Findok · EAS-Auskünfte
EAS 543
Beamtenpensionszahlungen nach Frankreich
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/15-IV/4/94vom 14.12.1994
Wortlaut laut Findok
Durch das ab 1. Jänner 1995 wirksam werdende neuen DBA-Frankreich ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage für die Zahlung von Beamtenpensionen durch das Bundesrechenamt an in Frankreich lebende Pensionsbezieher im Grunde keine wesentlichen Änderungen: das Besteuerungsrecht verbleibt im allgemeinen bei Österreich und Frankreich ist - trotz Übergang zum Anrechnungsverfahren - zur Steuerfreistellung verpflichtet.
Unterschiedlichkeiten können indessen bei besonderen Gegebenheiten, vor allem im Bereich des Sur-Place-Personals österreichischer Auslandsvertretungen, auftreten: denn bisher war für zB für Doppelstaatsbürger gemäß Artikel 12 Abs. 1 letzter Satz des alten DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht Frankreich zugeteilt und es hatte daher Österreich Steuerfreiheit zu gewähren. Nach Artikel 19 Abs. 1 lit. b des neuen Abkommens wird das Besteuerungsrecht hingegen Österreich zugeteilt.
14. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
PensionRentenRuhegehälteröffentlicher DienstSur-Place-PersonalFreistellungAnrechnungsmethodeAnrechnungssystem
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/15-IV/4/94
- Stammnummer
- 17424
- Gültig
- 14.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF