Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0311-W/03
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird die versäumte Handlung nachgeholt - bei Abweisung des Antrages auch Zurückweisung der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-W/03vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Gebührenbescheid ist an den Vertreter ergangen. Von ihm wurde im Namen der Vertretenen eine Berufung eingebracht, welche zurückgewiesen wurde. Danach wurde vom Vertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Das Vorbringen in diesem Antrag, dass dem Vertreter nur ein geringes Versehen unterlaufen sei, wenn er lediglich die Adressierung an ihn nicht erkannt habe, kann nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, da der Bescheid so gestaltet ist, dass klar ersichtlich ist, an wen dieser ergangen ist.
Auch wenn der Antragsteller dem § 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechend gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die unterlassene Berufung gegen den Bescheid nachholt, ist bei Abweisung dieses Antrages die Berufung zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.P., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien je vom
20. September 2002 betreffend
1) Zurückweisung einer
Berufung vom 22. März 2002 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid
einer Gebührenerhöhung vom 4. Dezember 2001 (§ 273
BAO),
2) Zurückweisung einer
Berufung vom 22. März 2002 gegen den Zurückweisungsbescheid
vom 20. Februar 2002
3) Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages vom 22. März 2002 und
4) gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. September 2002 betreffend Abweisung eines
Aussetzungsantrages
entschieden:
A) Der Berufung
gegen 2) die Zurückweisung einer Berufung vom
22. März 2002 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
20. Februar 2002 wird Folge gegeben und wird dieser Bescheid
aufgehoben.
B) Die Berufung gegen 1)
die Zurückweisung einer Berufung vom 22. März 2002 gegen den
Gebührenbescheid und den Bescheid einer Gebührenerhöhung vom
4. Dezember 2001 (§ 273 BAO) 3) die Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages vom 22. März 2002 und 4) die
Abweisung eines Aussetzungsantrages wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von Herrn Rechtsanwalt D.P., dem Berufungswerber, wurde am
12. August 1999 für die V.S. beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde gegen fünf Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu den Zahlen 1,2,3,4,5
jeweils vom 2. Juni 1999 eingebracht. Diese Beschwerde wurde beim
Verfassungsgerichtshof unter den Zahlen B 1440 bis 1444/99 erfasst. Für
diese Beschwerde wurde eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,--
entrichtet. Da trotz Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof die noch
fehlende Gebühr in der Höhe von S 10.000,-- nicht nachgebracht
wurde, wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und
dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
übermittelt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 für diese Eingabe mit 5
Ansuchen gemäß
§ 17a Abs. 1 VfGG in Verbindung mit § 12
Abs. 1 GebG die Gebühr mit S 12.500,-- festgesetzt. Durch Anrechnung
der entrichteten Gebühr in der Höhe von S 2.500,-- ergab sich
eine Nachforderung in der Höhe von S 10.000,--. Mit einem weiteren
Bescheid vom selben Tag wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung in der Höhe von S 5.000,-- vorgeschrieben.
Beide Bescheide ergingen an Herrn Rechtsanwalt D.P..
Gegen diese Bescheide wurde von der V.=V.S. vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt D.P. am 13. Dezember eine Berufung eingebracht. Diese wurde
mit Zurückweisungsbescheid vom 20. Februar 2002 mit der
Begründung, dass gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung
einer Berufung nur der befugt ist, an den die den Gegenstand der Anfechtung
bildenden Bescheide ergangen sind und diese Bescheide an Herrn Rechtsanwalt D.P.
ergingen, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2002 wurden von 1)
der V.=V.S. und 2) Herrn Rechtsanwalt D.P. eine Berufung und verschiedene
Anträge eingebracht. Bemerkt wird, dass das Rechtsmittel der V.=V.S. gegen
den Zurückweisungsbescheid vom 20. Februar 2002 in einem eigenen
Verfahren behandelt wird.
Auf Grund dieses Schriftsatzes
hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien an Herrn
Rechtsanwalt D.P. 4 Bescheide erlassen, nämlich 1) den
Zurückweisungsbescheid vom 20. September 2002, mit welchem die
Berufung vom 22. März 2002 gegen den Gebührenbescheid und den
Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom
4. Dezember 2001 (§ 273 BAO) zurückgewiesen wurde 2)
den Zurückweisungsbescheid vom 20. September 2002, mit welchem die Berufung
vom 22. März 2002 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
20. Februar 2002 zurückgewiesen wurde 3) den Bescheid vom
20. September 2002, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand vom 22. März 2002 abgewiesen wurde und 4) den Bescheid
vom 23. September 2002, mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abgewiesen wurde.
Am 30. September 2002
wurde von Herrn Rechtsanwalt D.P. gegen diese 4 Bescheide Berufung
eingebracht. Die Berufung gegen 1) den Zurückweisungsbescheid vom
20. September 2002, mit welchem die Berufung vom 22. März
2002 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine
Gebührenerhöhung vom 4. Dezember 2001 (§ 273 BAO)
zurückgewiesen wurde und gegen 2) den Zurückweisungsbescheid vom 20.
September 2002, mit welchem die Berufung vom 22. März 2002 gegen
den Zurückweisungsbescheid vom 20. Februar 2002
zurückgewiesen wurde, wurde damit begründet, dass diese Bescheide
nicht zu erlassen gewesen wären, da bei Genehmigung der Wiedereinsetzung
inhaltlich über die Argumente in der Berufung vom
22. März 2002 abzusprechen gewesen wäre. In der Berufung
gegen 3) den Bescheid vom 20. September 2002, mit welchem der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22. März 2002 abgewiesen
wurde, wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber auch Erbenmachthaber im
Verlassenschaftsverfahren war, welches sich auf Grund eines
Zusammenlegungsverfahrens und der strittigen Erbschaftssteuer äußerst
kompliziert gestaltete. In diesem Zusammenhang seien laufend Bescheide an die
Verlassenschaft bzw. auch an die Erben ergangen, weswegen dem Berufungswerber
nur ein geringes Versehen unterlaufen wäre, wenn er lediglich die
Adressierung an ihn nicht erkannt habe. Die Berufung gegen 4) den Bescheid vom
23. September 2002, mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abgewiesen wurde, wurde damit begründet, dass die Aussetzung der Einhebung
in einem engen Zusammenhang mit den im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten
Argumenten zu sehen sei, da die Aussetzung der Einhebung dann gerechtfertigt
sei, wenn letztendlich der Berufung, nach erfolgter Wiedereinsetzung,
stattgegeben wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu 2) Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
20. September 2002, mit welchem die Berufung vom 22. März 2002
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20. Februar 2002
zurückgewiesen wurde:
Der für die Entscheidung wesentliche Absatz der
Berufung gegen diesen Bescheid lautet:
"1.) In umseits
näher bezeichneter Gebührenangelegenheit erheben die Erben nach
J.S. als Vertreter der Verlassenschaft
durch ihren umseits ausgewiesenen Vertreter gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien vom 20.2.2002 zur Steuernummer
1, zugestellt am 22.2.2002, sohin
innerhalb offener Frist nachstehende
I.
BERUFUNG ....."
Daraus ist ersichtlich, dass die Berufung vom
Berufungswerber für die Erben nach J.S. eingebracht wurde. Dass auch er
gegen diesen Bescheid eine Berufung einbringen wollte, kann aus dem Inhalt der
Berufung nicht entnommen werden. Da vom Berufungswerber gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 20. September 2002, mit welchem die Berufung vom
22. März 2002 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
20. Februar 2002 zurückgewiesen wurde, keine Berufung eingebracht
wurde, war der Berufung gegen diesen Bescheid stattzugeben und dieser daher
aufzuheben.
Zu 1) Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
20. September 2002, mit welchem die Berufung vom 22. März
2002 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine
Gebührenerhöhung vom 4. Dezember 2001 (§ 273 BAO)
zurückgewiesen wurde und 3) Berufung gegen den Bescheid vom 20.
September 2002, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vom 22. März 2002 abgewiesen wurde:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im vorliegenden Fall bringt der Berufungswerber vor, dass
ihm nur ein geringes Versehen unterlaufen sei, wenn er lediglich die
Adressierung an ihn nicht erkannt habe.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien schrieb dem Berufungswerber (als Gebührenschuldner nach § 13 Abs.
3 GebG) die nach § 17a VfGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1
GebG nicht entrichtete Gebühr samt Gebührenerhöhung nach § 9
Abs. 1 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte durch ausschließliche
Anführung des Berufungswerbers im Adressatenbereich des Bescheides nur an
den Berufungswerber als Gebührenschuldner und nicht an die - nicht im
Adressatenbereich des Bescheides genannten - V.S.. Diese Bescheide vom
4. Dezember 2001 wurden nicht zu Handen des Berufungswerbers, sondern an
den Berufungswerber zugestellt.
Der in den Bescheiden angeführte Hinweis, "Beschwerde
eingebracht beim Verfassungsgerichtshof unter Zl. 1440-1444/99 für S.=V.S.
vom 25. August 1999" nennt lediglich den Entstehungsgrund der
Gebührenschuld, keineswegs lässt sich daraus ableiten, dass damit der
V.S. die Gebühr vorgeschrieben wurde.
Der Bescheid ist auch so gestaltet, dass der
Adressatenbereich vom Rest des Bescheides etwas losgelöst ist. Dadurch wird
klar ersichtlich, an wen der Bescheid ergeht. Da bei den gegenständlichen
Bescheiden in diesem Bereich nur der Name des Berufungswerbers mit seiner
Anschrift aufscheint - in diesem Bereich befindet sich kein Zusatz, der nur
irgendwie auf eine Zustellung zu seinen Handen oder an eine andere Person
hinweisen könnte - ist dieser Bescheid eindeutig nur an den
Berufungswerber ergangen. Da nach dem gesamten Erscheinungsbild der Bescheide
eindeutig ersichtlich ist, an wen diese ergangen sind, kann dem Vorbringen, dass
die Adressierung nicht erkannt wurde, nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen hier nicht vor und es
erfolgte die Abweisung dieses Antrages zu Recht.
Auch wenn nach § 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO der
Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die
versäumte Handlung nachzuholen hat und diesem Erfordernis vom
Berufungswerber dadurch nachgekommen wurde, dass er mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig die unterlassene Berufung
gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die
Gebührenerhöhung nachgeholt hat, erfolgte die Zurückweisung der
Berufung als verspätet zu Recht (vgl. VwGH 7.8.2003, 2000/16/0735 und
27.4.2004, 2003/05/0065). Auch wird im Berufungsverfahren nicht vorgebracht,
dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde.
Zu 4) Berufung gegen den Bescheid vom 23. September
2002, mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen
wurde:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz ist der Ablauf der
Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Daraus
folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund
eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Im Hinblick
auf den im Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bereits ergangenen
Zurückweisungsbescheid darf hier kein Bescheid mehr erlassen werden, mit
dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-W/03
- Stammnummer
- 17360
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF