Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0766-W/05
Vorschreibung der lohnabhängigen Abgaben auf Grund der gegebenen Arbeitgebereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0766-W/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 26. November 2003 des Bw., gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid für das Kalenderjahr 2001 vom
13. November 2003 des Finanzamtes Amstetten betreffend Haftung für
Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Berufungswerber (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan u.a.
für das Kalenderjahr 2001 Lohnsteuer - Abfuhrdifferenzen
gegenüber den in der Buchhaltung bzw. den Lohnkonten ausgewiesenen
Beträgen fest und dass weder Dienstgebebeiträge noch die darauf
entfallenden Zuschläge entrichtet worden waren. Das Finanzamt schloss sich
den Feststellungen an und schrieb genannte lohnabhängige Abgaben mit
angefochtenem Bescheid zur Abstattung vor.
Seine Berufung begründet der Bw. ausschließlich
damit, dass bei der Gebietskrankenkasse ein Verfahren zur Klärung seiner
Dienstgebereigenschaft für den Zeitraum 25. Februar bis
15. August anhängig sei.
In seiner abweisende Berufungsvorentscheidung vom
24. März 2005 führt das Finanzamt - basierend auf Erhebungen
der Nö. Gebietskrankenkasse - begründend aus,
dass
die Betriebsmittel im Eigentum des Bw. stünden,
der
Mietvertrag von ihm abgeschlossen worden sei,
die
Auszahlung der Löhne durch ihn erfolgt sei und
die
Betriebskosten inklusive Lohnaufwand von ihm (durch Abbuchung von seinem Konto)
getragen worden seien,
womit er als Arbeitgeber
anzusehen sei.
Diesen Feststellungen des Finanzamtes wurde im
Vorlageantrag nicht widersprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Arbeitgeber im Sinne des § 47
EStG 1988 ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 leg. cit
auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (vgl.
auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988,
§ 47, Tz 1ff und Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band III, § 47, Tz 4ff sowie die jeweiligen Literatur- und
Judikaturhinweise).
Den Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, dass der Bw. im Kalenderjahr 2001 Arbeitslohn
ausbezahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand getragen hat,
wurde vom Bw. nicht widersprochen, womit auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage
und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung feststeht, dass
er als Arbeitgeber im Sinne des § 47 EStG 1988 anzusehen
ist.
Da er seinen in den §§ 86 EStG 1988
(Abfuhr der Lohnsteuer) und 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Leistung des Dienstgeberbeitrages)
Verpflichtungen nicht nachkam, erweist sich der angefochtene Bescheid als der
Sach- und Rechtslage entsprechend.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0766-W/05
- Stammnummer
- 17165
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF