Findok · EAS-Auskünfte
EAS 730
Mehrheitlich von deutschen Gebietskörperschaften gehaltene deutsche Bank und § 10 Abs. 3 KStG
geltende FassungEAS-AuskunftS 236/95/1-IV/4/95vom 06.10.1995
Wortlaut laut Findok
Wählt eine deutsche Bank-AG, deren Anteile zu 70% von
zwei deutschen Gebietskörperschaften gehalten werden, Österreich als
Standort für die Errichtung einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits in
zahlreichen ausländischen Staaten weitere Kapitalgesellschaften einrichtet,
die das "Forfaitierungsgeschäft" (ein Geschäftszweig, der dem unechten
Factoring gleichzuhalten sein dürfte) betreiben, dann unterliegen die von
den ausländischen Gesellschaften an die österreichische Gesellschaft
fließenden Gewinnausschüttungen nicht den besonderen
Einschränkungen des § 10 Abs. 3 EStG.
Denn aus der Tatsache, dass an der österreichischen
Tochtergesellschaft im Wege der deutschen Mutter-Banken-AG zwei deutsche
Gebietskörperschaften beteiligt sind, folgt, dass die
"Unbedenklichkeitsvoraussetzung" des dritten Gedankenstriches in § 10 Abs.
3 KStG, (überwiegende - mittelbare - Beteiligung natürlicher Personen
mit Steuerausländereigenschaft) erfüllt ist. Denn so wie eine
Kapitalgesellschaft aus den körperschaftlich organisierten Gesellschaftern
gebildet wird, wird eine Gebietskörperschaft aus den Bürgern des
betreffenden Staates gebildet.
Unter diesen Umständen ist daher nicht mehr der Frage
nachzugehen, ob das Forfaitierungsgeschäft die
Auslands(enkel)gesellschaften zu den mit der "Unbedenklichkeitseigenschaft"
ausgestatteten Kreditinstituten qualifiziert.
6. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 236/95/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16902
- Gültig
- 06.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF