Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0082-K/04
eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit eines Fortschreibungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-K/04vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein dem Wertfortschreibungsbescheid zugrunde liegender (Wert-)Fortschreibungsbescheid tritt ab dem Fortschreibungszeitpunkt nur insoweit außer Kraft, als der Wertfortschreibungsbescheid dem zugrunde liegenden (Wert-)fortschreibungsbescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Ein Einheitswert wird durch eine nachfolgende Fortschreibung nur insoweit verdrängt, als der Spruch des Fortschreibungsbescheides reicht. Insoweit wird auch die Anfechtbarkeit des Bescheides eingeschränkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 27. Juni 2003 des Bw., vertreten
durch Vertreter, gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1998
(Wertfortschreibung) des Finanzamtes vom 5. Juni 2003, betreffend den
Grundbesitz (Mietwohngrundstück), wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war gemeinsam mit seiner Gattin J.D. bis zum
4. November 2000 Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit der X mit
dem darauf befindlichen Mietwohngrundstück.
Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Einheitswert S
272.000,-- (erhöht: S 367.000,--). Zum 1. Jänner 1997 schrieb das
Finanzamt den Einheitswert mit Bescheid 29. Jänner 1997 im Rahmen einer
Wertfortschreibung auf S 319.000,-- (erhöht: S 430.000,--) fort. Im
Einzelnen kam zum bisherigen Gebäudewert von S 305.931,-- (Wohntrakt EG und
Obergeschoß bzw. 1. Stock) der Gebäudewert der Garage in
Höhe von S 30.750,-- (41 m2 ) und der Gebäudewert des
Aufenthaltsraumes S 32.100,-- (42,8 m2) hinzu, sodass die Summe der
Gebäudewerte S 368.781,-- betrug. Unter Berücksichtigung des
Bodenwertes und der Kürzungen (§ 53 Abs. 7 lit. d BewG) ergab sich der
Einheitswert von S 319.000,-- (erhöht: 430.000,--) im
Wertfortschreibungsbescheid ab 1. Jänner 1997. Dieser Bescheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Zum 1. Jänner 1998 kam es erneut zu einer
Wertfortschreibung. Der diesbezügliche Bescheid erging am 5. Juni
2003. Der Einheitswert der Streitliegenschaft wurde mit € 32.194,07
(S 443.000,--) bzw. erhöht € 43.458,35 (S 598.000,--)
festgestellt. Begründet wurde die Wertfortschreibung mit dem erfolgten
Dachgeschoßausbau (Anm.: richtig: vier Zimmer des Obergeschoßes bzw.
1. Stockes). Dem Wertfortschreibungsbescheid beigelegt war das Berechnungsblatt.
Darin setzte das Finanzamt die bisherigen Gebäudewerte für Erd-/ und
Obergeschoß (bzw. 1 Stock S 305.931,--), Garage (S 30.750,--) und
"Aufenthaltsraum" (S 32.100,--) an und erfasste zusätzlich den
Gebäudewert für vier Zimmer (88 m2) im Obergeschoß (1. Stock) im
Ausmaß von S 166.320,--. Die Summe der Gebäudewerte betrug S
535.100,52. Unter Berücksichtigung des Bodenwertes und der Kürzungen
(§ 53 Abs. 7 lit. d BewG) ergab sich zum 1. Jänner 1998 somit ein
abgerundeter Einheitswert von S 443.000,--.
Gegen diesen Wertfortschreibungsbescheid erhob E.D. im
Schriftsatz vom 27. Juni 2003 Berufung. Begründend führte er aus, dass
sich der Aufenthaltsraum laut Bauplan noch im Rohzustand befände und nicht
benutzbar sei. Aus diesem Grunde werde ersucht, die 42,8 m2 aus der
Bewertung herauszunehmen.
Am 13. August 2003 führte das Finanzamt in Anwesenheit
von E.D. und Herrn Ü.P.J. einen Lokalaugenschein durch. Dabei wurden der
"Aufenthaltsraum" sowie die im Bescheid der StadtgemeindeW. als Duschraum (Anm.:
Zahl 6 - G55/4/79) bezeichneten Räume besichtigt. Festgestellt
wurde:
"In der Realität stellt der Duschraum eine
nicht verputzte Nische dar, in der Gegenstände gelagert sind. Der
"Aufenthaltsraum" dient der Lagerung von Fahrrädern bzw. von diversen
Gegenständen. Am Boden ist lediglich ein Estrich angebracht, die Wände
und Decken sind nicht verputzt (Licht ist nicht angeschlossen). Ein Ausbau ist
nach Ansicht von Herrn E.D. nicht geplant.
Herr E.D. erweitert sein Berufungsbegehren
dahingehend, dass als Bewertungsstichtag für die 1996 fertig gestellten
vier Zimmer im 1. Stock (im Bescheid vom
5.6.2003 als Ausbau Dachgeschoß bezeichnet) nicht der 1. 1. 1998
sondern der 1.1.2003 heranzuziehen sei. Die Begründung sieht Herr E.D.
darin, dass im Bescheid zum Stichtag 1.1.1997 vom 29.1.1997 die vier Zimmer
bereits enthalten hätten sein müssen. Seiner Meinung nach kann er
nicht für einen Fehler der Behörde
(Erfassung der Räume nicht zum Stichtag
1.1.1997 sondern zum Stichtag 1.1.1998 im Jahr 2003) herangezogen werden.
Er bittet daher den Bescheid vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2002 weiterhin in
Geltung zu lassen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) zum
1. Jänner 1998 als unbegründet ab. Hinsichtlich des Aufenthaltsraumes
wurde darauf verwiesen, dass dieser zwar im Rohzustand sei, tatsächlich
aber als Abstellraum und Lager genützt werde. Unbestritten sei, dass die -
im Berechnungsblatt fälschlicherweise bezeichnet als Ausbau
Dachgeschoß - vier Zimmer im Obergeschoß 1996 fertig gestellt waren
und somit grundsätzlich zum 1.1.1997 bewertungsrechtlich zu erfassen
gewesen wären, tatsächlich aber erst zum 1.1.1998 erfasst wurden,
woraus sich der Bw. aber kein subjektives Recht auf Beibehaltung der
Nichtbewertung ableiten könne.
Im Schriftsatz vom 16. März 2004 spricht sich der Bw.
und seine Gattin gegen die Berufungsvorentscheidung aus. Im Einzelnen wird
ausgeführt:
"Leider nehmen Sie den Rohzustand
des Aufenthaltsraumes laut Bauplan von 42,8 m2 nicht zur Kenntnis. Damit dem
Gesetz genüge getan wird, würden wir jederzeit die abgestellten Sachen
ausräumen bzw. wegräumen. Wir erwarten darauf eine Antwort. Unsere
Bitte besteht darin, den Feststellungsbescheid vom 1.1.1997 bis zum 5. Juni 2003
beizubehalten. Der 5. Juni 2003 deshalb, weil wir an diesem Tag den jetzt
gültigen Feststellungsbescheid, ausgestellt mit dem Datum 1.1.1998, dh 5
1/2 Jahre zu spät erhalten haben. Wir müssen nun plötzlich 671,55
€ nachzahlen. Um eine Stornierung der Nachzahlung zu erwirken, müsste
der Feststellungsbescheid vom 1.1.1997 gelten. Die Aussage Ihrer Beamten, wir
hätten keine Meldung über die Fertigstellung gemacht, können wir
dahingehend widerlegen, das die StadtgemeindeW. schriftlich Sie über die
Erteilung der Benützungsbewilligung informiert hat. Dies geschah am 1. Juli
1996 mit dem Bescheid 6-G55/4/79. Mit solchen Zeitspannen ist eine finanzielle
Planung unmöglich. Erschwerend für uns Pensionisten kam dazu, dass wir
für 5 Jahre an Einkommensteuer nachzahlen mussten. Wir bitten Sie daher um
Nachsicht, und der zuständigen Stelle eine positive Entscheidung zu
treffen."
In der Folge nahm der Unabhängige Finanzsenat Einsicht
in die Bauakten der StadtgemeindeW. und in die Veranlagungsakten des
Finanzamtes. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Amtshandlung
anlässlich des Lokalaugenscheines wurde klarstellend festgehalten: der
sogen. "Aufenthaltsraum" (= 42,8 m2) besteht in realiter aus einem "Abstell- und
einem (kleineren) "Werkraum". Die anlässlich des Lokalaugenscheins
angefertigten Photos wurden der Sachverhaltsermittlung durch den
Unabhängigen Finanzsenat zugrunde gelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. b Bewertungsgesetz
(BewG) wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß
§
25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des
Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um "400 Euro"
(5.000.-- S), oder um mehr als "7.300 Euro" (100.000,-- S), von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Nach Abs. 4 erster Satz leg. cit. sind allen
Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer
Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zugrundezulegen, das auf die Änderung folgt
(Fortschreibungszeitpunkt).
Gemäß
§ 53 Abs. 5 BewG ist bei
Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken der
Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der
Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei
Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche
der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die
Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche
Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke)
sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar
ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare
Fläche miteinzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der
nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von
Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen,
Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes
gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise
sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses
Bundesgesetzes (§ 53a BewG).
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt,
auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist (§
192 BAO).
Zu diesen Feststellungsbescheiden gehören (in
Verbindung mit vorgelagerten Bescheiden) Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibungsbescheide (vgl. Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Orac 1999).
§ 193 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: Wenn
die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung
nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen
einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2
ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf
den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine
Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen.
Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid
über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit
Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt
insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht.
Fortschreibungsbescheide sind nach den allgemeinen
Grundsätzen rechtsmittelfähig. § 193 Abs. 1, letzter Satz,
schränkt aber die Anfechtbarkeit des Fortschreibungsbescheides ein. Es gilt
der Grundsatz, wonach bei einer Fortschreibung der bisherige
Einheitswertbescheid seine Wirkung insoweit weiter entfaltet, als durch die
Fortschreibung keine veränderte Feststellung getroffen wird. Ein
Einheitswert, allenfalls in seiner durch Fortschreibungen geänderten
Fassung, wird sohin durch eine nachfolgende Fortschreibung nur insoweit
verdrängt, als der Spruch des Fortschreibungsbescheides reicht. Auch die
Anfechtbarkeit wird insoweit eingeschränkt (§ 251 BAO), weil der
Fortschreibungsbescheid - so gesehen - nicht an die Stelle des vorangehenden
Bescheides tritt, sondern zu einem früheren Bescheid hinzutreten und diesen
ergänzend, ihn aber nicht ersetzend, zu denken ist. Demnach tritt der dem
Fortschreibungsbescheid vorangehende und ihm zugrunde liegende Bescheid
über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit
außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden
Bescheid abweicht, als er gegenüber ihm eine Änderung bewirkt (VwGH
14.3.1988, 86/15/0099). Nur insoweit ist der Fortschreibungsbescheid anfechtbar.
§ 193 BAO verhindert die Vorstellung, der
Fortschreibungsbescheid trete "an die Stelle" des Vorbescheides.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).
strittige
Fläche von 42,8 m2 bzw. sogen. "Aufenthaltsraum":
Der Bw. spricht sich gegen die bewertungsrechtliche
Einbeziehung des sogen. "Aufenthaltsraumes"(einer Fläche von 42,8 m2) in
den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1998 aus. Vielmehr befände
sich dieser laut Bauplan noch im Rohzustand und sei nicht benutzbar.
Zunächst ist - unabhängig von der
bewertungsrechtlichen Einstufung der strittigen Fläche - zu bemerken: dem
Vorbringen des Bw. steht die eingeschränkte Anfechtbarkeit des
Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 1998 (Wertfortschreibung) entgegen.
Denn der bisherige (rechtskräftige) Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 1997 (darin wurde neben dem Gebäudewert der Garage auch der
Gebäudewert für den "Aufenthaltsraum" (42,8 m2, S 750,--/m2)
miterfasst), entfaltet insoweit seine Wirkung weiter, als er durch die
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1998 nicht geändert wurde.
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 1998 wurden lediglich die vier Zimmer des Obergeschoßes (88
m2, S 1.890,--/m2) einheitswertmäßig erfasst. Die bis dahin erfassten
Gebäudeteile (Erdgeschoß, Teile des Obergeschoßes, Garage,
"Aufenthaltsraum"(Anm.: Fläche von 42,8 m2)), erfuhren keine Änderung.
Unter Bedachtnahme auf die Bindungswirkung des Einheitswertbescheides zum
1. Jänner 1997 auf den Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1998
und der daraus resultierenden beschränkten Anfechtbarkeit, vermag der
Unabhängige Finanzsenat dem Vorbringen des Bw., den "Aufenthaltsraum" doch
nicht mitzubewerten, nicht zu folgen. Der Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 1998 (Wertfortschreibung) tritt nämlich lediglich zum
früheren Bescheid hinzu und ergänzt diesen; und nur insoweit der
Fortschreibungsbescheid vom vorangehenden und ihm zugrunde liegenden Bescheid
über den Einheitswert abweicht, war er anfechtbar.
Klarstellend sei aber zur Erfassung der 42,8 m2 zu
bemerken: die Fläche befindet sich nach dem Bauplan im Verband mehrerer -
Wohnzwecken dienenden - Räume. Eine örtliche Trennung vom Wohnbereich
ist nicht erkennbar. Entsprechend den vorgelegten Photografien befindet(n) sich
im einen Bereich des "Aufenthaltsraumes" (laut Lokalaugenschein zwei Räume)
bzw. auf einem Teil der strittigen Fläche : eine Metallrohrumrandung samt
darauf befindlichen Planen, eine betriebsbereite Werkbank samt Werkzeug und
Neonbeleuchtung, Bilder, Holzbretter, ein Hängeseilzug, Kabelrollen, Kabel,
Schachteln, Gasflaschen, eine Schneeschaufel, Ölkanister, Schweiß-
bzw. Lötgeräte, ein Häcksler, Sägen, eine mit Brettern
abgedeckte Vertiefung, ein Autoanhänger udgl.; im anderen Bereich: ein
Kasten, Putzutensilien, Bretter, Fahrräder, verschiedene Leitern,
Scheibtruhe, Vorratsbehältnisse, Dosen, Eimer, Decken udgl. Ausgestattet
ist der gesamte Bereich mit Betonwänden, Estrich, verglasten Fenstern (z.T.
bruchsicher abgedeckt - siehe Werkbank); vorhanden ist ferner ein
Heizkörper im Bereich der Fahrräder, (verm.) ein Kühlschrank;
Kabelkanäle sind gezogen; an einigen Seitenwänden sind lose
hängende Stromkabel sichtbar; über der Fensterfläche befindet
sich ein Stromverteiler.
Für die Bewertung von Mietwohngrundstücken gilt:
was für die Gebäude selbst, gilt auch für etwaige
Nebengebäude. Diese sind in die nutzbare Fläche nur insoweit
einzubeziehen, als sie für Wohnzwecke für gewerbliche oder für
öffentliche Zwecke oder auch für sonstige Zwecke nutzbar ausgestattete
Räume enthalten. Demnach sind zum Beispiel freistehende Garagen oder
Werkstätten in die nutzbare Fläche miteinzubeziehen (Twaroch-Wittmann-
Frühwald, Kommentar Bewertungsgesetz, S 269).
Wendet man diesen Grundsatz auf die strittige Fläche
an und berücksichtigt man die oben angeführten Umstände, so ist
zweifelsfrei daraus zu schließen, dass es sich bei der strittigen
Fläche von 42,8 m2 um eine für
sonstige Zwecke nutzbar ausgestattete Fläche handelt, die jedenfalls
im Gebäudewert und in der Folge im Einheitswert mitzuerfassen war. Dem
Vorbringen des Bw., das die Fläche wegen ihres "Rohzustand" nicht zu
bewerten sei, kann nicht gefolgt werden. Somit erübrigt sich auch das
Ansinnen des Bw., durch "Ausräumen" der "Sachen" eine bewertungsrechtliche
Erfassung zu verhindern.
Bewertungsstichtag
1.1. 1998
Der Bw. rügt die (rückwirkende)
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1998. Vielmehr hätte das Finanzamt
die vier Zimmer des Obergeschoßes bereits im Einheitswertbescheid zum
1. Jänner 1997 mitberücksichtigen müssen, da die
Benützungsbewilligung bereits mit 1. Juli 1996 erteilt und das Finanzamt
durch die StadtgemeindeW. (Bescheid 6-G55/4/79) informiert worden sei. Er
könne nicht für eine 51/2jährige Säumnis der Behörde
verantwortlich gemacht werden; vielmehr möge doch der Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 1997 bis 2003 in Geltung bleiben.
Dem Vorbringen des Bw. kann nicht gefolgt werden. Zum einen
können Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen
erlassen werden, zum anderen ist diese Aussage hinsichtlich der
Einheitswertbescheide insofern zu relativieren, als dem § 186 Abs. 1 BAO
zufolge Einheitswertbescheide nur zu erlassen sind, "wenn und soweit diese
Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von
Bedeutung ist." Ist das Recht zur Festsetzung aller vom Einheitswert
"abgeleiteten" Abgaben verjährt und ermöglicht auch § 209a BAO
keine solche Festsetzung, so wird kein Einheitswertbescheid zu erlassen sein
(Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 457). Das Finanzamt hat
unter Bedachtnahme auf die grundsätzlich geltende fünfjährige
Bemessungsverjährungsfrist zu Recht im Jahr 2003 den Einheitswertbescheid
zum 1. Jänner 1998 erlassen.
Soweit der Bw. in der Nichteinbeziehung der vier Zimmer zum
1. Jänner 1997 - trotz Bekanntgabe der Benützungsbewilligung durch die
StadtgemeindeW. - einen Verstoß gegen Treu und Glauben sieht, kann ihm
nicht gefolgt werden. Das Abgehen von einer Verwaltungsübung, von einer
einmal bezogenen und fortgeführten Rechtsauffassung oder einer einmal
eingeschlagenen Tatsachenwürdigung bedeutet keine Rechtswidrigkeit, wenn
die Behörde eine nachträglich als gesetzwidrig, also als objektiv
unrichtig erkannte Position aufgibt und zu einer gesetzmäßigen,
richtigen Position übergeht (VwGH 24.1.1964, 1961/63, 20.2.1991,
86/13/0047). Hiezu ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern aus
Gründen des Art. 18 Abs. 1 B-VG sogar verpflichtet. Aus einer
rechtswidrigen Verwaltungsübung kann eben kein Anspruch auf Beibehaltung
weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abgeleitet werden.
Zudem ist festzuhalten, dass die bloße Nichtausübung eines Rechtes
vor Ablauf der Verjährungsfrist mangels eines allgemeinen
Verwirkungstatbestandes das Recht allein nicht erlöschen lässt (Stoll,
BAO, Kommentar, Band 2, S 1311). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass
das Finanzamt den Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1998 zu Recht
erließ.
Wenn der Bw. die Höhe der Nachzahlung von €
671,55 - (gemeint verm. Grundsteuer) ins Treffen führt und meint, dass ein
quasi fünf Jahre zu spät erlassener Bescheid eine finanzielle Planung
nicht möglich mache, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen "ersparte"
sich der Bw. ohnehin die Steuerleistung für ein Jahr (1997), zum anderen
ist die Vorgangsweise des Finanzamtes - aufgrund der Gesetzeslage - als
rechtmäßig zu bezeichnen.
Was die im Vorlageantrag angesprochene Nachsicht anlangt,
ist der Bw. darauf zu verweisen, dass eine solche nicht in die Kompetenz der
Bundesverwaltung fällt. Vielmehr ist auf die Bestimmungen der
Landesabgabenordnung 1991, LGBl. 128/1991, zu verweisen. § 185 Abs. 3
LAO regelt das Nachsichtsverfahren für die Grundsteuer.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-K/04
- Stammnummer
- 17296
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF