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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0428-K/02

Bauherreneigenschaft bei Reihenhausanlage

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0428-K/02vom 30.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufausübung eines Immobilientreuhänders gehört, laufend Inserate, insbesondere in lokalen Periodika, zu schalten und so seine Dienstleistungen in geeigneter Form anzubieten. Überdies konnte ein konkreter Nachweis, dass mit den von den Vertretern des FA vorgelegten Inseraten gerade die gegenständliche Reihenhausanlage gemeint war, nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erbracht werden. Eine Änderung in der Gesamtbetrachtung konnte sohin auch damit nicht herbeigeführt werden. Die im Prüfungsverfahren neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel waren daher nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, einen im Verhältnis zum Erstbescheid im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Da es sohin einer essentiellen Voraussetzung für die Wiederaufnahme mangelte, war der gegenständlichen Berufung stattzugeben und der die Wiederaufnahme verfügende und nunmehr bekämpfte Bescheid vom 4. Juli 2002 aufzuheben. 2. Zur Festsetzung der Grunderwerbssteuer im wiederaufgenommenen Verfahren: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine im Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 12 zu § 273). Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue Sachbescheid scheidet durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ex lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24. Jänner 1990, 86/13/0146; Ritz, a.a.O., Tz 8 zu § 307), der alte Sachbescheid lebt wieder auf. Der hier mit Berufung angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juli 2002 ist durch die oben näher begründete und im Spruch ausgesprochene Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die dagegen erhobene (und ursprünglich zulässige) Berufung war daher als (nachträglich unzulässig geworden) zurückzuweisen. Klagenfurt, am 30. Juni 2005

Normen und Schlagworte

BauherrBauherreneigenschaftReihenhausReihenhausanlageBemessungsgrundlageVerfügungsmacht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0428-K/02
Stammnummer
16993
Gültig
30.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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