Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2371-W/02
Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2371-W/02vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. Mai
2001, St. Nr. XY, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 29. April 1996, angezeigt beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 30. April 1996,
schenkte und übergab der Berufungswerber (Bw.) seinem Sohn, P., die in
seinem Eigentum stehenden 3380/45350-stel Anteile der Liegenschaft O., mit
welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr. 4 in H-straße untrennbar
verbunden ist.
Gemäß
§ 4, 2. Absatz des
Schenkungsvertrages verpflichtete sich der Geschenknehmer, die für das im
§ 1 Absatz (2) näher bezeichnete pfandrechtlich sichergestellte
Darlehen der Ö-AG erforderlichen Rückzahlungsraten in Zukunft aus
Eigenem zu bezahlen und den Geschenkgeber diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten. Dieses Darlehen haftete zum Zeitpunkt der Übergabe der
Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung) mit S 1,394.566,00 aus.
Da die Höhe des zur Rückzahlung übernommenen
Darlehens und somit die zu entrichtende Gegenleistung höher war als der
Einheitswert der Eigentumswohnung, erblickte das Finanzamt in diesem
Rechtsgeschäft einen entgeltlichen Erwerbsvorgang und schrieb dem Bw.
Grunderwerbsteuer vor.
Am 15. März 1999 überreichte der Bw. sodann in
der Folge dem Finanzamt eine ebenfalls vom 29. April 1996 stammende Vereinbarung
zwischen ihm und seinem Sohn P. betrefend die Aufteilung der Mieteinnahmen aus
der Vermietung der Wohnung in H-straße. Darin kamen die Vertragsparteien
überein, dass die Mieteinnahmen aus der geschenkten Eigentumswohnung in
Höhe von S 29.150,00 brutto auf ein Konto bei der Ö-AG zu
überweisen sind.
In Punkt 2) dieser Vereinbarung heißt es dazu
:
"Von diesem Betrag werden öS 14.000,00 auf das
Darlehenskonto als monatliche Rate (Tilgung und Zinsen)
rückbezahlt. Den verbleibenden Betrag von öS 15.150,00 wird
G.S. kassieren. Sollte sich die Miete (bei einem Mieterwechsel)
ändern, so wird die neue Miete je zur Hälfte für die
Kreditrückzahlung und als Privat-Entnahme verwendet."
Da die Überlassung der Mieteinnahmen (abzüglich
der Darlehensrate) im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 29. April 1996
eine weitere Gegenleistung für den Erhalt der Eigentumswohnung darstellten,
schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem
bekämpften Bescheid dem Bw, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S
909.000,00, eine weitere Grunderwerbsteuer in Höhe von S 18.180,00
vor.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer die
Bemessungsgrundlage nicht richtig ermittelt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2001 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist. Wären seinerzeit
beide Urkunden dem Finanzamt vorgelegt worden und nicht in einer zeitlichen
Differenz von drei Jahren, wäre die Grunderwerbsteuer mit einem Bescheid
von der gesamten Summe der Gegenleistungen festgesetzt worden.
In seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz bringt der Bw. weiter vor, dass mit Vergleich
vom 7. November 2000 die berufungsgegenständliche Zusatzvereinbarung zum
Schenkungsvertrag vom 29. April 1996 (nicht aber der Schenkungsvertrag selbst)
mit Wirksamkeit per 1. Oktober 1999 einvernehmlich aufgehoben worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
unterliegt jedes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
eines inländischen Grundstückes begründet, der Grunderwerbsteuer,
sodass auch Schenkungsverträge über Liegenschaften jedenfalls
grunderwerbsteuerbar sind.
Gemäß
§ 3 Z. 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden iSd Erbschaftssteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass
eine Schenkung dann nicht von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
ausgenommen ist, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften
ermittelte Wert der Auflage höher ist, als der ebenfalls nach
steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des Grundstückes, wobei als
Wert des Grundstückes der zuletzt festgestellte Einheitswert zu verstehen
ist. Der Wert der Auflage ist nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu
ermitteln.
Übersteigt daher im Falle einer Schenkung unter einer
Auflage der Wert der Auflagen den Wert des übereigneten Grundstücks,
so unterliegt auch eine Schenkung nach bürgerlichem Recht der
Grunderwerbsteuer.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis
vom 16. Oktober 1986, Zl. 85/16/0014 dargetan hat, ist unter einer Auflage nicht
nur eine Gegenleistung iSd Privatrechtes, sondern auch jede dem Beschenkten als
solche auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung iSd
bürgerlichen Rechtes bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und
infolgedessen auch für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende
Schenkungssteuer vermindert, zu verstehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf
(Übernahme gegen Entgelt) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1
Z. 1 leg.cit. die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe
dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Gegenleistung ist daher
jede nur denkbare Leistung, die vom Übernehmer für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird.
Denn alle Leistungen des Erwerbers, die in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder wie auch gesagt
wurde "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes stehen, sind
als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Bei der Beurteilung dieses
Zusammenhanges ist vom wahren, wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges
auszugehen.
So lässt der Inhalt des Schenkungsvertrages, wonach
sich der Geschenknehmergemäß
§ 4, 2. Absatz verpflichtete, die
für das im § 1 Absatz (2) näher bezeichnete pfandrechtlich
sichergestellte Darlehen der Ö-AG erforderlichen Rückzahlungsraten in
Zukunft aus Eigenem zu bezahlen und den Geschenkgeber diesbezüglich schad-
und klaglos zu halten, sowie die Vereinbarung betreffend die Überlassung
eines Teiles der Mieteinnahmen an den Bw. vom selben Tag, keinen Zweifel daran,
dass beide ausbedungenen Leistungen eine Gegenleistung für den Erwerb der
Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung) darstellen.
Mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Vertrages bzw.
der tatsächlichen Übergabe der Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung)
ging das Eigentum mit all seinen Rechten und Pflichten vom Geschenkgeber auf den
Geschenknehmer über. Dazu gehörte auch das Recht des neuen
Eigentümers auf den Erhalt des Mietentgeltes. Der Bw. hat daher, entgegen
seinem Vorbringen in der Berufung, nicht auf den Erhalt der Miete verzichtet und
auch nicht eine weitere Leistung (Zuwendung) an seinen Sohn durch
Überlassung des Mietentgeltes erbracht.
Vielmehr war die vereinbarungsgemäße
Überlassung eines Teiles des Mietentgeltes an den Bw. somit eine weitere
Gegenleistung, zu der sich der Geschenknehmer verpflichtete.
Zum Einwand des Bw., dass auf die Überlassung eines
Teiles der Mieteinnahmen mit Vergleich vom 7. November 2000 einvernehmlich
verzichtet wurde, und sich dadurch die Gegenleistung reduziert habe, ist zu
sagen:
Gemäß
§ 17 Abs. 3 Z. 1 GrEStG wird, wenn
die Gegenleistung für ein Grundstück herabgesetzt wird, die Steuer auf
Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt, wenn die Herabsetzung
innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld stattfindet.
Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist gemäß
Abs. 4 derselben Gesetzesstelle auf Antrag die Festsetzung entsprechend
abzuändern.
Wie bereits ausgeführt, waren sowohl der
Schenkungsvertrag als auch die Zusatzvereinbarung mit 29. April 1996 datiert, zu
welchem Zeitpunkt der Erwerbsvorgang bereits verwirklicht und die
berufungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile auch schon übergeben
waren. Die Unterzeichnung des Vergleiches betreffend die Auflösung der
Zusatzvereinbarung fand sodann am 7. November 2000 statt, somit nach
Verstreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Dreijahresfrist.
Bemerkt wird, dass selbst die Heranziehung des Zeitpunktes
der Wirksamkeit der Aufhebung der Zusatzvereinbarung per 1. Oktober 1999 an dem
oben Gesagten nichts zu ändern vermöchte, da auch dieser Zeitpunkt
bereits außerhalb der gesetzlich geforderten Frist von drei Jahren
liegt.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 29.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2371-W/02
- Stammnummer
- 17374
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF