Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0246-L/05
Betriebsübertragung; Unmittelbarkeit des Grundstückserwerbes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-L/05vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wildmoser/Koch
& Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Schillerstraße 1,
vom 28. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom
18. Februar 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 27. Jänner 2003 wurde dem Finanzamt die
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (§ 5a iVm. §
4 Neugründungs-Förderungsgesetz) vorgelegt. Weiters wurde ein
Kaufvertrag vom 16. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen Herrn Wilhelm O.
und der Fa. SH. GmbH vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Herr Wilhelm O. an die
Fa. SH. GmbH dessen Liegenschaften Einlagezahl 355 und 635, beide Grundbuch U.
zu einem Kaufpreis in Höhe von 499.990,98 € inklusive
Umsatzsteuer veräußert. Dem Finanzamt wurde auch der Kaufvertrag vom
16. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Firma ST.GmbH, Herrn Wilhelm O.
als Verkäufer einerseits und der Fa. SH. GmbH als Käuferin
andererseits vorgelegt. Gegenstand des Kaufvertrages waren die in Listen
bezeichnete Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Fahrzeuge,
Vorräte und Halbfertigwaren sowie der Firmenwert. Der Gesamtkaufpreis hat
601.004,33 € betragen. Weiters hat Herr Wilhelm O. der Fa. SH. GmbH
die in einer Liste bezeichneten Maschinen zu einem Kaufpreis von
19.621,67 € verkauft.
Über das Vermögen der Fa. SH. GmbH wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. Februar 2005, AZ. 12 S 13/05g das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer mit 17.499,68 € fest und forderte vom
Berufungswerber den noch offenen Betrag von 2.625,00 € nach. In der
Begründung wurde auf das Insolvenzverfahren bei der Erwerberin der
Liegenschaften hingewiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 18. März
2005 wurde nach Schilderung des Sachverhaltes vorgebracht, dass der
Unternehmenskaufvertrag und die Veräußerung der Liegenschaften zwar
in zwei Urkunden erfolgt seien, jedoch die Erwerbsvorgänge inhaltlich als
eine Einheit zu betrachten wären. Da es sich um betriebsnotwendige
Liegenschaften handle, stehe der Grundstückserwerb in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Betriebsübergabe, weswegen die Begünstigung des
§ 5a NeuFöG anzuwenden sei.
Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2005
ersucht, glaubhaft zu machen, dass die Liegenschaften EZ 355, Grundbuch U.
und EZ 635 Grundbuch U. unmittelbar vor der Veräußerung durch
Herrn Wilhelm O. an die Fa. SH. GmbH mit Kaufvertrag vom 16. Jänner
2003 Teil des Betriebsvermögens der Fa. ST.GmbH (FN 80835 a) waren. Dazu
wurde um Vorlage des Jahresabschlusses der ST.GmbH zu jenem Bilanzstichtag
ersucht, der unmittelbar vor der Betriebsübertragung gelegen ist.
Dem Ersuchen ist der Bw. mit Stellungnahme vom 5. Juli 2005
nachgekommen. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Liegenschaften EZ 355
und EZ 635 Grundbuch U. weder zivilrechtlich im Eigentum noch im
Betriebsvermögen der ST.GmbH befunden hätten. Die Liegenschaften und
Betriebsgebäude seien gegen Miete von Herrn O. zur Verfügung gestellt
worden. Die betriebliche Tätigkeit wäre ohne die Liegenschaften nicht
möglich gewesen. Der entsprechende Aufwand sei in der Gewinn- und
Verlustrechnung der Gesellschaft ausgewiesen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes idF
der hier anzuwendenden BGBl. I 2002/68 und BGBl I 2002/132 lautet:
"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung
beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb
(Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des
Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die die
Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat. (2) Für
Betriebsübertragungen gilt Folgendes: 1. Die Bestimmungen des §
1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß
anzuwenden. 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die
mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt. 3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die
Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht
erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach
der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen
davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden
Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen
Behörden unverzüglich mitzuteilen."
Aus den parlamentarischen Materialien zum
Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (977 d.B. XXI GP) geht hervor:
"Zu Art. 3 (Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes):
Der Begriff der Betriebsübertragung ist weit
gefasst und umschließt sowohl die entgeltliche sowie unentgeltliche
Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils,
dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt. Eine weitere
Voraussetzung besteht darin, dass es sich bei Übernehmer des Betriebes um
einen "Jungunternehmer" handeln muss, der bisher nicht vergleichbar (also
betriebsbeherrschend innerhalb der Branche) tätig gewesen sein darf. Die
entsprechenden Auslegungen lassen sich aus der zum bisher bestehenden Gesetz
erlassenen Verordnung (BGBl. II Nr. 278/1999) sowie Erlassaussagen
gewinnen.
Für den Bereich der Betriebsübertragung
lediglich die verkehrssteuerlichen Begünstigungen übernommen, wie sie
schon bisher (und auch weiterhin) für Neugründungen gegolten haben
(gelten werden). Die für Neugründungen - bisher und weiterhin -
vorgesehenen Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sollen für
Betriebsübertragungen nicht gelten. Bei den verkehrssteuerlichen
Begünstigungen kommt es auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer zu einer
teilweisen Ausweitung. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge (entgeltliche
Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen,
Einbringungen) werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende
Wert des Grundstücks (Gegenleistung, einfacher oder mehrfacher
Einheitswert) den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorgang unmittelbar mit der
Betriebsübertragung im Zusammenhang stehen muss. Der Zuerwerb eines
Grundstücks lediglich aus Anlass der Betriebsübertragung fällt
damit nicht unter die Befreiung."
Die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG gilt nur, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen
unmittelbar mit einer
Betriebsübergabe in Zusammenhang steht. Zum so genannten
Unmittelbarkeitserfordernis gibt es (laut
Arnold, SWK 2003/23-24, S 599) eine
große Zahl von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zu einschlägig
textierten (anderen) Befreiungsbestimmungen. So hätte der VwGH z. B. in
seinem Erk. 14. 10. 1971, Slg. 4289 F, zum § 35 Abs. 1 WFG 1968 zum
Ausdruck gebracht, "unmittelbar veranlasst" durch das WFG 1968 seien "solche
Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar
auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet"; als unmittelbar
veranlasst könnten "nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden,
für die das [Wohnbauförderungs]Gesetz [1968] nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache" bilde. Diese enge
Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses hat zur Folge, dass die
Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann
greift, wenn die Betriebsübertragung iSd. § 5a Abs. 1 NeuFöG auch
zumindest teilweise einen steuerbaren Vorgang iSd. Grunderwerbsteuergesetzes
darstellt. Dies setzt jedoch voraus, dass die übertragenen Grundstücke
im Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes bereits vorhanden
gewesen sein müssen (vgl. Urnik,
SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK
2003/23-24, S 599). Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben
aber ergeben, dass die Liegenschaften, für deren Erwerb der Fa. SH. GmbH
die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, nicht im Betriebsvermögen der
Fa. ST.GmbH gewesen sind, sondern von Herrn O. zuerst an die ST.GmbH vermietet
und dann an die SH. GmbH veräußert wurden. Somit fehlt die vom Gesetz
geforderte Unmittelbarkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr
O. zu 99 % an der Fa. ST.GmbH beteiligt war, handelt es sich trotzdem um
zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten. Auch die Frage der Notwendigkeit
der Grundstücke für den Betrieb der SH. GmbH ist kein Kriterium
für die Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung. Die
Fa. ST.GmbH war bloße Bestandnehmerin der Liegenschaften des Herrn O.
und war somit auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaften.
Die Liegenschaften waren nicht dem Betrieb zuzurechnen, zumal bloße
Nutzungsrechte an Wirtschaftsgütern noch keine Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen begründen (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 293). Lediglich
wenn dem Nutzungsberechtigten eine besondere, bloßen (gewöhnlichen,
üblichen) Nutzungsverhältnissen gegenüber atypische
eigentümerähnliche Stellung zukommt, ist der Nutzungsberechtigte als
wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen (vgl.
Stoll, aaO). Eine derartige besondere
Stellung der Fa. ST.GmbH als Nutzungsberechtigte der Liegenschaften wurde im
gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, sodass nicht von einem
wirtschaftlichen Eigentum der Fa. ST.GmbH an den Liegenschaften ausgegangen
werden kann. Der Umstand, dass die Liegenschaften nicht Teil des
Betriebsvermögens der Fa. ST.GmbH waren, spricht auch gegen die Annahme
wirtschaftlichen Eigentums. Demnach konnte die Fa. ST.GmbH als bloße
Bestandnehmerin der Liegenschaften des Herrn O. auch kein wirtschaftliches
Eigentum an die Fa. SH. GmbH übertragen. Damit stand die
Veräußerung der Liegenschaften durch Herrn O. an die SH. GmbH zwar
mittelbar, nicht jedoch unmittelbar mit der Betriebsübertragung in
Zusammenhang. Diese mittelbar mit der Betriebsübertragung in Zusammenhang
stehenden grunderwerbsteuerbaren Vorgänge sind jedoch nicht von der
Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG
umfasst, sodass der angefochtene Bescheid zu Recht den Freibetrag von
75.000 € nicht berücksichtigt hat.
Linz, am 26.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-L/05
- Stammnummer
- 17294
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF