Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0298-G/05
Zurückweisung des Vorlageantrages einer nach Umwandlung bereits gelöschten GmbH als unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-G/05vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vertreten durch Mag. Sepp Michael Steinle & Mag. Gabriele Kandler
Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Wielandgasse 35, vom 12. Mai
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Barbara
Knauer, vom 7. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998
beschlossen:
Der Vorlageantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die S-GmbH ist nach Umgründung im Jahr 2003
Gesamtrechtsnachfolgerin der P-GmbH..
Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 setzte das
Finanzamt die Körperschaftsteuer der P-GmbH. im Betrag von 25.000 S
(1.816,82 €) fest.
Nach zuvor durchgeführter Buch- und
Betriebsprüfung setzte das Finanzamt mit (dem hier angefochtenen) Bescheid
vom 7. Februar 2003 die Körperschaftsteuer der P-GmbH. im
wiederaufgenommenen Verfahren im Betrag von 79.712,36 €
(Abgabennachforderung 77.895,54 €) fest. Die Festsetzung beruht auf
der Feststellung, wonach gemäß
§ 6
Z 13 EStG 1988 eine Zuschreibung im Betrag von 5,237.917 S
(380.654,27 €) vorzunehmen gewesen wäre.
Dagegen wendete sich die P-GmbH. nach
Fristverlängerung mit Berufung vom 12. Mai 2003.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2003 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 15. September 2003 zeigte die
P-GmbH. dem Finanzamt eine verschmelzende Umwandlung gemäß
§ 2 ff UmwG (aufnehmende Gesellschaft: S-GmbH)
an.
Am 26. September 2003 wurde die Umwandlung bei
der Bw in das Firmenbuch eingetragen und die P-GmbH. gelöscht.
Mit Schreiben vom selben Tag, nämlich
26. September 2003 (eingebracht beim Finanzamt am selben Tag),
beantragte die P-GmbH. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Mai 2005 zur Entscheidung vor.
Die P-GmbH. beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch
den gesamten Berufungssenat.
Mit Faxschreiben vom 15. Juli 2005 hat die S-GmbH
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 2 UmwG tritt
mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft ua die
Rechtswirkung ein, dass die Kapitalgesellschaft erlischt (ohne dass es dazu
einer besonderen Löschung bedarf).
Da die Umwandlung am 26. September 2003, 0.00
Uhr, in das Firmenbuch eingetragen wurde, ist die P-GmbH. zu diesem Zeitpunkt
erloschen. Der noch am selben Tag eingebrachte Vorlageantrag der (nicht mehr
existenten) P-GmbH. ist daher unzulässig und war deshalb
zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wurde gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO abgesehen.
Graz, am 18.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-G/05
- Stammnummer
- 17063
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF