Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0217-K/04
Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-K/04vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.K., St.V., H. 6, vom
18. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St.V.W., vertreten
durch T.P., vom 26. August 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit Eingabe vom 23. November 2003 die
Nachsicht seiner beim Finanzamt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten.
Begründend führte er aus, dass er seit seiner Geschäftsaufgabe im
Jahr 2001 keiner gewinnbringenden Tätigkeit mehr nachgehe. Er habe im Jahr
2003 in einem Zeitraum von 5 1/2 Monaten € 11.177,13 brutto verdient.
Nachdem er sich einer Operation unterziehen habe müssen, habe er auch diese
Einkunftsquelle verloren. Seither lebe er von einem Bezug des
Arbeitsmarktservices in Höhe von € 32,36,-- täglich. Er habe
erfahren, dass auch die Gebietskrankenkasse eine Forderung an ihn stellen
werde. Seine Frau sei schwer krank, leide unter starken
Rückenschmerzen und einer Kinderlähmung. Daher benötige sie
laufend Infusionen. Der erhöhte Bedarf an Medikamenten führe dazu,
dass seine Familie laufend mit überdurchschnittlichen medizinischen Kosten
belastet sei.
Er habe sein Geschäft aufgegeben und einen Konkurs
dadurch vermieden, indem er sämtliche Gläubiger entschädigt habe.
Um die Gläubiger (Mitarbeiter, Bundesfinanzverwaltung) zu entschädigen
habe er seine private Lebensversicherung und Pensionsvorsorge aufgegeben. Er
habe sämtliche Ersparnisse aufgebraucht. Er habe bislang versucht, die vom
Finanzamt gewährten Raten zu bezahlen. Dies sei jetzt nicht mehr
möglich. Aus seiner Einnahmen/Ausgaben - Aufstellung ergäbe sich, dass
sich allein bei der Bestreitung der Lebenshaltungskosten eine
unüberwindbare Kluft auftäte. Es wäre möglich ausgeglichen
abzuschließen, wenn er die Raten nicht mehr entrichten
müsste.
Mit angefochtenem Bescheid vom 26. August 2004 wies das
Finanzamt den Antrag des Bw. vom 23. November 2003 um Nachsicht der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten als unbegründet ab. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass der Antragsteller eine wirtschaftliche Notlage nicht
glaubhaft dargestellt habe. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ereignis eintrete. Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, wie
im vorliegenden Fall, könnten demnach nicht zur Unbilligkeit der Einhebung
im Einzelfall führen.
In der Berufung vom 18. September 2004 bringt der Bw. vor,
die Behörde habe, entgegen ihrer Verpflichtung ohne unnötigen Aufschub
zu entscheiden, erst nach zwölf Monaten in der Sache entschieden. Er sei in
dieser Zeit davon ausgegangen, die Gründe für den Antrag auf
Zahlungserleichterungen ausreichend dargelegt zu haben, weil sich die
Behörde nicht in Form eines Vorhaltes an ihn gewandt habe. Die Behörde
habe ihm keine Möglichkeit gegeben, Stellung zu beziehen und nähere
Erläuterungen zu liefern. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor.
Er habe sich als ordentlicher Steuerzahler bemüht, der
Pflicht, Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, nachzukommen. Dies sei zu Lasten
seiner kranken Ehefrau gegangen. Daher habe er eine Ratenzahlung vereinbart. Als
er feststellte, dass die Kosten für Krankheit und Lebenshaltung aufgrund
des mangelnden Einkommens nicht mehr bestritten werden können, habe er den
Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten gestellt. Infolge der späten
Entscheidungsfindung durch die Behörde ergäbe sich nun ein
schlechteres Bild der Gesamtsituation und habe dies zu einer schlechteren
Stellung vor der Behörde geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibungen
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Wenn die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
nicht vorliegt, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH
10.5.2001, 2001/15/0033). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn
gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner
Familie gefährdet. Die deutlichste Form der Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung, die aber gerade durch die Einhebung der Abgaben
verursacht sein muss. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabepflichtigen so schlecht ist, dass auch die
Gewährung des beantragten Nachlasses an der Existenzgefährdung nichts
ändert (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033). Im vorliegenden Fall hat der
Bw. mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich seines
Rückstandes getroffen. Nachdem er erkannte, dass die vereinbarten Raten
iHv. € 260,-- kaum aufbringbar sind, hat er den Antrag auf Nachsicht der
Abgaben wegen Unbilligkeit der Einhebung gestellt.
Zum Vorwurf des Bw., das Finanzamt habe nicht ausreichend
ermittelt und gehe daher von unrichtigen Voraussetzungen aus, ist
auszuführen, dass in einem Nachsichtsverfahren der Antragsteller
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es
noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände
darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH
26.2.2003, 98/13/0091).
Aus dem Abgabenkonto und der Aktenlage des Bw. ist
folgender Sachverhalt zu ermitteln. Der Bw. stattete seinen
Abgabenrückstand in Raten in Höhe von monatlich € 260,--
ab. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachsichtsansuchens (23.11.2003)
hafteten am Abgabenkonto € 1.822,-- (14.11.2003) unberichtigt aus. Der
Bw. stattete diesen Betrag in der Folge bis zum 15. Juni 2004
ab. Die Festsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das
Jahr 2003 im März 2005 ergab eine Umsatzsteuergutschrift
iHv. € 148,02 und eine Einkommensteuergutschrift
iHv. € 1,618,47; insgesamt € 1,766,49. Wenn nun der
Bw. meint, die Einhebung der im Jahr 2003 aushaftenden Abgaben sei unbillig
gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass angesichts der Höhe des im Zeitpunkt
des Ansuchens aushaftenden Betrages iHv € 1.822,-- die Abstattung auch in
niedrigeren Raten möglich gewesen wäre. Diesbezüglich hätte
der Bw. ein weiteres Ansuchen um Herabsetzung der Raten um die Hälfte beim
Finanzamt einbringen können. Es ist glaubwürdig, dass der Bw.
und seine Gattin schwer krank sind und diese Ratenzahlungen das Haushaltsbudget
zusätzlich schwer belastet haben. Dem Bw. ist jedoch aufgrund der Aktenlage
auch zu entgegnen, dass er durch die Veranlagung des Jahres 2003 Gutschriften in
Höhe von insgesamt € 1.766,49 erhalten hat, welche ihm
rückerstattet wurden.
Wenn der Nachsichtswerber den Abgabenrückstand in
Raten abstattet und in der Folge eine Gutschrift in fast gleicher Höhe der
zum Zeitpunkt Antragstellung aushaftenden Abgabenschuldigkeit erhält, liegt
eine existenzgefährdende Wirkung der Abgabeneinhebung, verursacht durch die
Abstattung der Abgaben, nicht vor.
Das Vorbringen, er habe sämtliche Gläubiger
bedient, um einen Konkurs zu vermeiden ist schlüssig nachvollziehbar,
vermag eine Unbilligkeit der Einhebung aus wirtschaftlichen Gründen jedoch
nicht zu begründen. Da die für die Gewährung einer Nachsicht
tatbestandsmäßig geforderte Unbilligkeit der Einhebung nicht
vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-K/04
- Stammnummer
- 17082
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF