträge auch tatsächlich von H.B. erhalten habe. Der Bw. mache die
laufenden Wartungsarbeiten und wintere die Sachen vom Balkon ein, was wohl die
Angelegenheit der Mieterin wäre. Die fürsorgliche Betreuung gehe
über ein fremdübliches Verhältnis weit hinaus und spreche
dafür, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen für den
seinerzeitigen Aufenthalt seiner Tante im Vordergrund gestanden seien und es
sich nicht um ein ernst gemeintes Mietverhältnis gehandelt habe.
Unglaubwürdig sei, dass die Tante für die Wohnung, welche sie seit
Jahren nicht benutze, laufend eine hohe Miete zahlen sollte.
H.B. sei trotz Vorladung und telefonischer Zusage bisher
nicht erschienen, was ebenfalls für einen nicht regelmäßigen
Aufenthalt in V. spreche. Die vorgelegte Rechnung vom 13. Mai 2003
über Möbeleinkäufe der Tante in Italien lasse auf eine Reaktion
ihrerseits auf die einen Monat zuvor durchgeführten Erhebungen im Haus
schließen.
Entsprechend der Vorgangsweise in den Vorjahren wurde auch
in den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden
2001 und 2002 vom 21. Jänner
2004 die Vermietung der Wohnung in V. steuerlich nicht
erfasst.
Im Vorlageantrag vom
13. Mai 2004 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 bis 2000 führte der Bw. aus, dass die an ein
Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen gestellten Anforderungen
erfüllt seien. Der Bw. habe einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen
und ordnungsgemäß vergebührt und über Anforderung dem
Finanzamt übermittelt. Der Mietvertrag habe einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. In P. erziele der Bw. - bezogen auf
die reine Nutzfläche - einen Quadratmeterpreis von S 70,00, für
die Wohnung in V. S 73,45. Der Quadratmeterpreis halte daher einem inneren
und äußeren Vergleich stand. Die Abgabenbehörde bestreite aber
nicht das Erfüllen der Erfordernisse, sie beschränke sich vielmehr auf
Umstände, die mit den Grundsätzen zur Anerkennung eines
Bestandsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht in direktem
Zusammenhang stehen würden, zB das Nicht-Bekanntsein von H.B. bei Nachbarn
und beim Gemeindeamt, Aufenthaltsdauer, Fürsorglichkeit des Bw., usw. Dem
Bw. würde die Fürsorglichkeit hinsichtlich der auf den Rollstuhl
angewiesenen Mutter insofern zum Nachteil gereichen, als dass ein reguläres
Bestandsverhältnis keine steuerliche Anerkennung finde. Laut Ruppe in den
von Stoll herausgegebenen Schriften Familienverträge und
Individualbesteuerung, Band 12, Seite 74, seien materiellrechtliche
Zuordnungskriterien aus den einkommensteuerlichen Tatbeständen herzuleiten
und völlig unabhängig davon zu ermitteln, ob es sich um Vereinbarungen
zwischen Angehörigen oder Fremden handle, weil weder das EStG noch die BAO
eine Handhabe dafür bieten würde, die Tatbestandsanforderungen des
EStG bei Angehörigenbeziehungen generell höher zu schreiben als bei
Vereinbarungen zwischen einander fremden Personen. Der VfGH habe wiederholt und
konsequent vertreten, dass rein auf den Bestand der Ehe oder ähnliche
Angehörigenbeziehungen abgestellte Differenzierungen mit dem
Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch geraten würden, weil der Umstand, dass
derartige familiäre Verbindungen die Möglichkeit von nur
vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern würden, für sich
allein eine solche Differenzierung nicht zu rechtfertigen vermöge. Weitere
Anerkennungsschranken als die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
würden nicht bestehen, weil gerade zwischen Fremden ungewöhnliche und
atypische Abreden regelmäßig auch steuerlich anzuerkennen seien,
weshalb bei konsequenter Anlegung dieses Vergleichsmaßstabes auch bei
Angehörigenvereinbarungen atypischen Vereinbarungen gerade nicht die
Anerkennung versagt werden dürfe (Ruppe, oa., Seite 90).
Bezüglich der Befragung von H.B. habe die Kanzlei des steuerlichen
Vertreters einen Termin für ein Gespräch mit H.B. in der Woche vor den
Weihnachtsferien 2003 zugesagt, diesen jedoch wieder abgesagt, als Ersatztermin
habe man den 19. Feber 2004 vereinbart. Es seien aber dann die Bescheide
vom 21. Jänner 2004, zugestellt am 23. Jänner 2004, ergangen
und habe sich der Erörterungstermin erledigt.
Betreffend den Möbeleinkauf gehöre viel
Vorstellungskraft dazu, diese mit den Erhebungen in Verbindung zu bringen, da
die Erhebungen bei der Nachbarin vom 15. April 2003 dem Bw. und H.B. erst
viel später beim Gespräch mit dem Finanzbeamten zur Kenntnis gelangt
seien.
In einem handschriftlichen Brief legte der Bw.
ergänzend dar, dass beim Erwerb der Wohnung in V. von vornherein die
unternehmerische Tätigkeit, ein Vermögensaufbau und eine damit
verbundene Wirtschaftlichkeit im Vordergrund gestanden seien. Mit den
Mieteinnahmen in P. und V. habe er sich auch langfristig eine Altersvorsorge
schaffen wollen. Die Wohnung sei einer "Ferienwohnung" entsprechend genutzt
worden. Es sei bei zehn Wohnungen nicht ungewöhnlich, dass die Nachbarin
H.B. nicht mit Namen kenne.
Laut handschriftlichem Schreiben der H.B. vom 6. April
2004 sei sie zur Aussage bereit gewesen. Sie wiederhole, die Miete dem Bw. wegen
der Spesenerhöhung durch Barzahlungen geleistet zu haben. Durch die Pflege
der Mutter eingeschränkt in der Nutzungsmöglichkeit habe für sie
kein Grund bestanden, das Mietverhältnis aufzugeben, da sie an einer
langfristigen Nutzungsmöglichkeit Interesse gehabt hätte.
In der Berufung
gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 verwies der Bw. auf die bisherigen
Vorbringen im Berufungsverfahren der Vorjahre.
Im weiteren Verfahren legte der Bw. mit der
Vorhaltsbeantwortung vom 28. Feber 2005
folgende Buchungsbelege für Mieten und Betriebskosten der H.B.
vor:
|
1999
|
|
in
|
Betrag
|
|
Vermerk
|
|
|
Überweisung
|
01.Dez.99
|
DM
|
2.927,45
|
|
Miete
Dez. 99 bis März 00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2000
|
|
|
|
|
|
|
|
Überweisung
|
05.Apr.00
|
DM
|
2.204,00
|
|
Miete
April - Juni 2000
|
|
Überweisung
|
14.Aug.00
|
DM
|
2.465,37
|
|
Miete
Aug. bis Okt + Anteil BK
|
Überweisung
|
12.Dez.00
|
DM
|
2.229,00
|
|
Miete
Nov. 2000-Jänner 2001
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2001
|
|
|
|
|
|
|
|
Überweisung
|
26.Jän.01
|
DM
|
2.229,00
|
|
Miete
Feb bis April 2001
|
|
Überweisung
|
02.Mai.01
|
DM
|
1.486,00
|
|
Miete
Mai und Juni 2001
|
|
Bareinzahlung
|
27.Jul.01
|
S
|
9.500,00
|
|
H.B.,
Mietvorauszahlung
|
Bareinzahlung
|
19.Sep.01
|
S
|
11.300,00
|
|
H.B.,
Miete 9+10+11
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2002
|
|
|
|
|
|
|
|
Bareinzahlung
|
03.Jän.02
|
€
|
1.511,59
|
|
B.,
Miete Dez-März
|
|
Bareinzahlung
|
18.Feb.02
|
€
|
1.133,69
|
|
Miete
4/5/6-02
|
|
Bareinzahlung
|
18.Feb.02
|
€
|
1.610,06
|
|
B.,
Betriebskosten
|
|
Bareinzahlung
|
17.Mai.02
|
€
|
850,00
|
|
B.,
BK-Aconto
|
|
Bareinzahlung
|
08.Jul.02
|
€
|
1.079,39
|
|
Bar,
Miete 08+09, Rest BK 2001-B.
|
Bareinzahlung
|
30.Sep.02
|
€
|
1.133,68
|
|
Bar,
Miete 10/11/12-02, B.
Weiters gab er bekannt, dass die Spesen für die
Auslandsüberweisung bei einem Überweisungsbetrag von DM 2.927,45
per 1. Dezember 1999 S 131,49 (0,64%), von DM 2.229,00 per
25. Jänner 2001 € 7,67 (0,68%) und von DM 1.486,00 per
2. Mai 2001 € 15,00 (1%) betragen hätten. Der Bw. legte noch
einen Abstattungskredit vom 20. Feber 1998 über S 2 Mio. mit
einem Zinssatz von 5,4% (garantiert bis 31. Juli 2002, danach über
Konditionen und Tilgung neu zu verhandeln) und Verzugszinsen von 4% vor, in dem
unter "Laufzeit und Rückzahlung" "1 Rate" und "erstmals am
31. 12. 2007" vermerkt war. Der Kredit habe eine maximale Laufzeit bis
zum 31. Dezember 2007 gehabt, wobei auf Grund der Vereinbarung des
Fixzinssatzes bis zum 31. Juli 2002 der Plan zur gänzlichen Abdeckung
des Kredites wegen der zu diesem Zeitpunkt frei werdenden absehbarer
Veranlagungen in Deutschland bestanden habe. Die Realisierung sei
tatsächlich am 31. Jänner 2003 erfolgt, hiefür habe er
€ 125.345,67 aufgewendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die Ergebnisse aus der Wohnungsvermietung in V. steuerlich zu erfassen sind oder
nicht.
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist
gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Im Sinne des
§ 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen (vgl. zB VwGH vom
3. 9. 1997, 93/14/0095 und vom 26. 1. 1999, 98/14/0095)
- im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
a. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität), b. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und c. auch zwischen Familienfremden
unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Im gegenständlichen Fall ist das Bestehen eines
Mietverhältnisses in den am 23. August 2000 beim Finanzamt abgegebenen
Steuererklärungen für 1998 dem Finanzamt "bekannt gegeben" worden, der
Mietvertrag wurde am 2. Jänner 2001 dem Finanzamt über
Anforderung übermittelt.
Mag die Vereinbarung dem (zivilrechtlichen)
Inhaltserfordernis genügen, so richtet sich das Augenmerk auf die Frage der
"Fremd(un)üblichkeit" des Inhalts und der "Abwicklung" des Vertrages.
Vorauszuschicken ist, dass zwischen dem Bw. und seiner
Mieterin verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, denn die Mieterin ist Tante
seiner Ehegattin und ihm seit rd. 20 Jahren bekannt.
Stellt man beispielhaft einen Vergleich der
Mietverträge an, so war laut Mietvertrag betreffend die Wohnung im
Erdgeschoß in P. die Miete bis zum 15. eines jeden Monats im
Vorhinein zu bezahlen, es war eine Wertsicherung vereinbart und der Mieter hatte
ein monatliches Betriebskosten-a-conto zu leisten, die Betriebskosten sollten
dann einmal jährlich endabgerechnet werden, weiters hatte der Mieter die
Strom- und Heizkosten selbst direkt zu tragen. Die Mieterin in V. hatte laut
Mietvertrag die Miete vierteljährlich im Voraus, spätestens am dritten
Werktage des Monats zu zahlen, es war weder eine Wertsicherung, noch ein
Betriebskosten-a-conto zu leisten, die Betriebskosten, Heiz- und
Warmwasserkosten sollten im Juni eines jeden Jahres abgerechnet werden. Bei
Gegenüberstellung dieser Vertragsbedingungen lässt sich eine gewisse
Bevorzugung der Mieterin in V., zB hinsichtlich des Betriebskosten-a-contos oder
der Wertsicherung, erkennen. Mit der Bezahlung (eines Teiles) der Betriebskosten
erst im August 2000 und sodann im Feber und Mai 2002 wurde der mit H.B.
abgeschlossene Mietvertrag in diesem Punkt nicht vereinbarungsgemäß
abgewickelt.
Wenn auch der vom Bw. selbst für den Vergleich
herangezogene Quadratmeterpreis bezogen auf die reine Wohnnutzfläche in P.
S 70,00 pro m2, und jener in V.
S 73,45 pro m2 betragen haben
soll, so mag zwar die "reine Zahl" dem Fremdvergleich standhalten, die
Fremdunüblichkeit des strittigen Mietverhältnisses wird aber
offenkundig, wenn man die sonstigen Umstände betrachtet. Denn unter fremden
Vertragspartnern wird es keinesfalls üblich sein, dass der Mieter bereit
ist, einen - auf den ersten Blick - üblichen Mietzins zu zahlen,
dafür aber zumindest zeitweise - jedenfalls hinsichtlich des Monats Juli
eines jeden Jahres, insgesamt aber zumindest für vier Wochen im Jahr
- von der Nutzung der Wohnung ausgeschlossen zu sein. Mag das Ausmaß
der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung jedem Mieter frei stehen, so wird
ein fremder Mieter nicht daran interessiert sein, gerade im Juli - in
einem der schönsten Sommermonate - gegenüber dem Vermieter
weichen zu müssen. Bedenkt man noch, dass die Mieterin die Wohnung ohnehin
nur in den Sommermonaten bewohnen wollte, und die Nutzung im Winter von
vornherein gar nicht geplant war, so wird - selbst wenn man die
"Sommermonate" mit einem Zeitraum von einem halben Jahr bemisst - nicht nur die
Miete unverhältnismäßig, nämlich doppelt so hoch, sondern
kommt überdies das "Verbot" der Nutzung im Juli als "erschwerender" Umstand
hinzu, der zu einer weiteren Verteuerung der Miete führt. Ausgehend von
einer vereinbarten monatlichen Miete von S 5.200,00 ergibt sich ein
jährlicher Mietzins für elf Monate von S 57.200,00. Für die
tatsächlich verbleibenden fünf Monate (sechs "Sommermonate"
abzgl. des Monats Juli) hat die Mieterin eine monatliche Miete von
S 11.440,00 (S 57.200,00:5) zu zahlen. Dieser Betrag liegt aber
deutlich über dem vom Bw. herangezogenen Vergleichswert der Wohnung in P..
Wenn nun das Finanzamt eine gegen die Fremdüblichkeit sprechende
Unverhältnismäßigkeit zwischen Nichtnutzen bzw. nur sehr
geringem Nutzen durch die Mieterin und der dafür aufzuwendenden Kosten
erblickte, so ist dies nicht als abwegig anzusehen. Aus dem Einwand des Bw., es
sollte schon laut Mietvertrag die Wohnung nur als "Ferienwohnung" genutzt
werden, ist für das gegenständliche Begehren nichts zu gewinnen, weil
es gerade bei nur sporadischer Nutzung einer Ferienunterkunft wohl vielmehr
fremdüblich wäre, nur die tatsächlichen Aufenthaltstage zu
bezahlen.
Es darf dem Bw. zugestanden werden, seiner Tante (und deren
Mutter) bei ihren Aufenthalten behilflich zu sein, doch ändert dies nichts
daran, dass solche Unterstützungen in verwandtschaftlichen Beziehungen
begründet sind und den Rahmen der Fremdüblichkeit zweifellos
überschreiten.
Was die Bezahlung der Miete und Betriebskosten anlangt, so
dokumentieren die Überweisungsbelege den Zahlungsfluss von der Mieterin zum
Bw. Die Mieterin hat dem Bw. in ihrem handschriftlichen Brief bestätigt,
auch durch Barzahlungen alle Mieten samt Betriebskosten geleistet zu haben. Die
letztere Angaben bestätigenden Unterlagen (zB Vorlage der Konten, von denen
die Mieterin das Geld für die Bareinzahlungen durch den Bw. abgehoben hat)
hat der Bw. nicht vorgelegt. Dem Finanzamt kann folglich auch nicht entgegen
getreten werden, wenn es angenommen hat, dass der Bw. die Bareinzahlungen selbst
getätigt haben könnte.
Den vom Bw. geäußerten Zweifel bezüglich
der Aussage von Frau K. ist zu entgegnen, dass Frau K. sehr wohl den Bw.,
nicht aber seine Tante (und deren Mutter) kannte. Zumal die Tante des Bw. selbst
sagte, wegen der notwendigen Unterstützung ihrer Mutter die Wohnung nicht
nutzen zu können, besteht kein Grund, die Glaubwürdigkeit (der Aussage
der Nachbarin) in Zweifel zu ziehen.
Selbst wenn man die Zahlungen als von der Mieterin
geleistet und auch getragen ansehen wollte, geht aus den bisherigen
Geschehnissen und Abläufen vielmehr hervor, dass der Bw.
regelmäßig in den Urlaubszeiten der Sommermonate und sonst wiederholt
bzw. sporadisch in V. war. Er soll auch im Beisein seiner Tante und Mieterin in
V. gewesen sein, was wiederum den Rahmen der Fremdüblichkeit
übersteigt. Im gegenständlichen Fall drängt sich das Interesse
des Mieters an der Nutzung der Wohnung und auch die faktische Nutzung durch ihn
einfach in den Vordergrund. Die für den Bw. gewährleistete
Nutzungsmöglichkeit und faktische Nutzung bei einem aufrechten
"Mietverhältnis" ist aber nur durch die bestehenden verwandtschaftlichen
Beziehungen ermöglicht, so dass von einem fremdüblichen
Mietverhältnis nicht ausgegangen werden kann. Kein fremder Mieter wird
bereit sein, den Mietzins dafür zu bezahlen, dass die Wohnung in der
Hauptsache der Vermieter nutzt. Es wird auch kein fremder Mieter Möbel
für eine Wohnung beschaffen, die er nicht bzw. kaum nutzt und in der er
immer wieder mit dem "Erscheinen" des Mieters rechnen muss.
Die Ansicht, den Vertrag und seine Abwicklung als
"atypisch", dennoch den Rahmen der Fremdunüblichkeit nicht
übersteigend anzusehen, kann beim vorliegenden Sachverhalt nicht geteilt
werden. Zumal nun dem Mietverhältnis nicht allein auf Grund des
Verwandtschaftsverhältnisses die Anerkennung versagt wurde und auch nicht
"Angehörige" vorweg "bestraft" wurden, sondern nur die zwischen ihnen
getroffenen Vereinbarungen und deren Abwicklung anhand fremdüblichen
Verhältnissen gemessen wurden, bleibt kein Raum, den diesbezüglichen
verfassungsrechtlichen Einwendungen des Bw. nachzukommen.
Obigen Ausführungen folgend sind daher die Entgelte,
Vorsteuern und Einkünfte aus der Wohnung in V. steuerlich nicht zu
erfassen.
Wollte man dennoch das Mietverhältnis und seine
Abwicklung als fremdüblich ansehen, bliebe im gegenständlichen Fall
der Tätigkeit die steuerliche Erfassung wegen der Qualifikation als
Liebhaberei dennoch verwehrt. Denn bei einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 33/1993
(LVO) idF BGBl. II 358/1997, ist Liebhaberei anzunehmen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Bei einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als
absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei),
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei
im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen
iSd § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Der Bw. erwirtschaftete in den Jahren 1998 bis 2002 laut
Steuererklärungen einen Werbungskostenüberschuss iHv
S 506.808,61/€ 36.831,22. Zumal der Bw. im Mietvertrag eine
Wertsicherung mit seiner Mieterin nicht vereinbarte, die Beteiligten aber vom
Weiterbestand dieses "Mietverhältnisses" ausgehen, dürfen in der
Prognoserechnung für den gesamten Prognosezeitraum auch nur die nicht
wertgesicherten Mieteinnahmen des Jahres 2003 iHv jährlich
€ 3.778,99 in Ansatz gebracht werden. Nach Ablauf des Jahres 2020
würde nicht - wie vom Bw. prognostiziert - ein
Gesamteinnahmenüberschuss von rd. € 11.000,00, sondern ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss iHv rd. € 8.467,00
(Überschuss nach Ablauf des Jahres 2002 iHv € 36.831,22
zuzüglich Einnahmen für 2003 bis 2020 iHv € 68.021,82
(€ 3.778,99 mal 18) anstatt lt. Bw. in der Prognoserechnung iHv
€ 87.033,53, abzüglich Werbungskosten lt. Bw. für 2003 bis
2020 iHv € 39.657,72) verbleiben.
Folglich ist die Vermietung in V. als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren, und zwar auch für die
Umsatzsteuer, da der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der
Liebhaberei nach Ansicht des VwGH auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich
Bedeutung hat (vgl. VwGH vom 24. 4. 2002, 96/13/0191).
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein,
weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 3. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. Nr. 257/1976
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
nahe AngehörigeMietvertragFerienwohnungPublizitätFremdüblichkeitklarer und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-K/04
- Stammnummer
- 17481
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF