Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1056-W/05
Pauschalgebühren im Vergabeverfahren kontra Stempelgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1056-W/05vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den Pauschalgebühren nach § 177 Abs. 1 BVergG 2002 handelt es sich um eine Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des § 78 AVG. Da es keine Bestimmung gibt, die Bundesverwaltungsabgaben von den Gebühren nach dem Gebührengesetz abgrenzt, sind die festen Stempelgebühren neben der Pauschalgebühr nach § 177 Abs. 1 BVergG zu erheben (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Dezember
2004, ErfNr., betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Entscheidungsgründe
Mit einer am 28. Mai 2003 beim Bundesvergabeamt zur Zahl
13N***/03-1 eingelangten Fax-Mitteilung übermittelte der Bw. als Vertreter
der E.GmbH im Voraus einen Nachprüfungsantrag gemäß
§ 163
BVergG 2002 (Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlageserteilung) in
einem Schriftsatz mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung, sowie Beilagen. Zwei weitere Ausfertigungen wurden
postalisch übermittelt.
In der Folge wies das Bundesvergabeamt den Antrag auf
Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung mit Bescheid vom 4. Juni 2003, zugestellt am selben Tag, als
unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 teilte das Bundesvergabeamt
dem Einschreiter zu Handen des Bw. einen Befund über Gebühren
gemäß
§ 14 TP 5 und 6 GebG in Höhe von € 142,80
für drei Eingaben mit je einem Antrag auf Nichtigerklärung und einem
Antrag auf einstweilige Verfügung sowie je sechs Bogen Beilagen
mit.
Auf Grund einer Notionierung durch das Bundesvergabeamt
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) in
Anwendung des § 13 Abs. 3 GebG gegenüber dem Bw. als Überreicher
entsprechend dem Gebührenbefund des Bundesvergabeamtes mit kombiniertem
Bescheid vom 13. Dezember 2004 eine Eingabengebühr gemäß
§
14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 78,00 und eine
Beilagengebühr von € 64,80 sowie eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 71,40
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. im Wesentlichen ein, § 14 TP 6 GebG sei durch §
177 BVergG 2002 als lex spezialis zum GebG derogiert und es seien über die
Pauschalgebühren gemäß
§ 177 BVergG hinaus keine weiteren
Gebühren zu entrichten.
In der Folge wies das FAG die Berufung als unbegründet
ab, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Beilagen zu gebührenpflichtigen Eingaben unterliegen
nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr vom
€ 3,60, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Der Ansicht des Bw., mit der Pauschalgebühr nach
§ 177 Abs. 1 BVergG 2002 seien auch die Eingaben- und Beilagengebühren
nach dem Gebührengesetz abgegolten, kann nicht gefolgt werden.
Bei der Pauschalgebühr gemäß
§ 177
Abs. 1 BVergG 2002 handelt es sich um eine Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des
§ 78 AVG, die der Abgeltung für die Inanspruchnahme des
Bundesvergabeamtes dient, und ist von diesem zu erheben (siehe VwGH 30.6.2004,
2004/04/0081; BVA 20.2.2004, 08N-128/03).
Bei den Eingaben- und Beilagengebühren nach dem
Gebührengesetz handelt es sich um gemäß
§ 1 lit. a BAO in
den Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung fallende Abgaben.
Da weder eine grundsätzliche Bestimmung, die
Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz von
einander abgrenzen, noch eine besondere Befreiungsbestimmung die Eingaben- und
Beilagen von den festen Stempelgebühren befreit, wenn dafür eine
Bundesverwaltungsabgabe erhoben wird, besteht, waren die Gebühren nach
§14 TP 5 und 6 GebG zu erheben. Fehlt es an einer
grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst
ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann
(VwGH 18.11.1993, 93/16/0014 und VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174 ).
Zu den Anträgen auf einstweilige Verfügung
gemäß
§ 171 BVergG 2002 ist zu sagen, dass mit solchen
Anträgen die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen
des Antragstellers angestrebt wird, und das Bundesvergabeamt auf Grund eines
solchen Antrages, sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
eingeleitet ist, unverzüglich entsprechende vorläufige Maßnahmen
zu ergreifen hat. Auf Grund der sich daraus ergebenden Akzessorietät
zu den Anträgen auf Nachprüfung bzw. Feststellung ist
diesbezüglich die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr
ausgeschlossen (siehe dazu UFS 30.6.2003, RV/4132-W/02 zu § 116 BVergG
1997).
Auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO ist Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß auch den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abzuändern.
Da Eingaben- und Beilagengebühren nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurden und somit mit Bescheid
festzusetzen waren, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG
im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr als zwingende
Rechtsfolge zu erheben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1056-W/05
- Stammnummer
- 17085
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF