Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1817-W/02
Existenz von in der Türkei lebenden Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1817-W/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E. B. , A., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den
Zeitraum April 1992 bis April 1996 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 00.08.93
begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Familienbeihilfe für die Kinder H.
B. und O. B., beide geboren am 00.xx.1990. Für diese Kinder wurden
beglaubigte Übersetzungen der Geburtsurkunden folgenden Inhalts (in Kopie)
vorgelegt:
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"REPUBLIK
TÜRKEI
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"REPUBLIK
TÜRKEI
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GEBURTSURKUNDE
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GEBURTSURKUNDE
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Bis
zum 15. Lebensjahr ist kein Lichtbild erforderlich.
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Bis
zum 15. Lebensjahr ist kein Lichtbild erforderlich.
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Serie:
00
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Serie: 00
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Zahl:
xxx
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Zahlyyy
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Familienname:
B.
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Familienname:B.
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Vorname:
O.
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Vorname:
H.
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Name
des Vaters: E.
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Name des Vaters: E.
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Name der Mutter: F.
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Name der Mutter: F.
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Geburtsort:
C.
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Geburtsort: C.
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Geburtsdatum:
00.00.1990
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Geburtsdatum: 00.00.1990
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Familienstand:
ledig
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Familienstand:
ledig
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Religionszugehörigkeit:
Islam
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Religionszugehörigkeit:
Islam
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PERSONENSTANDSREGISTERORT
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PERSONENSTANDSREGISTERORT
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Stadt: I.
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Stadt:
I.
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Bezirk-Dorf:
K.
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Bezirk-Dorf:
K.
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Bandnummer:
xx/03
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Bandnummer:
xx/03
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Familienreihennummer:
99
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Familienreihennummer:
99
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Reihennummer: b
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Reihennummer: a
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Ausstellungsort:
C.
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Ausstellungsort:
C.
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Grund
der Ausstellung: Geburt
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Grund
der Ausstellung: Geburt
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Registernummer:
00/000
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Registernummer:
00/001
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Ausstellungsdatum:
00.00.1993
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Ausstellungsdatum:
00.00.1993
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Früh.
Familienname:
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Früh.
Familienname:
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Diese
Urkunde ist gültig: -- Jahre
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Diese
Urkunde ist gültig: -- Jahre
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Stempel,
Unterschrift"
|
|
Gemeinde:
C.
Stempel,
Unterschrift"
Gemäß einer in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde
(Serie A 01 Nr. zzz) ehelichte der am 00.00.1968 in D. geborene Bw., Vornamen
der Eltern M. (Vater) und N. (Mutter) am 00.00.1992 die in C. am 00.00.1974
geborene F. G., Name der Eltern Fv. (Vater) und Fm. (Mutter).
Laut den vorgelegten Familienstandsbescheinigungen,
ausgestellt am 9. August 1993 bzw. 5. April 1994 in I. , Türkei,
lebten folgende Kinder des E. B. , geboren am 00.00.1968 , verheiratet seit
00.00.1992 mit der am 00.00.1974 geborenen F. B. , in der Türkei: H. B. ,
geboren am 00.xx.1990 , und O. B. , geboren am 00.xx.1990 . Eingetragen beim
Standesamt Kreis I. , Bezirk C. am 9. August 1993.
Das Finanzamt hat dem Bw. die Familienbeihilfe ab April
1992 rückwirkend für die zwei Kinder gewährt.
Laut einer im Mai 1996 vom Finanzamt aufgenommenen
telefonischen Anzeige habe der Bw. für ein Kind mit ca. einem Jahr und auch
für zwei Kinder vom Bruder Familienbeihilfe bezogen.
Auf einer am 28. Mai 1996 beim Finanzamt persönlich
überreichten "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" ist
handschriftlich notiert, dass laut Bw. das Kind H. B. am 00.00.1996 und das Kind
O. B. am xx.00.1996 verstorben seien. Die Sterbeurkunden und die
Übersetzung würden folgen.
Laut der im Akt befindlichen Kopie einer beglaubigten
Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtenregister Band xx/03 , Blatt ss,
Stadt I. , Kreis C. , Dorf K. sind H. B. und O. B. , beide geboren am 00.xx.1990
in C. , Familienstand ledig, verstorben, und zwar H. am 00.00.1996 und O. am
xx.00.1996 .
Im Reisepass der F. B. , Ehefrau des Bw., ist laut Kopie
nur das Kind T., geboren am 00.00.1995, eingetragen.
Auf Vorhalt des Finanzamtes, die Originale der Geburts- und
Sterbeurkunden von O. B. und H. B. sowie des Heiratsbuches beizubringen, legte
der Bw. Kopien der Originale vor.
Ein weiterer Vorhalt des Finanzamtes (vom 13. Mai 1997) mit
dem Auftrag des Nachweises, dass O. B. und H. B. als Kinder des Bw. existiert
hätten (und zwar durch Originale der Geburtsurkunden, einem Nachweis
über das Begräbnis), weiters der Vorlage der Reisepässe der
Kinder T. und P. sowie einer Vorladung der ganzen Familie des Bw. ins Finanzamt
blieb unbeantwortet.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 26. Mai 1997
habe die Türkische Botschaft angerufen. Die Beamtin sei über den
Sachverhalt aufgeklärt worden; eine eventuelle Anfrage an den
Versicherungsverband in der Türkei sei verweigert bzw. abgeblockt worden,
"da die Kinder ja nicht unbedingt versichert sein müssen". Vom Finanzamt
sei eine Bestätigung abverlangt worden, dass sämtliche Dokumente in
Ordnung seien.
In einer am 4. August 1997 aufgenommenen Niederschrift
erklärte der Zeuge XY (dem Finanzamt namentlich bekannt), dass die Kinder
H. B. und O. B. nicht die Kinder des Bw. seien, sondern die Kinder dessen
Bruders, welcher nach wie vor mit seiner Familie in der Türkei wohne.
Entgegen der Angaben des Bw. seien diese Kinder jedoch nicht verstorben, sondern
lebten mit ihren Eltern im Dorf K. /I. .
Der Kopie der Seite 5 des Reisepasses von F. B. ist die
amtliche Eintragung der Kinder T. , geboren am 00.00.1995, und von P. , geboren
am 00.00.97, zu entnehmen. Laut Kopie der Seiten 48 und 49 ist F. B. am
18. Juni 1994 aus der Türkei ausgereist und hat sich vom 19. April bis
25. Mai 1996 in der Türkei aufgehalten. Auch im Pass des Bw. sind die
Kinder H. und O. nicht eingetragen.
Am 24. März 1998 wurde mit dem Bw. eine Niederschrift
aufgenommen, in der dieser wiederholte, dass O. B. und H. B. am 00.xx.1990
geboren wurden. Er sei mit der Kindesmutter seit 00.00.1992 verheiratet. Die
Frau habe erst 1994 ein Visum bekommen. Die Kinder seien nicht in die
Reisepässe der Eltern eingetragen worden. Die Frau befinde sich seit dem
18. Juni 1994 ständig in Österreich. Sein Bruder S: B. , geboren
glaublich 1965, und dessen Frau R. B., geboren glaublich 1967, wohnhaft in K.,
ohne Straßenbezeichnung, hätten die Kinder betreut. Der Bw. habe die
Kinder finanziell unterstützt, mit einem Betrag, der im nicht mehr bekannt
sei. Er erkläre eidesstattlich, dass es sich bei O. B. und H. B. um die
Kinder von ihm und F. B. handle.
Mit Niederschrift vom 27. März 1998 gab der Zeuge XY
an, dass er wisse, dass der Bw. mehrere Brüder habe, u.a. S: B., dessen
Frau heiße R. B.. Beide wohnten in K. und hätten u.a zwei Kinder O.
B. und H. B. , beide ca. 12 Jahre alt, aber keine Zwillinge. F. B. sei im
Zeitraum 1990 nicht schwanger gewesen. Die Kinder O. B. und H. B. stammten nicht
vom Bw. und F. B..
Im Akt findet
sich noch folgende sinngemäße Übersetzung:
"Meldeamt:
Direktorium für das Soziale Versicherungsamt
Einwohnermeldeamt
Eintragungsmuster
|
Ver-wandt-schaft
|
Name
und Vorname
|
Vaters-name
|
Mutters-name
|
Geburts-datum
|
Register
|
Familien-stand
|
Heirats-datum
|
sich
selber
|
E.B.
|
M.
|
U.
|
0.0.68
|
1968
|
verheiratet
|
00.xx.1992
|
Ehe-gattin
|
F.B.
|
Fv.
|
Fm.
|
0.0.74
|
1977
|
....
"
|
....
"
|
Sohn
|
H.B.
|
E.
|
F.
|
0.0.1990
|
1993
|
ledig
|
-------
|
Sohn
|
O.B.
|
E.
|
F.
|
0.0.1990
|
1993
|
....
"
|
-------
Hiermit
bestätige ich, dass die genannte Person
E.B.in
I.C.K. mah. mit dem Feld
nr. 99 gemeldet ist
und alle seine Familienangehörigen angegeben sind. Er besitzt keine anderen
Familienangehörigen.
11.10.1993
Siegel
und Unterschrift von dem Direktor des Meldeamts AC"
In den
mehrsprachigen Auszügen aus dem Sterberegister bestätigt der
Vizekonsul der Türkischen Botschaft mit Siegel und Unterschrift am
00.00.1998, dass H. B. und O. B. , geboren je am 00.xx.1990 , Söhne des Bw.
und der F. B., mit dem zuständigen Register K. , C. , I. , je am 7. Mai
1996 gestorben sind.
Das Finanzamt
nahm - mit Einverständnis der Kindesmutter - auch in die
Mutter-Kind-Pässe von T. und P. Einsicht. Im Mutter-Kind-Pass von T. sind
keine vorangegangenen Entbindungen eingetragen und im Dokument betreffend P. ist
nur die vorangegangene Entbindung von T. vermerkt.
Das Finanzamt
erließ am 23. April 1998 einen Bescheid, mit dem es die für H. B. und
O. B. bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum vom April 1992 bis April
1996 im Betrag von S 91.934 und Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 1993 in Höhe von S 10.500
rückforderte. Zur Begründung gab das Finanzamt an, dass es auf Grund
verschiedener Erhebungen festgestellt hätte, dass H. B. und O. B. nicht
Kinder des Bw. im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz seien.
Mit der gegen
den Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung vom 29. Juli 1998
beantragte der Bw. gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Diesen Antrag begründete er damit, dass sein Bruder krebskrank gewesen sei,
und er ihn wegen seiner schweren Krankheit öfters besucht habe. Wegen
dessen zu erwartenden Todes sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig
Berufung zu erheben. Der Bruder sei am 00.0.1998 verstorben, und der Bw.
könne erst nun, nach der Beerdigung des Bruders, der Erledigung der
Formalitäten und vor allem nach Verarbeitung dieses Unglücks
schreiben. Im Bescheid werde behauptet, dass H. B. und O. B. "nicht Kinder im
Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz seien", was
nicht den Tatsachen entspreche. Die Geburts- und Sterbeurkunden habe der Bw. mit
Übersetzungen beim Finanzamt eingereicht. Im Bescheid sei keinesfalls eine
Erklärung enthalten, weshalb und auf Grund welcher Annahmen das Finanzamt
zum Glauben gelangt sei, seine Kinder seien nicht Kinder im Sinne der genannten
Bestimmung. Laut dieser Bestimmung seien Kinder einer Person deren Nachkommen
und bei H. B. und O. B. habe es sich um seine leiblichen Kinder gehandelt. Dies
habe er auch anhand amtlicher Unterlagen und Urkunden wie Geburts- und
Sterbeurkunden belegt. Daher sei es ihm nicht verständlich, wie das
Finanzamt behaupten könne, dass H. B. und O. B. nicht seine Nachkommen
gewesen seien.
Laut einer mit
dem Bw. im November 1998 aufgenommenen Niederschrift gab der Bw. gegenüber
dem Finanzamt an, dass an Hand seines Reisepasses eine Ausreise am 14. April
1998 erkannt werden könne. Es fehle jedoch das Datum der Einreise nach
Österreich. Der Bw. gebe an, dass er ca. zwei Wochen in der Türkei
gewesen sei. Diese Angabe würde ungefähr mit dem Antrag auf
Arbeitslosengeld zusammenfallen. In der Niederschrift ist weiters die Aussage
des vom Bw. mitgebrachten Zeugen A.B. festgehalten, dass er im Jahre 1995
anlässlich eines Urlaubes in der Türkei S 4.000 vom Bw. für
dessen zwei Kinder, die mit der Mutter bei seinem Bruder in der Türkei
gelebt hätten, erhalten habe und diesen Betrag auch
ordnungsgemäß abgeliefert habe. Die Kinder selbst habe er aber nicht
gesehen.
Der Bw. legte
eine Bestätigung über den Tod seines Bruders mitsamt einer
Übersetzung vor, welche lautet:
"V.B. , geboren 1963,
Sohn 1963, wohnhaft in unserem Dorfe, ist wegen einer unerbittlichen Krankheit
am 00.99.1998
gestorben. Bitte zur Kenntnisnahme. 22. Dezember
1998
.
V.Q., Vorsteher des
Dorfes K.
"
Das Finanzamt
bewilligte mit Bescheid vom 00.00.1999 die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
Mit Schreiben
vom 25. Mai 1999 ersuchte das Finanzamt die Türkische Verbindungsstelle
"Sosyal Sigortaltar Kurumu Genel Mürdürlügü"
bekannt zu geben, ob H. B. und O. B. tatsächlich als Kinder des Bw. und
seiner Ehefrau gelebt hätten.
In ihrer
Antwort vom 00.99.2000 gab die Sozialversicherungsanstalt Versicherungsdirektion
von I. dem Finanzamt folgende Auskunft:
"Nach
Abschluss der Ermittlungen, die betreffend Ihr Kassenmitglied E.
B. , geboren am 0.0.68
, durchgeführt wurden,
wurde festgestellt, dass der am
0.0.1990 geborene
O.B. am
00.00.96 sowie der am
0.0.1990 geborene
H.B. am
0.0.1996 verstorben
sind und die Kinder dieser Eltern
F.B. und E.
B. sind. Wir ersuchen um
Kenntnisnahme."
Folgende
Abschrift aus dem Personenstandsregister ist dem Antwortschreiben
beigefügt.
"Provinz:
I. , Bezirk:
C.
Ortsbezirk/Dorf:
K.Ksb
Band-Nr.:
0
0xx
Seite-Nr.:
---
Register-Reihen-Nr.:
0099
|
Reihe:
|
1
|
2
|
Personen-Reihen-Nr.:
|
0012
|
00ee
|
Geschlecht:
|
Männlich
|
Weiblich
|
Verwandtschaftsgrad:
|
Selbst
|
Gattin
|
Personalausweis-Nummer:
|
0
|
0
|
Vor-
und Familienname:
|
E. B.
|
F.B.
|
Vorname
des Vaters:
|
M.
|
Fv.
|
Vorname
der Mutter:
|
U.
|
Fm.
|
Geburtsort
und -datum:
|
zZ.-00.00.68
|
C.
-00.00.74
|
Familienstand:
|
Verheiratet
|
Verheiratet
|
Religiöses
Bekenntnis:
|
Islam
|
Islam
|
Registrierungsgrund
und -datum
|
19/09/1968
|
30/11/1977
|
Ereignisse
und Datum:
|
|
|
Verstorben:
|
Am
Leben
|
Am
Leben
|
Eheschließung:
|
00.00.92
|
00.00.92
|
Scheidung:
|
---
|
---
|
Reihe:
|
3
|
4
|
Personen-Reihen-Nr.:
|
00a
|
00b
|
Geschlecht:
|
Männlich
|
Männlich
|
Verwandtschaftsgrad:
|
Sohn
|
Sohn
|
Personalausweis-Nummer:
|
0
|
0
|
Vor-
und Familienname:
|
H.B.
|
O.B.
|
Vorname
des Vaters:
|
E.
|
E.
|
Vorname
der Mutter:
|
F.
|
F.
|
Geburtsort
und -datum:
|
C. -
00.00.90
|
C.
-
00.00.90
|
Familienstand:
|
Ledig
|
Ledig
|
Religiöses
Bekenntnis:
|
Islam
|
Islam
|
Registrierungsgrund
und -datum:
|
00.00.93
|
00.00.93
|
Ereignisse
und Daten:
|
|
|
Verstorben:
|
Am
Leben
|
Kapali
Köyü
|
Eheschließung:
|
x.0.96
|
0.0.96
|
Scheidung:
|
---
|
---
|
Reihe:
|
5
|
6
|
Personen-Reihen-Nr.:
|
00cc
|
00dd
|
Geschlecht.
|
Weiblich
|
Männlich
|
Verwandtschaftsgrad:
|
Tochter
|
Sohn
|
Personalaussweis-Nummer:
|
0
|
0
|
Vor-
und Familienname:
|
T.
|
P.
|
Vorname
des Vaters:
|
E.
|
E.
|
Vorname
der Mutter:
|
F.
|
F.
|
Geburtsort
und -datum:
|
Wien/Österreich
00.00.95
|
Wien/Österreich
99.99.97
|
Familienstand:
|
Ledig
|
Ledig
|
Religiöses
Bekenntnis:
|
Islam
|
Islam
|
Registrierungsgrund
und -datum:
|
xx.xx.xx
|
99.99.97
|
Ereignisse
und Daten:
|
|
|
Verstorben:
|
Am
Leben
|
Am
Leben
|
Ehescheidung:
|
---
|
---
|
Scheidung:
|
---
|
---
2
- F. . Ist mit
der Eheschließung am
00.xx.1992 aus dem
Haushalt 0022 von K.
des Bezirks C.
zugezogen.
ANMERKUNG:
O. und H.
B. wurden gemäß
dem Paragraphen 20 des Personenstandsgesetzes mit der Zahl
0000 mit der Heirat
ihrer Eltern nach Einholung ihrer gemeinsamen Unterschriften
registriert.
ERLÄUTERUNGEN:
1.)
Die Angaben über die (6) Personen entsprechen den
Registereintragungen.
2.)
Diese Personenstandsregisterabschrift wurde zur Vorlage bei der
Versicherungsdirektion
I. der
Sozialversicherungsanstalt ausgestellt und kann zu keinem anderen Zweck
verwendet werden.
Paraffe
Vor-
und Familienname
sowie
Titel des Bevollmächtigten
und
Datum: 00.00.2000
X.X.
Direktor
Stellvertreter des
Personenstandsamtes
(Unterschrift)"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen
Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967
sind Kinder einer Person im Sinne des 1. Abschnittes des
Familienlastenausgleichsgesetzes deren Nachkommen sowie deren Wahl-, Stief- oder
Pflegekinder.
Aufgrund der Bestimmungen des
§ 3 FLAG 1967 besteht für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind und die sich noch nicht mindestens
sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufhalten, nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (in der vor dem 1.
Mai 1996 geltenden Fassung) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Aufgrund des Abkommens über soziale Sicherheit
zwischen der Republik Österreich und den Staaten des ehemaligen
Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF BGBl 81/1980 und BGBl. 269/1989,
bestand für Kinder, die sich ständig im jeweils anderen Staat
aufhielten, bis zur Kündigung des Abkommens (bis 30. September 1996)
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 167 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde mit
Ausnahme von offenkundigen Tatsachen und solchen Tatsachen, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder
nicht.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig,
ob die bereits mehrfach erwähnten Kinder H. und O. Nachkommen des Bw. im
Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind.
Der Bw. hat im
Verfahren Originale und Kopien von Urkunden bzw. Auszügen aus diversen
Registern beigebracht, um die Existenz der Kinder zu beweisen.
Aus den vorgelegten Unterlagen
bzw. den Angaben des Bw. kann im Wesentlichen übereinstimmend abgeleitet
werden, dass
laut
Personenstandsregisterauszügen sowohl H. B. und als auch O. B. am
00.xx.1990 in C. geboren wurden,
der
Bw. laut den eigenen Angaben auf den Antragsformularen seit dem Jahr 1990 in
Österreich lebt,
die
Eheschließung des Bw. mit F. B. am 00.00.1992 erfolgte,
die
Eintragung der beiden Kinder als Söhne des Bw. und seiner Ehefrau im
Personenstandsregister der Provinz I., Bezirk C., Ortsbezirk/Dorf: K. - mit
großem zeitlichen Abstand zum angegebenen Geburtsdatum - erst am
22. Juli 1993 erfolgte,
die
Familienbeihilfe für diese Kinder erstmalig im August 1993 beantragt
wurde,
seit
dem 18. Juni 1994 (laut den Angaben des Bw.) auch seine Ehefrau
ständig in Österreich lebt und die fraglichen Kinder nicht in die
Reisepässe der Eltern eingetragen wurden,
die
nachfolgend geborenen Kinder des Bw. und seiner Ehefrau laut Aktenlage in
Österreich geboren und auch aufhältig sind und
dass
H. B. am 00.00.1996 verstorben ist, O. B. am xx.00.1996 verstorben ist.
Ein
Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. D.h.
der Bw. darf sich auch nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Wenn die
Angaben in manchen Unterlagen abweichen (etwa laut
Personenstandsregister-Abschrift der Sozialversicherungsanstalt ist H. B. noch
am Leben, das Sterbedatum der Kinder findet sich jedoch in der Rubrik
"Eheschließung", laut Bestätigung des Vizekonsuls der Türkischen
Botschaft vom März 1998, sind beide Kinder am gleichen Tag verstorben) so
ist nach Art der Abweichungen von menschliche Fehlleistungen (Übertragungs-
bzw. Übersetzungsfehler) auszugehen, auf die der Bw. keinen Einfluss
hatte.
Laut angefochtenem Bescheid ist
das Finanzamt "auf Grund von verschiedenen Erhebungen" zum Schluss gekommen, H.
und O. B. seien nicht "Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a FLAG". Dieses
Ergebnis des erstinstanzlichen Beweisverfahrens stützt sich im Wesentlichen
auf Zeugenaussagen, nicht erfolgten Eintragungen in Reisepässen und
Mutter-Kind-Pässen.
Die
Würdigung einander widersprechender Beweismittel ist ein Akt
behördlicher Beweiswürdigung nach § 167
Abs. 2 BAO. Die vom Finanzamt niederschriftlich festgehaltenen
Zeugenaussagen weichen von dem durch die beigebrachten Beweismittel
dargestellten Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten erheblich ab.
Die laut Niederschrift des Finanzamtes vom Bw. ausgesprochene Vermutung, dass er
durch die anders lautenden Zeugenaussagen verleumdet werden sollte, kann nicht
mit Erfolg widerlegt werden, da nicht auszuschließen ist, dass die den
vorgelegten Beweismittel widersprechenden Aussagen des Zeugen aus
persönlichen Motiven getätigt wurden.
Dass
Eintragungen mit großem zeitlichen Abstand vorgenommen wurden oder
überhaupt nicht erfolgten (keine Eintragung in den Reisepässen der
Eltern bzw. im Mutter-Kind-Pass der Mutter) kann unter Umständen auch daran
liegen, dass Mentalitätsunterschiede (Geburt der Kinder erfolgte vor der
Eheschließung) und sprachliche Verständnisschwierigkeiten in
gehäuftem Maß aufeinander getroffen sind. Jedenfalls stehen die
unterlassenen bzw. verspätet erfolgten Eintragungen nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und rechtfertigen so auch nicht die
Annahme, der Bw. hätte mit den beigebrachten Beweismitteln wichtige
Tatsachen bewusst falsch dargestellt.
Dass die Eintragungen in dem als Auskunftsquelle für
die meisten der vorgelegten Beweismittel herangezogenen
"Personenstandsregister" fehlerhaft sein könnten, ist zwar
ebenfalls denkmöglich, hätte aber unter Umständen, wenn auch
nicht notwendigerweise, zur Folge, dass Beamtenbestechung und/oder
Urkundenfälschung unterstellt werden müsste. Diesbezüglich wird
jedoch im Besonderen auf die Auskunft der Türkischen
Sozialversicherungsanstalt verwiesen, in der (mit den erwähnten
Flüchtigkeitsfehlern) alle vom Bw. bereits zuvor im Verfahren geltend
gemachten Daten amtlich bestätigt werden.
Die Darlegungen des Bw. sind nach den vorstehenden
Ausführungen mit den allgemeinen Verhältnissen zu vereinbaren und
erscheinen möglich. Es konnte auch nicht aufgezeigt werden, dass der Bw.
wichtige Tatsachen bewusst falsch darstellt hat bzw. sein Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt hat.
Die Feststellungen zur Existenz der genannten Kinder des
Bw. stützen sich somit auf die von ihm vorgelegten Dokumente bzw.
eingeholten Bestätigungen, hinsichtlich derer keine konkreten Anhaltspunkte
für eine Fälschung oder Verfälschung festgestellt werden konnten.
Aus den angestellten Erwägungen ist die Behörde
in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass der vom Bw.
behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist und es den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht, dass H. und O. B. die inzwischen verstorbenen
Söhne des Bw. und seiner Frau sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1817-W/02
- Stammnummer
- 16910
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF