Findok · EAS-Auskünfte
EAS 737
Österreichisch-französisches Straßenbaukonsortium
geltende FassungEAS-AuskunftW 2480/1/1-IV/4/95vom 19.10.1995
Wortlaut laut Findok
Schließen sich eine
österreichische und eine französische Kapitalgesellschaft in
Österreich unter dem Titel "Konsortium" zu einer als Mitunternehmerschaft
einzustufenden Arbeitsgemeinschaft zusammen, die von einem ungarischen Bauherren
den Auftrag für Straßenerrichtungen erhält, dann bilden die
Betriebstätten dieser Mitunternehmerschaft zugleich Betriebstätten der
Mitunternehmer. Gewinnanteile, die dem französischen Partner aus seiner
Beteiligung an dem österreichischen Konsortium erwachsen, unterliegen damit
der österreichischen Besteuerung. Daran ändert sich auch nichts, wenn
diesem Konsortium lediglich ein einziger Straßenbauauftrag erteilt wird
und folglich auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 EStG und § 188 Abs. 4
BAO die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
unterbleibt.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des
französischen Partners das österreichisch-ungarische
Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar ist, da dieser weder in
Österreich noch in Ungarn "ansässig" ist (Art. 1 DBA-Ungarn). Da
jedoch § 98 EStG dahingehend interpretiert wird, dass ein in
Österreich beschränkt Steuerpflichtiger im allgemeinen nur insoweit
mit gewerblichen Einkünften in Österreich besteuert wird, als diese
einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind, würde sich die
Erfassung des französischen Unternehmens auf jene Gewinnteile
beschränken, die der inländischen Betriebstätte (die vermutlich
die Geschäftsleitungsbetriebstätte der Mitunternehmerschaft ist)
zuzurechnen sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die
ungarische Baustelle bereits eine eigenständige Betriebstätte
darstellt (sonach länger als 6 Monate andauert). Für den
österreichischen Partner hingegen ergibt sich auf Grund des DBA-Ungarn eine
Steuerfreistellung der ungarischen Baustellengewinne erst ab einer
Betriebstättendauer von 24 Monaten (Art. 5 Abs. 2 lit. g
DBA-Ungarn).
19. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
BeteiligungserträgeGewerbebetriebgewerbliche TätigkeitZurechnungInlandsbetriebstättesteuerliche ZurechnungAuslandsbetriebstätteFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2480/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17038
- Gültig
- 19.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF