Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0427-K/02
Bauherreneigenschaft bei Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0427-K/02vom 30.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gerade die gegenständliche Reihenhausanlage gemeint war, nicht in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise erbracht werden. Eine Änderung in
der Gesamtbetrachtung konnte sohin auch damit nicht herbeigeführt
werden.
Die im Prüfungsverfahren neu
hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel waren daher nach den Ergebnissen des
Berufungsverfahrens entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, einen
im Verhältnis zum Erstbescheid im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Da es sohin einer essentiellen Voraussetzung für die
Wiederaufnahme mangelte, war der gegenständlichen Berufung stattzugeben und
der die Wiederaufnahme verfügende und nunmehr bekämpfte Bescheid vom
4. Juli 2002 aufzuheben.
2. Zur Festsetzung der
Grunderwerbssteuer im wiederaufgenommenen Verfahren:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine im
Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige Berufung wird
unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem
Rechtsbestand ausscheidet (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2, Tz 12 zu
§ 273).
Gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue
Sachbescheid scheidet durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ex lege
aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24. Jänner 1990, 86/13/0146; Ritz,
a.a.O., Tz 8 zu § 307), der alte Sachbescheid lebt wieder
auf.
Der hier mit Berufung angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juli 2002 ist durch die oben näher
begründete und im Spruch ausgesprochene Aufhebung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Die dagegen erhobene (und ursprünglich zulässige)
Berufung war daher als (nachträglich unzulässig geworden)
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0427-K/02
- Stammnummer
- 16991
- Gültig
- 30.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF