Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2366-W/02
Schätzung eines Begleitservices
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2366-W/02vom 29.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
für den Englischkurs wird auf die Ausführungen des Bw in seinem
Schreiben vom 17. November 2000 (zu Abs 17) verwiesen, wo er selbst
feststellt, "dass diese unter das Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen".
Da im Rahmen der
Hausdurchsuchung ua auch ein "Mini Album" sichergestellt wurde, der eine Anzahl
von unterschiedlichen Fotos der verschiedenen für den Bw arbeitenden
Begleitpersonen enthielt, sind die in den Jahren 1993 und 1994 für
Fotoausarbeitung in Abzug gebrachten Beträge iHv 2.394,32 S bzw
790,76 S als Betriebsausgaben anzuerkennen.
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1993
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1994
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Vorsteuer lt Bp
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150.770,44 S
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79.822,89 S
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+ USt Miete
D-Gasse
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-
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1.636,36 S
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+ USt Energie
D-Gasse
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-
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604,00 S
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+ USt Instandh.
D-Gasse
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-
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3.162,23 S
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+ USt Sonstiger
Werbeaufwand
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478,86 S
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158,15 S
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Vorsteuer lt BE
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151.249,30 S
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85.383,63 S
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1993
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1994
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Nicht abzugsfähige
Ausgaben lt Bp
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70.053,71 S
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53.486,34 S
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- Miete D-Gasse
netto
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-
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16.363,64 S
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- Energie D-Gasse
netto
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-
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3.020,00 S
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- Sonstiger Werbeaufwand
netto
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2.394,32 S
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790,76 S
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Nicht abzugsfähige
Ausgaben lt BE
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67.659,39 S
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33.311,94 S
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1993
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1994
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Einnahmenüberschuss lt
Bp
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446.722,17 S
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418.359,71 S
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- Miete D-Gasse
netto
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-
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16.363,64 S
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- Energie D-Gasse
netto
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-
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3.020,00 S
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- Sonstiger Werbeaufwand
netto
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2.394,32 S
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790,76 S
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Einnahmenüberschuss lt
BE
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444.327,85 S
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398.185,31 S
5. Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrag
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Jahr 1992 bezog der Bw neben
seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -3.066 S, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit iHv 431.220 S und Bezüge iSd
§ 3 Abs 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) im Ausmaß von
2.636 S für 6 Tage.
Im Jahr 1993 bezog der Bw
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Bezüge gem § 3 Abs 2
EStG 1988 für 365 Tage (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe).
Im Jahr 1994 bezog der Bw
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Notstandshilfe iHv 124.490 S für
304 Tage.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den Einkommensteuererklärungen und -bescheiden 1992 bis 1994,
einer Bestätigung des Arbeitsamtes und dem
Betriebsprüfungsbericht.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 33
Abs 3 EStG 1988 steht jedem Steuerpflichtigen ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 5.000 S (1992 und 1993) bzw 8.84 S (1994)
zu.
Gemäß Abs 5 leg
cit stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis
folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von
4.000 S jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
von 1.500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerab-zug
unterliegen.
Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a
oder c, Z 22 lit a (Abschnitt V des Heeresgebührengesetzes 1985), lit b
oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 8, 8b des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
gemäß
§ 3 Abs 2 EStG 1988 die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und
laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des §
41 Abs 4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis
31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des
Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und
Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG),
die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche
Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen,
wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt
werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren
des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
Da der Bw im Jahre 1992
Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezog, wurden der
Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu Recht in Abzug gebracht. Die
Umrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen
Jahresbetrag und die Ermittlung der Steuer unter Berücksichtung des
besonderen Progressionsvorbehaltes erfolgte ebenso zu Recht, da der Bw
Bezüge iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) nur
für einen Teil des Kalenderjahres (6 Tage) erhalten hat.
Da der Bw im Jahre 1993 keine
Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezog, wurden der
Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu Recht nicht in Abzug gebracht. Die
Ermittlung der Steuer unter Berücksichtung des besonderen
Progressionsvorbehaltes erübrigte sich ebenfalls, da der Bw im Jahr 1993
Bezüge iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) nicht nur
für einen Teil des Kalenderjahres, sondern für alle 365 Tage erhalten
hat.
Im Jahr 1994 stehen der
Verkehrs- und der Alleinverdienerabsetzbetrag ebenfalls nicht zu, da der Bw auch
in diesem Jahr keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis
bezog. Die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes deshalb nicht auf einen Jahresbetrag umzurechnen,
weil die Notstandshilfe für den selben Teil des Kalenderjahres bezogen
wurde, in welchem der Bw auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Die
vom Bw erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen daher keine
Einkünfte dar, die für das restliche Kalenderjahr (in dem keine
Notstandshilfe bezogen wurde) bezogen wurden. Der Tatbestand des § 3
Abs 2 EStG 1988 wurde somit nicht verwirklicht. Die zu Unrecht bezogene
Notstandshilfe bleibt gemäß
§ 3 Abs 1 Z 5
lit a EStG 1988 steuerfrei.
6.
Investitionsfreibetrag
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Jahre 1992 wurde ein
Investitionsfreibetrag iHv 7.696 S, im Jahr 1993 iHv 14.384 S
gebildet. In Anbetracht des im Jahr 1992 durch die Bildung des
Investitionsfreibetrages entstandenen Verlustes, kann nur ein Betrag iHv
4.630 S gewinnmindernd geltend gemacht werden. Es verbleibt daher ein im
Jahr 1992 nicht ausgleichsfähiger Verlust iHv 3.066 S. Im Jahr 1993
entsteht durch die Bildung des Investitionsfreibetrages kein Verlust. Im Jahr
1994 wurden die Investitionsfreibeträge der Jahre 1992 und 1993 iHv
insgesamt 22.080 S gewinnerhöhend aufgelöst.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und den
Einkommensteuererklärungen für 1992 bis 1994 und den neuen
Sachbescheiden.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Entsteht oder erhöht sich
durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust,
so ist der Verlust gemäß
§ 10 Abs 8 EStG 1988 insoweit
weder ausgleichs-, noch gemäß
§ 18 Abs 6 und 7
vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu
verrechnen.
Da im Jahr 1992 durch
gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge iHv 7.696 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -3.066 S (Verlust) entstehen, ist ein
nichtausgleichsfähiger Verlust in Höhe des entstandenen Verlustes
(3.066 S) hinzuzurechnen und im Jahr 1993 mit dem in diesem Jahr
erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen. Eine Hinzurechnung eines
nichtausgleichsfähigen Verlustes - wie ursprünglich von der
Betriebsprüfung angesetzt - ist im Jahr 1993 nicht vorzunehmen, da
durch die gewinnmindernd geltend gemachten Investitionsfreibeträge iHv
14.384 S kein Verlust entstanden ist.
Die Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 1993 und 1994 erfolgt daher
folgendermaßen:
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1993
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1994
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Einnahmenüberschuss (lt
S. 22)
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444.327,85 S
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398.185,31 S
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- Verrechnung IRL
1992
|
3.066,00 S
|
-
|
Gewinn aus
Einzelunternehmen
|
441.262,00 S
|
398.185,31 S
|
+ Gewinnanteil
OEG
|
-
|
193.700,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt BE
|
441.262,00 S
|
591.885,00 S
Für das Jahr 1992 ergeben
sich keine Änderungen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2005
Die
Vorsitzende:
Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek
Beilagen: 5
Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenUmsatzschätzungWohnungsaufwandsonstiger WerbeaufwandArbeitnehmer- und VerkehrsabsetzbetragInvestitionsfreibetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2366-W/02
- Stammnummer
- 16751
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF