Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0927-W/05
Sicherstellungsauftrag ist kein Abgabenbescheid und kann einen solchen daher nicht ändern oder aufheben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0927-W/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 28. April 2005
(Anm: wohl 29. April 2005) gegen den die Anträge auf
endgültige Festsetzung der Einkommensteuer 1996 bis 1999 vom 22., 23., 24.
und 25. November 2004 zurückweisenden Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 26. April 2005
entschieden:
Die Berufung wird
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bezüglich
der Veranlagungszeiträume 1996 bis 1999 sind für die Berufungswerberin
(Bw) betreffend Einkommensteuer folgende Bescheide ergangen:
1.)
Veranlagungszeitraum 1996: Mit Bescheid vom
23. Jänner 2004 setzte die Amtspartei erstmals Einkommensteuer
für das Jahr 1996 iHv € -305,23 fest. Diesen Bescheid
berichtigte sie mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 gemäß
§ 293 BAO, sodass für das Jahr 1996 an Einkommensteuer
€ 1.947,05 festgesetzt wurden. Anlass für die
Abgabenfestsetzungen war das Hervorkommen von bisher nicht erklärten
Betriebseinnahmen.
2.)
Veranlagungszeitraum 1997: Der Einkommensteuerbescheid vom
14. Juni 1999 schied am 23. Jänner 2004 aus dem
Rechtsbestand aus, weil die Amtspartei das Verfahren wegen bisher nicht
erklärter Betriebseinnahmen wieder aufnahm. Gleichzeitig erließ sie
den neuen Sachbescheid und setzte die Einkommensteuer 1997 mit
€ 2.403,44 fest. Die Nachforderung erhöhte sich dadurch um
€ 1.834,85.
3.)
Veranlagungszeitraum 1998: Der Einkommensteuerbescheid vom
16. Juni 2000 schied am 23. Jänner 2004 aus dem
Rechtsbestand aus, weil die Amtspartei das Verfahren wegen bisher nicht
erklärter Betriebseinnahmen wieder aufnahm. Gleichzeitig erließ sie
den neuen Sachbescheid und setzte die Einkommensteuer 1998 mit
€ 2.158,09 fest. Die Nachforderung erhöhte sich dadurch um
€ 1.171,34.
4.)
Veranlagungszeitraum 1999: Bescheid vom 10. Oktober 2002, von
der damals zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland aufgrund eines Devolutionsantrages. Dieser
Bescheid schied am 23. Jänner 2004 aus dem Rechtsbestand aus,
weil die Amtspartei aufgrund bisher nicht erklärter Betriebseinnahmen die
Wiederaufnahme verfügte und gleichzeitig einen neuen Sachbescheid
erließ, mit dem sie die Einkommensteuer 1999 mit € 1.413,05
festsetzte.
Keiner der hier
dargestellten, die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999
festsetzenden Bescheide enthält einen Hinweis, dass er vorläufig
gemäß
§ 200 Abs.1 BAO ergehe.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 begehrte die Bw die
Berücksichtigung erhöhter Sonderausgaben für Wohnraumschaffung
bezüglich eines Bausparvertrages, zu dem ihr die Bausparprämie
gemäß
§ 108 EStG 1998 ausbezahlt worden war. Aus dem
beigelegten Kontoauszug war ersichtlich, dass die gesetzliche Bindungsfrist am
12. Februar 2004 auslaufen werde.
Mit Datum
27. Jänner 2004, sohin vor Fälligkeit der Einkommensteuern
1996 bis 1999 erließ die Amtspartei einen Sicherstellungsauftrag
bezüglich Einkommensteuer 1996 bis 2001 und Umsatzsteuer 2000 und 2001 und
besicherte diese Abgabenansprüche bei der Bausparkasse.
Die Bw berief
gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2004 mit insgesamt acht
Berufungen (Anm: einer Berufung und sieben als Berufung bezeichneten
ergänzenden Schriftsätzen) gesondert für jede Abgabe. Über
die gegen den Sicherstellungsauftrag gerichtete, auf acht Schriftsätze
verteilte und an acht verschiedenen Tagen eingebrachte Berufung hat der
unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
24. Jänner 2005, RV/1346-W/04, entschieden, weshalb in bezug auf
weiteren Sachverhalt, Darstellung der Rechtsgrundlagen und die rechtliche
Beurteilung auf diesen Bescheid verwiesen werden kann.
Mit
Anträgen vom 22., 23. 24. und 25. November 2004 begehrte die Bw
die endgültige Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 1996 bis 1999.
Nach Anführung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide führte die Bw
in ihren Anträgen begründend aus, dass am
27. Jänner 2004 die jeweilige Einkommensteuer mit dem näher
bezeichneten Betrag voraussichtlich festgesetzt worden sei. Nachdem der
Abgabenbehörde bekannt sei, dass sie in den Jahren 1996 bis 1998 kein
Unternehmer und dass die Zahlung von Frau HK eine nicht der Einkommensteuer
zuzuordnende Zuwendung gewesen sei, sei also die neue endgültige
Festsetzung unter Bedachtnahme auf diese Gegebenheit vorzunehmen. Bezüglich
Einkommensteuer 1999 führte die Bw aus, der Abgabenbehörde sei nun
bekannt, dass sie mit Datum vom 22. Mai 1999 auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer verzichtet habe und seither Unternehmer sei. Da sich
ihr Gewinn aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgabe incl. AfA ergebe,
sei also die neue endgültige Festsetzung unter Bedachtnahme auf diese
Gegebenheit vorzunehmen.
Diese vier
Anträge wies die Amtspartei mit Bescheid vom 26. April 2005 als
unzulässig zurück und wies in ihrer Begründung darauf hin, dass
die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 in den näher bezeichneten
Fassungen nicht vorläufig, sondern endgültig ergangen seien. Lediglich
für die Einkommensteuer 1999 sie die Rechtskraft offen, die zu einem
späteren Zeitpunkt erledigt werden werde. Dieser
Zurückweisungsbescheid wurde am 29. April 2005 von LP als
Mitbewohner der Abgabestelle übernommen.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die gegenständliche, mit dem 28. April 2005
datierte Berufung (Anm: wohl zumindest 29. April 2005),
persönlich eingebracht am 2. Mai 2005. Neben der
betragsmäßigen Darstellung der jeweils festgesetzten Einkommensteuer
führt die Bw als Begründung aus, die Zusammenfassung der vier
Anträge der Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 in einen Bescheid verletzte die
BAO § 201 Abs. 4. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2004
sei die jeweilige Einkommensteuer mit dem näher angeführten
Abgabenbetrag vorläufig abgeändert worden. Die Abänderungen der
Einkommensteuer, insbesondere die für 1997 und 1998, seien auch für
einen Laien erkennbar. Durch den Bescheid vom 27. Jänner 2004
seien die früheren Einkommensteuerbescheide aufgehoben, abgeändert und
"voraussichtlich" festgesetzt worden, wodurch sie das Recht auf eine
vorläufige oder endgültige Festsetzung habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
201 Abs. 1 BAO lautet: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach
Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit
Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet
ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder
wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
Gemäß
§ 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die
Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in
einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Soweit
in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat gemäß
§ 198 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Abgaben durch
Abgabenbescheide festzusetzen.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen
Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die
Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung
eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird,
eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Die
Einkommensteuer wird gemäß
§ 39 Abs.1 EStG 1988 nach
Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt,
das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der
Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine
Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41
vorliegen.
Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 nur
bei Vorliegen der in den Ziffern 1 bis 5 näher genannten Voraussetzungen zu
veranlagen.
Liegen
die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen.
Die veranlagte Einkommensteuer
ist keine Selbstbemessungsabgabe, weshalb der im Punkt 1 der Berufung erhobene
Einwand ins Leere geht. Gegenständlichen wurde mit dem angefochtenen
Bescheid weiters keine Einkommensteuer festgesetzt, also die Bw nicht zur
Einkommensteuer veranlagt, sondern unzulässige Anträge
zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch kein
Abgabenbescheid iSd Abgabenvorschriften.
Die
Abgabenbehörde kann gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist.
Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen
Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit
zulässig.
Wenn
die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die
Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk,
daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Sicherstellungsaufträge
sind Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche
Sicherungsverfahren, sie sind keine Abgabenbescheide und vermögen daher
auch nicht Abgabenbescheide abzuändern oder aufzuheben, wie die Bw
rechtsirrig annimmt. Sicherstellungsaufträge sind nicht wie
Abgabenbescheide dem Bereich der Abgabenfestsetzung zuzuordnen, sondern stellen
eine Einbringungsmaßnahme dar. Sicherstellungsaufträge sind nur in
einem zeitlich begrenzten Bereich zulässig, nämlich nach Entstehung
des Abgabenanspruches und vor Eintritt dessen Vollstreckbarkeit.
Zumeist ergehen
Sicherstellungsaufträge vor Erlassung des Abgabenbescheides, dessen
Abgabenanspruch besichert werden soll, weshalb die Ermittlung des genauen
Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH vom 7.2.1990, 89/13/0047).
Solches ergibt sich aus der Natur der "Sofortmaßnahme", die
ein Sicherstellungsauftrag darstellt. Aus diesem Grund normiert das Gesetz in
§ 232 Abs. 2 lit. a BAO als Spruchbestandteil eines
Sicherstellungsauftrages die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, die
mit dem Sicherstellungsauftrag besichert werden soll. Insoweit unterscheidet
sich vorliegender Fall vom sonst üblichen Sachverhalt, denn
gegenständlich wurde er einen bzw. vier Tage nach Ergehen der
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 erlassen.
Der
angefochtene Bescheid ist demnach nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, vielmehr
ist die Bw einem Rechtsirrtum erlegen, indem sie die auf § 232
Abs. 2 lit. a BAO begründete voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld als eine vorläufige Abgabenfestsetzung iSd § 200 Abs. 1
BAO angesehen hat.
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0927-W/05
- Stammnummer
- 17161
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF