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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2366-W/02

Schätzung eines Begleitservices

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2366-W/02vom 29.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

für den Englischkurs wird auf die Ausführungen des Bw in seinem Schreiben vom 17. November 2000 (zu Abs 17) verwiesen, wo er selbst feststellt, "dass diese unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen". Da im Rahmen der Hausdurchsuchung ua auch ein "Mini Album" sichergestellt wurde, der eine Anzahl von unterschiedlichen Fotos der verschiedenen für den Bw arbeitenden Begleitpersonen enthielt, sind die in den Jahren 1993 und 1994 für Fotoausarbeitung in Abzug gebrachten Beträge iHv 2.394,32 S bzw 790,76 S als Betriebsausgaben anzuerkennen. | | 1993 | 1994 | Vorsteuer lt Bp | 150.770,44 S | 79.822,89 S | + USt Miete D-Gasse | - | 1.636,36 S | + USt Energie D-Gasse | - | 604,00 S | + USt Instandh. D-Gasse | - | 3.162,23 S | + USt Sonstiger Werbeaufwand | 478,86 S | 158,15 S | Vorsteuer lt BE | 151.249,30 S | 85.383,63 S   | | 1993 | 1994 | Nicht abzugsfähige Ausgaben lt Bp | 70.053,71 S | 53.486,34 S | - Miete D-Gasse netto | - | 16.363,64 S | - Energie D-Gasse netto | - | 3.020,00 S | - Sonstiger Werbeaufwand netto | 2.394,32 S | 790,76 S | Nicht abzugsfähige Ausgaben lt BE | 67.659,39 S | 33.311,94 S   | | 1993 | 1994 | Einnahmenüberschuss lt Bp | 446.722,17 S | 418.359,71 S | - Miete D-Gasse netto | - | 16.363,64 S | - Energie D-Gasse netto | - | 3.020,00 S | - Sonstiger Werbeaufwand netto | 2.394,32 S | 790,76 S | Einnahmenüberschuss lt BE | 444.327,85 S | 398.185,31 S   5. Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Im Jahr 1992 bezog der Bw neben seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -3.066 S, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 431.220 S und Bezüge iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) im Ausmaß von 2.636 S für 6 Tage. Im Jahr 1993 bezog der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Bezüge gem § 3 Abs 2 EStG 1988 für 365 Tage (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Im Jahr 1994 bezog der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Notstandshilfe iHv 124.490 S für 304 Tage. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Einkommensteuererklärungen und -bescheiden 1992 bis 1994, einer Bestätigung des Arbeitsamtes und dem Betriebsprüfungsbericht. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht jedem Steuerpflichtigen ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5.000 S (1992 und 1993) bzw 8.84 S (1994) zu. Gemäß Abs 5 leg cit stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu: 1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S jährlich. 2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerab-zug unterliegen. Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a oder c, Z 22 lit a (Abschnitt V des Heeresgebührengesetzes 1985), lit b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 8, 8b des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs 4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen. Da der Bw im Jahre 1992 Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezog, wurden der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu Recht in Abzug gebracht. Die Umrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag und die Ermittlung der Steuer unter Berücksichtung des besonderen Progressionsvorbehaltes erfolgte ebenso zu Recht, da der Bw Bezüge iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres (6 Tage) erhalten hat. Da der Bw im Jahre 1993 keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezog, wurden der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu Recht nicht in Abzug gebracht. Die Ermittlung der Steuer unter Berücksichtung des besonderen Progressionsvorbehaltes erübrigte sich ebenfalls, da der Bw im Jahr 1993 Bezüge iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) nicht nur für einen Teil des Kalenderjahres, sondern für alle 365 Tage erhalten hat. Im Jahr 1994 stehen der Verkehrs- und der Alleinverdienerabsetzbetrag ebenfalls nicht zu, da der Bw auch in diesem Jahr keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezog. Die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes deshalb nicht auf einen Jahresbetrag umzurechnen, weil die Notstandshilfe für den selben Teil des Kalenderjahres bezogen wurde, in welchem der Bw auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Die vom Bw erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen daher keine Einkünfte dar, die für das restliche Kalenderjahr (in dem keine Notstandshilfe bezogen wurde) bezogen wurden. Der Tatbestand des § 3 Abs 2 EStG 1988 wurde somit nicht verwirklicht. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe bleibt gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei.   6. Investitionsfreibetrag Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Im Jahre 1992 wurde ein Investitionsfreibetrag iHv 7.696 S, im Jahr 1993 iHv 14.384 S gebildet. In Anbetracht des im Jahr 1992 durch die Bildung des Investitionsfreibetrages entstandenen Verlustes, kann nur ein Betrag iHv 4.630 S gewinnmindernd geltend gemacht werden. Es verbleibt daher ein im Jahr 1992 nicht ausgleichsfähiger Verlust iHv 3.066 S. Im Jahr 1993 entsteht durch die Bildung des Investitionsfreibetrages kein Verlust. Im Jahr 1994 wurden die Investitionsfreibeträge der Jahre 1992 und 1993 iHv insgesamt 22.080 S gewinnerhöhend aufgelöst. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und den Einkommensteuererklärungen für 1992 bis 1994 und den neuen Sachbescheiden. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust gemäß § 10 Abs 8 EStG 1988 insoweit weder ausgleichs-, noch gemäß § 18 Abs 6 und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Da im Jahr 1992 durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge iHv 7.696 S Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -3.066 S (Verlust) entstehen, ist ein nichtausgleichsfähiger Verlust in Höhe des entstandenen Verlustes (3.066 S) hinzuzurechnen und im Jahr 1993 mit dem in diesem Jahr erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen. Eine Hinzurechnung eines nichtausgleichsfähigen Verlustes - wie ursprünglich von der Betriebsprüfung angesetzt - ist im Jahr 1993 nicht vorzunehmen, da durch die gewinnmindernd geltend gemachten Investitionsfreibeträge iHv 14.384 S kein Verlust entstanden ist. Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 1993 und 1994 erfolgt daher folgendermaßen:   | | 1993 | 1994 | Einnahmenüberschuss (lt S. 22) | 444.327,85 S | 398.185,31 S | - Verrechnung IRL 1992 | 3.066,00 S | - | Gewinn aus Einzelunternehmen | 441.262,00 S | 398.185,31 S | + Gewinnanteil OEG | - | 193.700,00 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BE | 441.262,00 S | 591.885,00 S Für das Jahr 1992 ergeben sich keine Änderungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 29. Juni 2005 Die Vorsitzende: Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek   Beilagen: 5 Berechnungsblätter  

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenUmsatzschätzungWohnungsaufwandsonstiger WerbeaufwandArbeitnehmer- und VerkehrsabsetzbetragInvestitionsfrei­betrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2366-W/02
Stammnummer
16751
Gültig
29.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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