Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0064-Z2L/04
Vorschreibung einer Alkoholsteuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0064-Z2L/04vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff "gewerblich" im § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG kann nicht so ausgelegt werden, dass im Ergebnis jede Herstellung von Alkohol unter Nichteinhaltung der formellen Bestimmungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung als gewerblich zu betrachten ist. Kriterien für die Beurteilung sind das Vorliegen einer Einnahmenerzielungsabsicht bzw. die für das Verbringen zu privaten Zwecken im § 51 Abs. 2 AlkStG normierten Umstände.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 12. Mai 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 13. April
2004, Zl. 600/17444/2/2002, betreffend Alkoholsteuer
entschieden:
Der Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. April 2003, Zahl 600/17444/2002, setzte
das Hauptzollamt Salzburg für die durch den Beschwerdeführer
hergestellten 7,2 Liter Alkohol gemäß
§ 201 BAO in Verbindung
mit § 8 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die Alkoholsteuer mit €
72,00 fest. Dies mit der Begründung, dass gemäß
§ 64
Abs. 2 Z 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) das Zollamt einen Antrag auf
Herstellung von Alkohol unter Abfindung abzuweisen und die Steuerschuld
vorzuschreiben habe, wenn die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet
einlangt. Die diesbezügliche Abfindungsanmeldung mit der Nr. 6009647/18 sei
beim Zollamt am 2. Dezember 2002 eingelangt. Daraus sei ersichtlich, dass mit
der Herstellung des Alkohols auch am 2. Dezember 2002 und somit vor Ablauf
der fünftägigen Anzeigefrist begonnen worden sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. April 2003 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend
ausgeführt, dass er verwundert gewesen sei, als er aus dem Bescheid
feststellen musste, dass die Abfindungsanmeldung beim Zollamt erst am
2. Dezember 2002 eingelangt sei, da er sie bereits am 25. November
2002 zur Post gegeben habe. Es sei auch nicht richtig, dass er am
2. Dezember 2002 mit der Herstellung des Alkohols begonnen habe. Richtig
sei, dass er sich am 29. November 2002 telefonisch mit dem Zollamt in Verbindung
gesetzt habe, worauf ihm eine Dame mitgeteilt hätte, dass zwar Berge von
Anträgen hier seien, sein Antrag aber nicht dabei sei und er daher mit der
Herstellung des Alkohols nicht beginnen dürfe, was er auch befolgt
hätte. Am 9. Dezember 2002 habe er sich bei der Poststelle in D.
beschwert, worauf ihm der Postmeister das Angebot gemacht habe, noch einmal
gemeinsam mit ihm mit dem Zollamt zu telefonieren. Dabei sei ihnen mitgeteilt
worden, dass sein Antrag eingetroffen sei und er mit der Herstellung von Alkohol
beginnen dürfe.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2004 als unbegründet
abgewiesen. Im Wesentlichen führte das Hauptzollamt in seiner
Begründung aus, dass sich die Abfindungsanmeldung Nr. 6009647/18 auf den
Zeitraum vom 2. bis zum 4. Dezember 2002 bezogen habe und daher als
nicht fristgerecht eingebracht abzuweisen gewesen sei. Für die Herstellung
von Alkohol ab dem 9. Dezember 2002 wäre demnach neuerlich eine
Abfindungsanmeldung innerhalb der in § 10 Abs. 5 AlkStG normierten Frist
beizubringen gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Sollte daher
tatsächlich erst ab dem 9. Dezember 2002, was jedoch mangels Führung
entsprechender Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden könne, Alkohol
hergestellt worden sein, sei dies daher auch nicht unter Abfindung erfolgt. Es
sei daher unabhängig davon im Ergebnis jedenfalls die Vorschreibung der
Alkoholsteuer nach dem Regelsteuersatz vorzunehmen gewesen.
Hinsichtlich der telefonischen Genehmigung der
Alkoholherstellung könne der Beschwerdeführer keine Angaben über
den auskunftgebenden Beamten machen. Auch seitens des Zollamtes habe man den
Auskunftgeber nicht ermitteln können. Der tatsächliche Inhalt der
Auskunft bleibe deshalb ebenso unbewiesen wie der Zeitraum, in dem
tatsächlich Alkohol hergestellt worden ist. Im Übrigen sei die
Behörde verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer
gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen
Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkannt habe.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom
12. Mai 2004, worin der Beschwerdeführer ausführt, dass er es
weiterhin nicht einsehe durch eine Falschinformation eines Mitarbeiters des
Zollamtes die angedrohten Konsequenzen tragen zu müssen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG entsteht die
Alkoholsteuerschuld, soweit nicht anderes bestimmt ist, unter anderem dadurch,
dass Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers
gewerblich hergestellt wird. § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. lässt
die Alkoholsteuer dadurch entstehen, dass mit der Herstellung von Alkohol unter
Abfindung begonnen wird.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. April 2003 wurde
jedoch die Bewilligung zur Herstellung des Alkohols unter Abfindung abgewiesen.
Die Anwendung des § 8 Abs. 1 Z 2 scheidet deshalb
aus.
Nach § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, auf den
sich daher laut Stellungnahme des Zollamtes vom 22. April 2005 die
Vorschreibung der Alkoholsteuer stützt, muss zur Entstehung einer
Steuerschuld der Alkohol gewerblich hergestellt worden sein.
Das AlkStG definiert den Begriff "gewerblich" jedoch nicht.
Die hergestellte Menge Alkohol von lediglich 7,2 Litern wurde nach glaubhafter
und vom Zollamt in Bezug auf dessen Verwendung unwidersprochen zur Kenntnis
genommenen Mitteilung des Beschwerdeführers nur zum Zwecke des
Eigenverbrauchs erzeugt. Weder nach der Definition des § 28 BAO, wonach
eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, wenn sie selbständig,
nachhaltig und mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, der Definition im § 1 Abs.2
der Gewerbeordnung, worin bestimmt wird, dass eine Tätigkeit
gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig,
regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, noch nach der weiter gefassten
Definition des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, wonach eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn sie eine nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellt, kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall von einer gewerblichen
Herstellung gesprochen werden. Beim zu beurteilenden Sachverhalt liegt lediglich
eine Tätigkeit vor, die der Selbstversorgung diente. Für eine Gewinn-
bzw. für eine Einnahmenerzielungsabsicht liegen keine Anhaltspunkte vor,
sodass es letztlich offen blieben kann, welcher Definition man zur Auslegung des
Begriffes "gewerblich" folgen will.
Der Ansicht des Zollamtes, dass im gegenständlichen
Fall außerdem § 10 Abs. 3 AlkStG zur Anwendung zu bringen sei, ist
entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf die Entstehung einer
Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8 AlkStG bezieht, im
gegenständlichen Fall jedoch gerade keine Steuerschuld nach einem der darin
genannten Steuertatbestände entstanden ist.
Auch das Argument, dass es zweifelsfrei nicht in der
Intention des Gesetzgebers gelegen sein könne, dass ein redlich handelnder
Inhaber einer Verschlussbrennerei jede Menge zu versteuern hätte,
während ein "Schwarzbrenner" bis zu einer Menge, ab welcher der Begriff
"gewerblich" als erfüllt anzusehen sei, keine abgabenrechtlichen
Konsequenzen fürchten müsse, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass
Abfindungsbrenner bei Zutreffen der Voraussetzungen den so genannten Hausbrand
steuerfrei belassen können, der Verschlussbrenner nicht, ist damit nicht
bestimmt, dass bis zu dieser Menge jedermann Alkohol zum Eigenverbrauch
herstellen darf. Nach § 20 Abs. 2 AlkStG ist es, soweit im
Alkoholsteuergesetz nicht anderes bestimmt ist, verboten Alkohol außerhalb
einer Verschlussbrennerei herzustellen. Demnach ist zwischen der Entstehung
einer Steuerschuld und dem Verbot Alkohol außerhalb einer
Verschlussbrennerei - ausgenommen unter Abfindung - herzustellen zu
unterscheiden. Das heißt aber auch, dass bei Nichteinhaltung der formellen
Bestimmungen betreffend der Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht in
jedem Fall auch immer eine Steuerschuld entsteht. Sie entsteht nur in jenen
Fällen, in denen diese Tätigkeit als gewerblich anzusehen
ist.
Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht auch
die Tatsache, dass nach § 51 Abs. 1 AlkStG die Verbringung eines
alkoholischen Erzeugnisses für den eigenen Bedarf steuerfrei ist, wenn
dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Bei
der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach
§ 49 zu gewerblichen Zwecken bezogen wird, sind nachstehende Umstände
zu berücksichtigen:
1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame
am Erzeugnis 2. Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der
Beförderung 3. Unterlagen über das Erzeugnis 4. Art,
Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger hat im Artikel 9 keine absolute Menge
sondern nur eine Richtmenge von 10 Litern Spirituosen festgelegt, welche jedoch
nicht unterschritten werden darf. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass bei
Zutreffen der genannten Kriterien auch eine größere Menge steuerfrei
zu belassen ist. In der genannten Richtlinie wird hierzu ausdrücklich
festgelegt, dass die Richtmengen nur dazu dienen einen Anhaltspunkt zu
gewinnen.
Bei sinngemäßer Anwendung dieser Kriterien,
insbesondere im Hinblick auf die Person des Herstellers, den Verwendungszweck
sowie der hergestellten Menge ist auch im vorliegenden Fall von einer nicht
gewerblichen Herstellung auszugehen. Für eine unterschiedliche Auslegung
des Begriffes "gewerblich" innerhalb des gleichen Gesetzes besteht keine
Veranlassung
Da somit das Tatbestandsmerkmal "gewerblich" des
§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG nicht erfüllt ist, war die
Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Ein
Eingehen auf das Vorbringen bezüglich einer allenfalls telefonischen
Zusage, dass der Beschwerdeführer mit der Herstellung des Alkohols unter
Abfindung beginnen dürfe, erübrigt sich daher.
Innsbruck,
am 8. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 10 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0064-Z2L/04
- Stammnummer
- 16857
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF