Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0777-L/03
Steuerbegünstigung für Prämien für Diensterfindungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-L/03vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schema
Wirtschaftstreuhand GmbH, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/2/2, vom
7. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Ried im Innkreis vom
25. August 2003 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§
82 EStG 1988 sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 nach der am 24.
Juni 2005 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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2000
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20.385,--
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1.481,44
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Lohnsteuer
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2001
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22.215,--
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1.614,43
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Lohnsteuer
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2002
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2.094,--
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Säumniszuschlag
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2000-2002
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103,80
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass in allen drei Prüfungsjahren bestimmte Anteile einer
Gewinnbeteiligung, die der Dienstnehmer I. erhielt, als Prämien für
Diensterfindungen begünstigt besteuert wurden, und dass im Jahr 2002 eine
an den Dienstnehmer N. bezahlte Gewinnbeteiligung ebenfalls als Prämie
für Diensterfindungen begünstigt besteuert wurde. Von beiden
Dienstnehmern wurden im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Diensterfindungen
gemacht, die in der Folge patentiert wurden. Der Prüfer vertrat jedoch die
Ansicht, dass die Steuerbegünstigung nicht zu Recht erfolgt sei, da auf
diese Weise die Höhe der Gewinnbeteiligung zu Unrecht gekürzt wurde
und eine Prämienzahlung eigentlich nicht vorlag.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des
Lohnsteuerprüfers an und forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden die
auf die "Prämien" entfallende Lohnsteuer nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Die beiden Dienstnehmer seien im technischen Bereich
des Unternehmens tätig und hätten im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses Erfindungen gemacht, die in der Folge patentiert
wurden. Es lägen Diensterfindungen vor. Nimmt der Dienstgeber die
Diensterfindung an, gebührt dem Dienstnehmer in jedem Fall eine angemessene
Vergütung. Da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach den
Bestimmungen des Patentgesetzes sämtliche Voraussetzungen einer
Diensterfindung vorlägen, wurde den Mitarbeitern eine Vergütung
gewährt, für die die Steuerbegünstigung zustehe. Die Höhe
der Gewinnbeteiligung würde jährlich neu verhandelt und es bestehe
seitens des Dienstnehmers kein Anspruch darauf. Im Übrigen verwies die
Berufungswerberin ergänzend darauf, dass auch die Art der Abgeltung der
Diensterfindungen nicht festgelegt sei und daher grundsätzlich auch in Form
von Umsatzprovisionen, Gewinnbeteiligungen oder Tantiemen in Betracht käme.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden die
Arbeitsprofile der beiden Dienstnehmer vorgelegt, weiters Unterlagen über
die getätigten Diensterfindungen, die Erklärungen des Dienstnehmers
über die Annahme der Diensterfindungen, die entsprechende Bestimmung im
Kollektivvertrag für Elektro- und Elektronikindustrie und eine
Stellungnahme der Geschäftsführung zur Vorgangsweise betreffend die
Gewinnbeteiligungen, die Folgendes besagte: Die an gewisse Mitarbeiter
gewährte Leistungsprämie würde jährlich von der
Geschäftsleitung unter Zugrundelegung der individuellen Leistungen
festgelegt. Sollte der Dienstnehmer die überdurchschnittliche Leistung im
darauffolgenden Jahr nicht mehr erbringen, würde die Leistungsprämie
reduziert bzw. gestrichen, die jährliche Höhe sei somit variabel von
der Geschäftsleitung definierbar.
In der am 24. Juni 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde insbesondere die Frage der Vorgangsweise betreffend die
Gewinnbeteiligungen erörtert und in diesem Zusammenhang seitens der
Berufungswerberin sinngemäß ausgeführt:
Es gebe keine schriftliche Vereinbarung bezüglich der
Gewinnbeteiligungen. Die Entscheidung, wer Gewinnbeteiligungen erhalte,
würde jährlich vom Geschäftsführer E. alleine getroffen, es
sei niemand anderer in den Entscheidungsprozess eingebunden. Jeder Mitarbeiter
würde individuell betrachtet, jeder einzelne (aus jedem Bereich) könne
grundsätzlich eine Gewinnbeteiligung erhalten. Bei Vergleich der Listen der
Mitarbeiter, die in den vergangenen Jahren Gewinnbeteiligungen erhalten haben,
könne festgestellt werden, dass auch immer wieder neue Mitarbeiter
dazukommen oder z.B. ein bestimmter Mitarbeiter einmal ein Prozent mehr, ein
Prozent weniger erhalte. Die Höhe der Prozentsätze richte sich auch
danach, wie groß der Einflussbereich des einzelnen Mitarbeiters sei und
wie nachhaltig sich seine Arbeit auf den Gewinn des Unternehmens auswirken
könne. Es könne jedoch kein Mitarbeiter sicher darauf vertrauen, auch
im nächsten Jahr eine Gewinnbeteiligung zu erhalten. Da die Entscheidung
allein von E. gefällt würde, könne im konkreten Fall des I. auch
nicht erklärt werden, warum er in den geprüften Jahren gegenüber
den Vorjahren eine geringere Gewinnbeteiligung erhalten hätte, es
können nur Vermutungen darüber angestellt werden. Der Grund dafür
könnte sein, dass er in diesen Jahren an einem bestimmten Projekt beteiligt
war, das schlecht gelaufen sei und bei dem es zu großen Verlusten gekommen
sei. Dass letztlich dennoch Umsätze und Gewinne eine Steigerung erfahren
haben, sei auf eine Überkompensation durch andere Projekte
zurückzuführen. Was die Höhe der gewährten Prämien
für die Diensterfindungen betrifft, so würde hier nur geschätzt,
was das Produkt wert sein könne, es gebe keine bestimmte Berechnung.
Seitens des Finanzamtes wurde insbesondere darauf
hingewiesen, dass I. durch Jahre hindurch eine Gewinnbeteiligung von
zunächst 0,5%, später 0,6% erhalten hatte, und unglaubwürdig bzw.
nicht nachvollziehbar sei, warum diese plötzlich auf die Hälfte
gekürzt worden wäre. Ähnliches gelte für N. , der ebenfalls
auch in den Vorjahren eine Gewinnbeteiligung erhielt. Das Finanzamt vertrete
vielmehr die Ansicht, dass den Erfindern die Gewinnbeteiligungen auch ohne
Diensterfindungen zugestanden wären, sodass die Diensterfindungen praktisch
nicht abgegolten wurden. Es sei lediglich die Gewinnbeteiligung zwecks
steuerlicher Besserstellung umgewandelt worden. Eingeräumt wurde jedoch,
dass Diensterfindungen mit allen Voraussetzungen unbestreitbar vorgelegen
wären und es schiene eine Anerkennung eines Teils der Zahlungen als
Prämien für die Diensterfindungen gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 sind
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb und
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß
eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten
laufenden Bezüge mit einem Steuersatz von 6% zu versteuern.
Da das Einkommensteuergesetz keine eigenständige
Definition für den Begriff der Diensterfindung enthält, ist diese nach
den Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 auszulegen. Danach liegt eine
Diensterfindung vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des
Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den
dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört, oder wenn der
Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem
Unternehmen erhalten hat, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die
Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich
erleichtert wurde (§ 7 Abs. 3 PatG 1970).
Das Patentgesetz bestimmt weiters, in welcher Weise das
Recht des Schöpfers einer derartigen Diensterfindung geschützt wird.
So bedürfen nach § 7 Abs. 1 PatG 1970 Vereinbarungen
zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, nach denen künftige Erfindungen des
Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein
Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Diesem Erfordernis ist auch
Genüge geleistet, wenn darüber ein Kollektivvertrag vorliegt. Nach
§ 8 PatG 1970 gebührt dem Dienstnehmer jedoch in jedem Fall
für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den
Dienstgeber eine angemessene besondere Vergütung. Wenn der Dienstnehmer
jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des
Dienstgebers angestellt ist und auch tatsächlich damit vorwiegend
beschäftigt ist, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur
insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im
Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine
angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist.
Die Steuerbegünstigung des § 67 Abs. 7
EStG 1988 kommt letztlich nur für diese besondere Vergütung in
Betracht.
Nun wurden im vorliegenden Fall von den begünstigten
Dienstnehmern unbestrittenermaßen Diensterfindungen im Sinn des
Patentgesetzes gemacht, auch sind die sonstigen formellen Erfordernisse wie etwa
die schriftliche Regelung der Vereinbarung - hier in Form des
Kollektivvertrages - gegeben. Strittig ist lediglich, ob die Erfinder
hiefür tatsächlich auch die besondere angemessene Vergütung
erhalten haben, die im Sinn des § 67 Abs. 7 EStG 1988
steuerbegünstigt ist, oder ob die Gewinnbeteiligungen, die als
Vergütungen für diese Erfindungen erklärt wurden, in Wahrheit
nicht in Zusammenhang mit diesen Erfindungen standen, da sie den Dienstnehmern
jedenfalls zu gewähren waren.
In diesem Sinn konnten die Ausführungen der
Berufungswerberin nicht zur Gänze überzeugen. Wie auch einige andere
Dienstnehmer erhielt insbesondere I. bereits mehrere Jahre hindurch eine
Gewinnbeteiligung, die zunächst mit 0,5% bemessen wurde und ab dem
Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 0,6% angehoben wurde. Dass keine schriftlichen
Vereinbarungen über die Gewährung von Gewinnbeteiligungen vorlagen und
jährlich die Gewinnbeteiligung neu beschlossen wurde, ist nach den Eingaben
der Berufungswerberin und den Ausführungen in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft. Nicht nachvollzogen konnte jedoch die Darstellung der
Berufungswerberin werden, dass das Ausmaß der Gewinnbeteiligungen für
die verdienten Mitarbeiter oder die begünstigten Mitarbeiter selbst
tatsächlich bzw. häufig wechselten, vielmehr zeigten die Listen der
ausbezahlten Gewinnbeteiligungen, die der Abgabenbehörde zur Verfügung
standen, eine Reihe verdienter Mitarbeiter auf, die jahrelang denselben
Prozentsatz an Gewinnbeteiligung - oder zumindest nur mit geringen
Abweichungen - erhielten. Bei dieser Vorgangsweise kann nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Dienstnehmer den Eindruck gewinnen mussten, auf die
Gewinnbeteiligungen vertrauen zu können, sodass damit die betriebliche
Übung begründet wurde, Gewinnbeteiligungen zumindest bei
unverminderten Leistungen auch in der Zukunft zu gewähren.
Würde man dem Standpunkt der Berufungswerberin folgen,
so wären die hier strittigen Zuwendungen an den Dienstnehmer I. in den
Berufungsjahren in der Weise geändert worden, dass die Gewinnbeteiligung,
die er für seine allgemeinen Leistungen erhielt, gegenüber 0,5% in
früheren Jahren nur mehr etwa 0,3% betragen hätte. Der Erklärung
in der mündlichen Verhandlung, dass diese Entscheidung möglicherweise
auf ein Projekt zurückzuführen war, das Verluste verursacht hat, kann
sich der unabhängige Finanzsenat nicht anschließen. Einerseits ist
diese Entscheidungsfindung nicht dokumentiert und konnten auch seitens der
Berufungswerberin hierüber nur Vermutungen angestellt werden, andererseits
ist es auch nicht glaubwürdig, dass ein verdienter Mitarbeiter in Jahren,
in denen er Erfindungen tätigt, die eine gesonderte Entlohnung
rechtfertigen, gleichzeitig für ein Verlustprojekt durch Entzug eines Teils
seiner sonstigen Gewinnbeteiligung bestraft wird, das noch dazu durch andere
Projekte im Unternehmen soweit kompensiert werden konnte, dass Gewinne und
Umsätze dadurch nicht nachhaltig negativ beeinflusst wurden.
Richtig ist jedoch, dass I. für seine Erfindungen
grundsätzlich eine gesonderte Vergütung zugestanden ist. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Gewinnbeteiligung in den
betroffenen Jahren um 0,1% angehoben wurde, und dass geringe Abweichungen von
der Höhe der zugesprochenen Gewinnbeteiligungen in Einzelfällen
erfolgt sind, erscheint es gerechtfertigt, die Steuerbegünstigung für
die Hälfte des als Prämie für Diensterfindungen erklärten
Betrages anzuerkennen.
Dies gilt in gleicher Weise auch für den Betrag, der
an N. ausbezahlt und als "Prämie für Diensterfindungen" versteuert
wurde. Als Dienstnehmer mit geringerem Einflussbereich erhielt er in den
Vorjahren eine Gewinnbeteiligung von 0,1%, im Jahr seiner Mitarbeit an der
Erfindung wurde die gesamte Gewinnbeteiligung, die im Übrigen keine
Änderung erfahren hat, als Prämie für die Diensterfindung
erklärt. Auch im Fall dieses Dienstnehmers wäre unerklärlich, aus
welchen Gründen seine allgemeinen Leistungen im Jahr 2002 nicht mehr durch
eine Gewinnbeteiligung honoriert werden sollten. Eine Anerkennung jeweils des
halben Betrages als Prämie für Diensterfindungen und als
Gewinnbeteiligung für die allgemeine Leistung trägt allen
Gegebenheiten Rechnung.
Die Bemessungsgrundlagen für die Nachforderung der
Lohnsteuer laut Berufungsentscheidung betragen daher 50% der dem Erstbescheid
zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen, dies sind im Einzelnen:
2000: 40.770 ATS betreffend I.
2001: 44.430 ATS betreffend I.
2002: 3.400 € betreffend I. , 865 €
betreffend N. .
Die Nachforderung der Lohnsteuer wird in Anlehnung an die
Berechnungsweise bei der Lohnsteuerprüfung errechnet, sodass sich im
Ergebnis der Nachforderungsbetrag an Lohnsteuer sowie der Säumniszuschlag
um 50% reduzieren.
Linz, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
- § 8 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-L/03
- Stammnummer
- 17218
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF