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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 771

Doppelansässigkeit eines US-Staatsbürgers

geltende FassungEAS-AuskunftE 366/92/1-IV/4/95vom 06.12.1995

Wortlaut laut Findok

  Wird ein US-Staatsbürger von seinem amerikanischen Dienstgeber für einige Jahre nach Österreich zu einer österreichischen Konzerngesellschaft entsendet, so tritt für ihn hiedurch eine "Doppelansässigkeit" ein, die in den USA kraft US-Staatsbürgerschaft und in Österreich kraft inländischem Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt. Gemäß Art. XV DBA-USA unterliegen die Gesamteinkünfte in beiden Staaten nach deren inländischem Recht der Besteuerung, wobei nach Maßgabe des Art. XV Abs. 1 DBA-USA die österreichische Steuer auf die US-Steuer anzurechnen ist. Eine Anrechnung von US-Steuern nach Art. XV Abs. 2 DBA-USA hat in diesem Fall in Österreich nicht stattzufinden, da eine derartige Anrechnung voraussetzt, dass sich die Einkunftsquelle in den USA befindet. Im Fall von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit befindet sich die Einkunftsquelle allerdings nicht dort, wo der die Bezüge auszahlende Arbeitgeber ansässig ist, sondern dort, wo die Arbeit ausgeübt wird (Art. II Abs. 2 lit. d DBA-USA); bei einem beruflich ausschließlich in Österreich tätigen Mitarbeiter einer US-Gesellschaft liegt sonach die Quelle seiner Einkünfte in Österreich. Damit erübrigt es sich auf Berechnungsmodalitäten einzugehen, die im Fall von wechselseitigen internationalen Steueranrechnungen bei gemeinsamer Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 des Art. XV DBA-USA zu berücksichtigen sind. 6. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

AuslandsentsendungDienstverhältnisinländischer WohnsitzAnrechnungDienstnehmerentsendungTätigkeitsstaatTätigkeitsort

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 366/92/1-IV/4/95
Stammnummer
16807
Gültig
06.12.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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