Findok · EAS-Auskünfte
EAS 727
Einschaltung eines Konsulenten in Hongkong für Geschäftsanbahnung in Asien
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/74/1-IV/4/95vom 12.10.1995
Wortlaut laut Findok
Beauftragt ein österreichisches Unternehmen einen in
Hongkong ansässigen Konsulenten mit der Beratung für die Auffindung
und Abwicklung von Projekten im Raum der GUS, im Yemen und in Uzbekistan und
wird diese Tätigkeit außerhalb des österreichischen
Staatsgebietes ausgeführt, dann unterliegt diese Beratungstätigkeit
nicht dem inländischen Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG. Denn
nur "Einkünfte aus kaufmännischer Beratung im Inland" sind
gemäß
§ 99 in Verbindung mit § 98 Z 3 EStG. dem 20%igen
Steuerabzug unterworfen. Eine Beratung wird nur insoweit "im Inland" erbracht,
als sich der beratende Konsulent hiezu physisch auf österreichischem
Staatsgebiet aufhält.
Eine andere Betrachtung wäre allerdings dann
anzustellen, wenn der Konsulent aus steuerlicher Sicht als Dienstnehmer des
österreichischen Unternehmens anzusehen wäre. Denn diesfalls wäre
die inländische Steuerpflicht nicht nur mit der inländischen
Arbeitsausübung, sondern auch mit der inländischen Verwertung
(nämlich durch das beratene inländische Unternehmen)
verknüpft.
12. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KonsulentBeratungsleistungenBeratungsvertragBeratungshonorareAbzugsbesteuerungDienstverhältnisArbeitsortDienstvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/74/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16899
- Gültig
- 12.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF