Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0078-L/03
Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Tischlermeister
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0078-L/03vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl
Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die
Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw.., vertreten durch
Mag. Franz M. Simon, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 15. November 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im
Innkreis, als Organ des Finanzamtes Braunau am Inn vom
6. März 2003, SN 2002/00042-001, nach der am
23. Juni 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Johannes Stäudelmayr sowie
der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der
angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den
Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und
eine gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 2 Wochen verhängt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 6. März 2003, SN 2002/0042-001, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
a) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Februar
2001 und April bis Dezember 2001 in Höhe von € 39.567,00
wissentlich bewirkt habe; und weiters
b) Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für November und Dezember
2001 in Höhe von € 4.728,53 nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des § 21 FinStrG, wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. als Einzelunternehmer
einen Tischlereibetrieb betreibe und eine Werkstätte im Wert von
ca. S 8.000.000,00, welche mit ca. S 6.000.000,00 belastet sei,
besitze. Er beschäftige insgesamt acht Personen und erziele einen
jährlichen Umsatz von ca. S 8.000.000,00. Sorgepflicht würde
für seine Gattin bestehen.
Im Zeitraum Februar 2001 und
von April bis Dezember 2001 habe es der Bw. unterlassen, die gemäß
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen abzugeben und habe dadurch
wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 39.567,00 bewirkt. Im Zeitraum November und Dezember 2001 habe der
Bw. vorsätzlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht
spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit
entrichtet.
In subjektiver Hinsicht
stütze sich der Spruchsenat auf das Geständnis des Bw. Von einer
Wissentlichkeit bzw. von einem vorsätzlichen Handeln sei deswegen
auszugehen, weil der Bw. bereits eine einschlägige Vorstrafe
aufweise.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das reumütige Geständnis und die
finanzielle Notlage, als erschwerend hingegen die Begehung mehrerer strafbarer
Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
15. November 2003, mit welcher die Nichtberücksichtigung der vom Bw.
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen als Selbstanzeigen gemäß
§ 29 FinStrG eingewendet und die Zuerkennung der Straffreiheit
hinsichtlich dieses Deliktes gemäß
§ 29 FinStrG
für alle Zeiträume, für die vom Bw. vor der Vornahme von
Verfolgungshandlungen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, beantragt
wird.
Zur Begründung wird dazu
ausgeführt, dass es der Bw. für die Zeiträume Februar 2001 und
April bis Dezember 2001 unterlassen habe, die gemäß
§ 21
UStG vorgeschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig bis zum 15. des
zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen und die sich ergebende Zahllast zu
entrichten. Durch später eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen und
Zahlungen der entsprechenden Zahllasten habe der Bw. jedoch bewirkt, dass bis
zum 10. Mai 2002, dem Tag der Erlassung des Bescheides über die
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG für alle genannten Zeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und die Zahllasten entrichtet worden seien.
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Tat
entdeckt vor/nach Einlangen der
Voranmeldung
(Selbstanzeige)
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fällig
am
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(verspätete)
Voranmeldung auf Abgabenkonto gebucht am
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SZ
1 festgesetzt (= Tat entdeckt) am
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Zahllast
entrichtet am
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vor
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nach
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Ust
02/01
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22.641,00
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17.04.2001
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02.05.2001
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09.05.2001
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21.05.2001
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Ust
04/01
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27.099,00
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15.06.2001
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11.07.2001
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09.08.2001
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18.07.2001
|
Ust
05/01
|
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95,00
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16.07.2001
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11.09.2001
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---
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11.09.2001
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Ust
06/01
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3.182,00
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16.08.2001
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11.10.2001
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---
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12.10.2001
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Ust
07/01
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104.723,00
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17.09.2001
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09.11.2001
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09.11.2001
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14.11.2001
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Ust
08/01
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Ust
09/01
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165.738,00
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13.03.2002
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18.12.2001
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15.01.2002
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Ust
10/01
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78.612,00
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17.12.2001
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11.03.2002
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11.03.2002
|
15.03.2002
|
Ust
11/01
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45.047,00
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15.01.2002
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22.04.2002
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10.05.2002
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08.05.2002
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Ust
12/01
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112.089,00
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15.02.2002
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19.04.2002
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10.05.2002
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08.05.2002
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|
165.783,00
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393.488,00
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In
rechtlicher Würdigung werde im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass
es sich in allen Fällen um wissentlich bewirkte Abgabenverkürzungen
gehandelt habe, die keine Straffreiheit genießen würden.
Dazu sei einzuwenden, dass
gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG ein Beschuldigter insofern
straffrei werde, als er seine Verfehlungen der zu Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt
(Selbstanzeige).
Sämtliche Bedingungen, die
§ 29 Abs. 2 FinStrG für die Straffreiheit setze, seien
für alle Zeiträume außer August und September 2001 erfüllt,
nämlich die (wenn auch verspätet) eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen würden eine so präzise Beschreibung der
unterlassenen Handlung beinhalten, dass der Behörde alle für die
Festsetzung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände
offengelegt worden seien; bis zum Tag der Erlassung des Einleitungsbescheides
seien alle verfahrensanhängigen Zahllasten entrichtet worden; bis zu keiner
Einreichung der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine
Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gesetzt
worden, mit Ausnahme der Zahllasten für August und September 2001 sei bei
keiner Selbstanzeige die Tat ganz oder zum Teil entdeckt gewesen. Dabei sei in
der obigen Tabelle als Tag des Einlangens der Tag der Verbuchung angenommen
worden, was nicht zwingend sei; jedenfalls müsse die
Umsatzsteuervoranmeldung vor der Verbuchung bei der zuständigen
Behörde eingelangt sein. Auf keinen Fall habe es Hinweise gegeben oder sei
es dem Bw. bekannt gewesen, dass die Tat schon vor der Verbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldung entdeckt gewesen sei.
Wie schon der
Einleitungsbescheid ausführe, habe sich aufgrund der (auch verspätet)
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (gemeint wohl Jahreserklärung!)
sogar ein Guthaben von S 14.745,00 ergeben.
Wie aus dem Verhalten des Bw.
zu erkennen sei, habe er sich bemüht, den durch die Verspätung
entstandenen Schaden so bald wie irgend möglich (Eingang ausreichender
Kundenzahlungen) gut zu machen.
Es werde daher ersucht, diesen
Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, denn es
wäre nur schwer verständlich, dass der Bw. gleich bestraft werde, wie
ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer bis zur Entdeckung nicht entrichtet
habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat führte der Verteidiger zusätzlich aus, dass das
Unternehmen des Bw. überschuldet sei und deswegen auch die Übergabe
des Betriebes problematisch sein werde. Die jährlichen Entnahmen
würden durchschnittlich € 14.000,00 betragen. Im Jahr 2002
sei ein Verlust von ca. € 14.000,00 erzielt worden. Die
Betriebsergebnisse würden schwanken und sich teilweise auch Gewinne bis zu
€ 30.000,00 ergeben.
Der Bw. sei laufend bemüht gewesen, so schnell wie
möglich die Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und die
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Leider habe er mit der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen in den Tatzeiträumen zugewartet.
Schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Jahreserklärung
seien sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet gewesen und es habe
sich ein Guthaben aufgrund der Jahreserklärung 2001 ergeben.
Zur strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige verweise er
auf ein Judikat des OGH vom 27.8.1998, 12 Os 41/98, in welchem ausgesprochen
werde, dass bei Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung mit
anschließender Entrichtung der Restschuld innerhalb der Zahlungsfrist eine
Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung gegeben sei.
Einzuräumen sei jedoch, wie bereits in der
Berufungsschrift ausgeführt, dass dies für die Monate August und
September 2001 möglicherweise nicht gelte, zumal für diese Monate
schätzungsweise Festsetzungen der Abgabenbehörde vorgelegen seien und
die Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate im Berufungswege
eingebracht worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Der Bw. ist mit seinen
Berufungsausführungen dahingehend im Recht, dass die verspätete, aber
wahrheitsgetreue Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen als konkludente Darlegung
der Verfehlung im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG zu beurteilen
ist.
Auch ist den Ausführungen
in der gegenständlichen Berufung dahingehend beizupflichten, dass für
die Monate August und September 2001 zum Zeitpunkt der Einbringung der
Selbstanzeigen durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen August und
September 2001 die Tat bereits durch der Abgabenbehörde
erster Instanz entdeckt und dies dem Bw. als Anzeiger bekannt war. Für
die Monate August und September 2001 erfolgte nämlich wegen Nichtabgabe der
betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen mit Bescheid vom 18. Dezember 2001
eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von S 200.000,00. Nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für diese Monate (verspätete Selbstanzeige) wurden mit Bescheiden vom
13. März 2002 diese Umsatzsteuervorauszahlungen in der vom Bw. bekannt
gegebenen Höhe von S 165.738,00 festgesetzt. Durch die Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde erster Instanz und die
Einbringung der richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Bw. im
Berufungswege kann zweifelsfrei von einer Tatentdeckung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz und einer Kenntnis des Bw. davon ausgegangen
werden und daher ist der Eintritt der Straffreiheit gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, wie vom Bw. in
der gegenständlichen Berufung selbst erkannt, insoweit schon aus diesem
Grunde nicht gegeben.
Weiters ist dem Bw. auch
dahingehend beizupflichten, dass für die Monate Februar, April bis Juli und
Oktober bis Dezember 2001 bis zur Einreichung der Selbstanzeigen durch
verspätete Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen keine
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gesetzt waren. Eine derartige
Verfolgungshandlung wurde erst nach Erstattung der Selbstanzeigen am
10. Mai 2002 durch Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens gesetzt.
Der Bw. übersieht jedoch
in der gegenständlichen Berufung, dass es für die genannten
Selbstanzeigen allein an den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtungen im
Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG mangelt.
Von einer derartigen, den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG ist dann auszugehen, wenn die im
Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen
unverzüglich, das heißt gleichzeitig mit der verspätet
erstatteten Anmeldung entrichtet wurden oder zumindest auf Grund von einem bis
zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein
zwei Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wurde
und eine Entrichtung der selbstangezeigten Beträge entsprechend der
gewährten Zahlungserleichterung erfolgt ist (VwGH 17.12.2003,
99/13/0083).
§ 29 Abs. 2
FinStrG fordert daher bei Selbstbemessungsabgaben, deren Fälligkeitstag im
Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits abgelaufen ist, eine unverzügliche
Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben gleichzeitig mit der Bekanntgabe der
nicht rechtzeitig gemeldeten und entrichteten Beträge. Entgegen den
Berufungsausführungen reicht es für eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht
aus, dass die selbstangezeigten Umsatzsteuervorauszahlungen noch vor Einleitung
des Finanzstrafverfahrens entrichtet wurden. Diese vollständige Entrichtung
der Selbstbemessungsabgaben hat jedoch als Milderungsgrund bei der
Strafbemessung Berücksichtigung zu finden.
Auch kann der in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat vorgebrachte Verweis auf ein Judikat des OGH vom 27.8.1998, 12 Os
41/98, in welchem ausgesprochen werde, dass bei Abgabe einer richtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung mit anschließender Entrichtung der
Restschuld innerhalb der Zahlungsfrist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender
Wirkung gegeben sei, der Schuldberufung nicht zum Erfolg verhelfen. Im
gegenständlichen Fall wies nämlich die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 ein Guthaben von S 14.745,00
aus, welches am 19. Dezember 2002 durch die Abgabenbehörde erster
Instanz bescheidmäßig festgesetzt wurde und welches auch bereits
erstinstanzlich durch den Spruchsenat bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages abgezogen wurde, sodass sich die Frage einer strafbefreienden
Selbstanzeige durch Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hier
gar nicht stellt. Für die auf dem Abgabenkonto nach verspäteter Abgabe
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verbuchten
Umsatzsteuervorauszahlungen hatte jedoch eine bescheidmäßige
Festsetzung unter Setzung einer Zahlungsfrist nicht zu erfolgen, sodass nur eine
unverzügliche Entrichtung der bei Verbuchung bereits fällig gewesenen
Umsatzsteuerbeträge als den Abgabenvorschriften entsprechend anzusehen
wäre.
Im Einzelnen stellen sich die
Zeitpunkte der Abgabe der Selbstanzeigen (verspätete
Umsatzsteuervoranmeldungen) und die Zeitpunkte der (nicht den
Abgabenvorschriften entsprechenden) Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wie folgt
dar:
Nach der Aktenlage wurde die
Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2001 verspätet am 23. April 2001 vom
Bw. abgegeben, wogegen die Entrichtung der darin ausgewiesenen Zahllast in
Höhe von S 22.641,00 teilweise am 21. Mai 2001 und teilweise am
20. Juni 2001 erfolgte.
In der am 6. Juli 2001
verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung April 2001 wurde eine
Zahllast von S 27.099,00 ausgewiesen, welche erst am 18.7.2001, also nicht
gleichzeitig mit der Abgabe der Selbstanzeige entrichtet wurde.
Die mit
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 am 6. September 2001 verspätet
bekannt gegebene Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 95,00 wurde
laut Abgabenkonto des Bw. erst mit Zahlung vom 11. Oktober 2001 abgedeckt.
Die vom Bw. in der Berufung angeführte Zahlung vom 11. September 2001
hat die auf dem Abgabenkonto aushaftende älteste Fälligkeit
(§ 214 Abs. 1 BAO) abgedeckt; selbst wenn man jedoch von einer
Entrichtung am 11. September 2001 laut Berufung ausgehen würde,
läge keine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung vor.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
Juni 2001 (Zahllast S 3.182,00) wurde verspätet am 5. Oktober
2001 abgegeben, die Entrichtung erfolgte jedoch nicht zeitgleich, sondern erst
am 11. Oktober 2001.
In der am 5. November 2001
verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2001 wurde eine
Zahllast von S 104.723,00 ausgewiesen, welche ebenfalls nicht zeitgleich,
sondern in der Folge am 14. November 2001 bezahlt wurde.
Verspätet am
5. März 2002 wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2001 mit einer
Zahllast von S 78.612,00 als Selbstanzeige eingereicht. Die in der Berufung
bezeichnete Entrichtung vom 15. März 2002 ist daher ebenfalls nicht
als den Abgabenvorschriften entsprechend anzusehen.
Letztlich wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November und Dezember 2001
mit ausgewiesenen Zahllasten von S 45.047,00 für November 2001 und
S 112.089,00 für Dezember 2001 verspätet am 15. April 2002
abgegeben, wobei beide Zahllasten am 8. Mai 2002, also ebenfalls
verspätet im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, entrichtet
wurden.
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass der Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz
für sämtliche Tatzeiträume zu Recht nicht von einer
strafbefreienden Selbstanzeige, mangels Vorliegen einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG,
ausgegangen ist und zudem auch für die Monate August und September 2001
verspätete Selbstanzeigen, nach Tatentdeckung im Sinne des § 29
Abs. 3 lit. b FinStrG, durch die Abgabenbehörde
erster Instanz, vorlagen.
Die gegenständliche
Berufung enthält keinerlei Einwendungen gegen das Vorliegen der subjektiven
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Delikte der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.a
FinStrG und auch seitens des Berufungssenates bestehen diesbezüglich, auf
Grund einer einschlägigen Vorverurteilung (bereits getilgt) und der
geständigen Rechtfertigung des Bw., keinerlei Bedenken.
Nach Ansicht des
Berufungssenates ist jedoch der Bw. mit seiner Strafberufung im Recht. Seinem
Vorbringen, dass er sich bemüht habe, den durch die Verspätung
entstandenen Schaden so bald wie irgend möglich (Eingang ausreichender
Kundenzahlungen) gut zu machen und dieser Milderungsgrund bei der Strafbemessung
zu berücksichtigen sei, zumal es schwer verständlich wäre, dass
der Bw. gleich bestraft werde wie ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer
bis zur Tatentdeckung nicht entrichtet habe, wird seitens des Berufungssenates
beigepflichtet. Im gegenständlichen Fall ist aus dem Zahlungsverhalten des
Bw. ganz zweifelsfrei ableitbar, dass dieser bezüglich sämtlicher
Tatzeiträume laufend bemüht war, die verkürzten, also nicht bis
zu den Fälligkeitstagen entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben, möglichst zeitnah zu entrichten. Dieser nur auf möglichst
geringfügige Verspätung bei der Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gerichtete
Verkürzungsvorsatz und die erfolgte zeitnahe Schadensgutmachung wurden bei
der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht ins Kalkül gezogen.
Zwar ist der Spruchsenat bei
der Bemessung der Geldstrafe zu Recht vom Vorliegen einer einschlägigen
Vorstrafe ausgegangen. Über den Bw. wurde mit Strafverfügung des
Finanzamtes Braunau am Inn vom 20. Oktober 2000 wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe
von S 15.000,00 verhängt, welche am 12. Jänner 2001 bezahlt
wurde. Entsprechend der Bestimmung des § 186 Abs. 3 FinStrG ist jedoch
diese Bestrafung nunmehr als getilgt anzusehen und war daher bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat von finanzstrafrechtlicher
Unbescholtenheit des Bw. ausgehen.
Die aus dem Spruch ersichtliche
wesentliche Herabsetzung der erstinstanzlichen Geldstrafe und der entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe resultiert aus der reduzierten Verschuldenskomponente des
nur auf kurzfristige Verspätung gerichteten Verkürzungsvorsatz und den
Milderungsgründen der erfolgten zeitnahen Offenlegung der
Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge im Rahmen der Selbstanzeigen, der
zeitnahen und vollständigen Schadensgutmachung, der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, der geständigen Rechtfertigung des Bw. sowie seines
Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, wogegen als erschwerend
lediglich der mehrmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum
anzusehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5524550 des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Linz,
23. Juni 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungLohnabgabenEntrichtungRechtzeitigkeitrechtzeitige EntrichtungSelbstanzeigeHinterziehungAbgabenhinterziehungStrafbemessungAbfuhrTextmarkenbezeichnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-L/03
- Stammnummer
- 17408
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF