Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2366-W/02
Schätzung eines Begleitservices
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2366-W/02vom 29.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang
Tiwald, Robert Hauser und Oswald Heimhilcher im Beisein der Schriftführerin
Monika Holub am 13. Dezember 2004 über die Berufung des Bw., vertreten
durch Mag. Dr. Thomas Keppert,, gegen die Bescheide des Finanzamtes 4/5/10
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994,
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der vorgenannten Sachbescheide nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994 sowie
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1992 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer für
das Jahr 1993 wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Abgaben
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1994 eine Begleitagentur, die er
zunächst als Einzelunternehmen führte und mit 1. Juli 1994 in
eine OEG einbrachte.
Beim Bw fand für den
Zeitraum 1992 bis 1994 eine Buch- und Betriebsprüfung (Bp) gemäß
§ 147 BAO statt, wobei Feststellungen ua dahingehend getroffen wurden,
dass
eine
Umsatzschätzung vorgenommen,
die
Miete für eine Wohnung in der D-Gasse als Betriebsausgabe nicht anerkannt
wurde,
Gasthausrechnungen
und ein Englischkurs unter dem Titel "sonstiger Werbeaufwand" als
Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden und
im
Jahr 1993 der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag aberkannt
wurde.
1.
Umsatzschätzung
Am 4. November 1994 wurden
im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der OEG (W-Gasse) unter anderem
handschriftliche Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze in den Monaten
September, Oktober und November 1994 und mittels Computer erstellte
Umsatzgraphiken für die Jahre 1993 und 1994 (bis einschließlich
September) sicher gestellt.
Aus dem Umstand, dass im Zuge
der Bp festgestellt wurde, dass alle Grundaufzeichnungen, die zum Nachweis der
erklärten oder tatsächlichen Umsätze bzw Einnahmen notwendig
gewesen wären, fehlten, ergab sich die
Schätzungsberechtigung.
Exkurs:
Geschäftsablauf
Die
Begleitagentur inserierte in Tageszeitungen, woraufhin sich bei ihr telefonisch
Kunden meldeten. Bei diesem Anruf gab der jeweilige Kunde bekannt, welche Art
von Begleitperson er wünschte und wann diese zu ihm nach Hause oder in ein
Hotel kommen und wie lange sie dort bleiben sollte. Der Kunde wurde davon in
Kenntnis gesetzt, dass eine Begleitung für eine Stunde 2.000 S
zuzüglich 300 S für Taxi und jede weitere Stunde 1.000 S
koste. Für eine Begleitung, die die ganze Nacht dauerte, wurde ein
Pauschalpreis von 10.000 S berechnet. Wenn eine Begleitperson
verfügbar war, die den Vorstellungen des Kunden entsprach, wurde diese vom
Auftrag in Kenntnis gesetzt und darüber instruiert, wo und wann sie den
Kunden treffen und wie lange sie bei ihm bleiben sollte. Die Begleitperson
mußte sich zu Beginn und am Ende des Kundenbesuches telefonisch in der
Agentur melden. Diese Maßnahme diente der Agentur ua als Kontrolle. Bei
Beginn des Besuches hatte der Kunde das Honorar und die Taxispesen an die
Begleitperson zu bezahlen. Diese rechnete dann später mit der Agentur ab,
wobei die Hälfte des Honorars an die Agentur abgegeben wurde, während
die zweite Hälfte sowie die Taxispesen beim Begleitpersonal
verblieben.
Nach Aufsummierung der aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen ersichtlichen Umsätzen und Umlegung dieser
auf den gesamten Prüfungszeitraum wurde festgestellt, dass die derart
ermittelten Umsätze wesentlich vom erklärten Ergebnis des Jahres 1994
abwichen.
Auf diese Abweichung
angesprochen, gab der Bw an, dass die aus dem Gerichtsakt stammenden Unterlagen
"fingiert" seien, da beabsichtigt gewesen sei, das Unternehmen zu verkaufen und
sich deshalb reicher zu machen, um einen höheren Verkaufserlös zu
erzielen. Als Kaufinteressent wurde Herr C genannt, die
Veräußerung sei jedoch nicht zustandegekommen.
In einer am 5. November
1994 im Sicherheitsbüro der Bundespolizei Wien mit dem Bw aufgenommenen
Niederschrift sagt dieser aus, dass die sichergestellten Aufzeichnungen von ihm
oder seiner Gattin durchgeführt wurden und als Basis für seine
Buchhaltung dienten. Die Bp ging davon aus, dass die sichergestellten
Aufzeichnungen die erzielten Gesamteinnahmen auswiesen und zog diese als
Grundlage für die Schätzung der Umsätze und Einnahmen
heran.
Der Bw vertrat die Auffassung,
dass nur jene Beträge bei ihm zu erfassen seien, die der Agentur
zugeflossen seien, also nicht auch jene, die für das Begleitpersonal
vereinnahmt wurden.
Demgegenüber stellte die
Bp fest, dass keine Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen udgl zwischen dem
Bw und dem Begleitpersonal vorgelegt wurden, das Begleitpersonal nach
außen im Namen der Begleitagentur aufgetreten sei und von den Kunden die
Gesamtbeträge (Dienstleistung, Vermittlung, Nebenkosten wie Taxi) kassiert
habe. Eine Rechnungslegung, die eine andere Vorgangsweise und Abrechnungsart
nachweisen könnte, gebe es nicht. Die durch das Begleitpersonal von den
Kunden in Empfang genommenen Beträge seien der Preis für eine
einheitlich konsumierte Leistung (Begleitung, Vermittlung, Nebenkosten usw) und
stellten zunächst beim Bw Entgelte (Umsätze) dar, die dem
Normalsteuersatz (20 %) der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. In der
weiteren Folge seien jene - für das Begleitpersonal bestimmte
(Begleithonorar und Taxispesen) Beträge - als Ausgaben zu
berücksichtigen.
Die aus dem Gerichtsakt
stammenden handschriftlichen Aufzeichnungen sind lediglich für die Monate
September, Oktober und November 1994 vorhanden, die mittels
EDV-Unterstützung erstellte Graphik für die Jahre 1993 bis
einschließlich September 1994. Daraus folgt, dass für den Monat
September 1994 sowohl handschriftliche Aufzeichnungen als auch eine
Computergraphik vorlag. Beim Vergleich beider zeigte sich, dass die
handschriftlichen Aufzeichnungen Einnahmen von 540.950 S, die
Computergraphik 492.150 S aufwies. Die Differenz beträgt
48.800 S, das sind rund 10 % des Umsatzes laut
Computergraphik.
Die Bp zog für die Monate
Jänner bis Dezember 1993 und Jänner bis Juni 1994 die Computergraphik
als Berechnungsgrundlage für die Schätzung der Umsätze heran und
erhöhte diese um einen Zuschlag von 10 %, der sich aus der Differenz
zu den handschriftlichen Unterlagen ergab. Die zahlenmäßige
Darstellung der Schätzung der Bruttoumsätze sieht folgendermaßen
aus:
|
|
1993
|
1.1. -
30.6.1994
|
Umsätze lt
Graphik
|
3.880.615,00 S
|
2.649.150,00 S
|
+ 10 % Zuschlag lt
Bp
|
388.061,50 S
|
264.915,00 S
|
Bruttoumsätze lt
Bp
|
4.268.676,50 S
|
2.914.065,00 S
|
+ 20 % USt
|
711.446,08 S
|
485.677,50 S
|
Nettoumsätze lt
Bp
|
3.557.230,42 S
|
2.428.387,50 S
|
Nettoumsätze lt
Erklärung
|
1.653.482,50 S
|
1.009.205,00 S
|
Zuschätzung lt
Bp
|
1.903.747,92 S
|
1.419.182,50 S
|
Zuschätzung lt Bp in
%
|
115,14
|
140,62
Da im
geprüften Unternehmen für den Geschäftsbetrieb des Jahres 1992
durch die Betriebsprüfung dieselben Verhältnisse (gleicher
Geschäftsablauf, gleiche Belegsituation, gleiche
Abrechnungsverhältnisse) festgestellt wurden, wurden die
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Umsätze und Einnahmen
betreffend die Jahre 1993 und 1994 auch für 1992 angewandt.
Die Erhöhung der
Umsätze durch die Betriebsprüfung beträgt - wie oben dargestellt
- im Jahre 1993 115,14 % und im Jahre 1994 140,62 %. Unter
Berücksichtigung dieses Zahlenmaterials wurden die erklärten
Umsätze und Einnahmen des Jahres 1992 durch die Betriebsprüfung um
120 % erhöht.
|
|
1992
|
Nettoumsätze lt
Erklärung
|
39.166,67 S
|
+ 120 % Zuschläge lt
Bp
|
47.000,00 S
|
Nettoumsätze lt
Bp
|
86.166,67 S
|
+ 20 % USt
|
17.233,33 S
|
Bruttoumsätze lt
Bp
|
103.400,00 S
Die
Schätzung der Ausgaben für das Begleitpersonal erfolgte in der Art,
dass das aus den handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Gerichtsakt ermittelte
Verhältnis zwischen den Gesamtbruttoeinnahmen und den davon dem
Begleitpersonal zugeflossenen Bruttobeträgen auf den gesamten
Prüfungszeitraum umgelegt wurde:
|
Zeitraum
|
Gesamt einnahmen
brutto
|
davon
entfallen auf
|
Agentur
|
Begleitpersonal
|
September 1994
|
540.950 S
|
248.550 S
|
292.400 S
|
Oktober 1994
|
452.340 S
|
207.340 S
|
245.000 S
|
November 1994
|
17.000 S
|
7.500 S
|
9.500 S
|
Summe
|
1.010.290 S
|
463.390 S
|
546.900 S
|
Verhältnis in
%
|
100 %
|
46 %
|
54 %
Das
Ausmaß der dem Begleitpersonal zugeflossenen Beträge betrug in den
Monaten September, Oktober und November 1994 durchschnittlich 54 % der
Bruttogesamteinnahmen. Dieses Verhältnis wurde auf den gesamten
Prüfungszeitraum umgelegt und ergab somit folgende Ausgaben für das
Begleitpersonal:
|
Jahr
|
1992
|
1993
|
1994
|
Bruttoumsatz lt
Bp
|
103.400,00 S
|
4.268.676,50 S
|
2.914.065,00 S
|
davon 54 % = Ausgaben für
das Begleitpersonal lt Bp
|
55.836,00 S
|
2.305.085,31 S
|
1.573.595,10 S
2. Miete und
Energie für D-Gasse
Im Prüfungszeitraum (1994)
wurden Mietausgaben in Höhe von 16.363,64 S und Energiekosten iHv
3.020 S für eine angemietete Wohnung geltend gemacht, die laut Bw
Mädchen aus dem Ostblock, die für die Begleitagentur arbeiteten,
vorübergehend als Wohnmöglichkeit diente. Da diesbezüglich keine
Belege vorgelegt werden konnten, wurden die geltend gemachten Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben anerkannt.
3. Sonstiger
Werbeaufwand
Im Prüfungszeitraum wurden
Gasthausrechnungen und ein Englischkurs unter dem Titel "sonstiger Werbeaufwand"
in Höhe von 3.701,10 S (1992), 59.672,03 S (1993) bzw
28.911,86 S (1994) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Da die
betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht werden konnte, wurden diese Beträge als Betriebsausgaben nicht
anerkannt.
4. Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrag
Da die Gewährung dieser
beiden Absetzbeträge ein bestehendes Dienstverhältnis voraussetzen und
der Bw im Jahr 1993 365 Tage Bezüge gemäß
§ 3
Abs 2 1. Satz EStG 1988 (Notstandshilfe) bezog, wurden die in Rede
stehenden Absetzbeträge nicht zu berücksichtigt.
Die daraufhin erhobene Berufung
richtete sich gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1992 bis 1994, Gewerbesteuer für das Jahr 1993 und die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der vorgenannten
Sachbescheide.
Der Bw begründete seine
Berufung gegen die Schätzungsbefugnis damit, dass die Einnahmen
EDV-mäßig erfasst worden seien: zu jedem Auftrag sei der
Leistungstag, der Name der Begleitperson und das vereinnahmte
Vermittlungshonorar aufgezeichnet worden. Die von der Bp geforderten
Bestätigungen des Begleitpersonals über den Erhalt eines Entgelts
könnten nicht existieren, da dieses von der Agentur keine Bezüge
erhalten habe und über nicht erfolgte Zahlungen keine Quittungen
ausgestellt würden. Die Begleitpersonen, bei denen es sich um
selbständige Unternehmer handelte, würden nicht von der Agentur,
sondern von den Kunden bezahlt. Ein Teil dieses Entgelts würde von der
Begleitperson an die Agentur für ihre Vermittlungsleistung weitergeleitet.
Es sei unrichtig, dass die Begleitpersonen nach außen hin im Namen des Bw
aufgetreten seien und in der Agentur auf Aufträge warteten. Die
Begleitperson hatte viel mehr bestimmt, ob sie überhaupt eine
Geschäftsbeziehung zum Kunden aufnehmen wollte, welche Leistungen sie
erbrachte und habe das Entgelt ohne Zwischenschaltung der Agentur direkt vom
Kunden vereinnahmt. Es habe keine Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und
Agentur bestanden. Das Vermittlungshonorar sei der Agentur von der Begleitperson
ausbezahlt worden. Jenes Honorar, das der Begleitperson nach Abzug des
Vermittlungshonorars und der Taxispesen verblieben sei, sei entgegen den
Annahmen der Bp nicht als Betriebsausgaben bei der Agentur zu erfassen, da es zu
keinem diesbezüglichen Zahlungsfluss zwischen Agentur und Begleitperson
gekommen sei. Da die Geschäftspartner der Agentur die Begleitpersonen nicht
aber deren Kunden gewesen seien, habe es für den Bw auch keine
Notwendigkeit gegeben, detaillierte Aufzeichnungen über die
Leistungsempfänger zu führen.
Die Schätzung der Bp
erfolgte anhand von im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen, die
stark überhöhte fingierte Einnahmen enthielten. Da der Bw den Verkauf
seines Betriebes geplant und er in der Person von Herrn C rasch einen
Interessenten gefunden habe, seien - um einen optimalen Erlös zu
erzielen - im Rahmen der Verkaufsverhandlungen nicht die tatsächlichen
Geschäftsunterlagen, sondern Aufstellungen vorgelegt worden, die stark
überhöhte Einnahmen enthielten. Aus diesem Grund seien auch
Computergraphiken angefertigt worden, die ebenfalls Umsätze in einer
Höhe enthielten, die nicht den tatsächlichen Einnahmen
entsprächen.
Der Bw führt weiter aus,
dass die Bp von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und nicht verstanden werde,
warum diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei. Den Erwägungen
der Bp sei hierzu lediglich zu entnehmen, dass in den verfälschten
handschriftlichen Aufzeichnungen auch nachweislich tatsächlich erbrachte
Leistungen enthalten seien. Von Seiten des Bw sei aber nie behauptet worden,
dass die verfälschten Listen zur Gänze nicht erbrachte Leistungen
enthielten. Naturgemäß seien in diesen neben den fingierten Einnahmen
auch die tatsächlich lukrierten Leistungen, die ordnungsgemäß im
Rahmen der Steuererklärungen offengelegt worden seien,
enthalten.
Dass die im Gerichtsakt
aufliegenden Unterlagen verfälscht seien, hätte die Bp aber auch an
dem Umstand feststellen müssen, dass die Werte der Computergraphiken mit
den handschriftlichen Listen nicht überein stimmten.
In Bezug auf die Wohnung
D-Gasse teilte der Bw mit, dass diese Wohnung dazu diente, Mädchen aus dem
Ostblock, die als Begleitpersonen in Geschäftsbeziehung zur Agentur
standen, eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zu bieten, was anhand von
diversen Meldezetteln nachgewiesen werden könne.
Bezüglich des sonstigen
Werbeaufwandes brachte der Bw vor, dass darunter auch Kosten für die Fotos
jener Begleitpersonen erfasst seien, die der Agentur einen Vermittlungsauftrag
erteilt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch die betriebliche
Veranlassung der Gasthausbesuche zu sehen. So wünschten mehrfach
Interessenten, im speziellen jene, die Begleitungen nicht für private
Gründe, sondern für Geschäftsfreunde benötigten, vor
Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Foto der in Frage kommenden
Begleitpersonen zu sehen. Diese Fotos seien, soweit die Kunden aus Gründen
der Vertraulichkeit nicht die Räumlichkeiten der Agentur aufsuchen wollten,
in Lokalitäten präsentiert worden. Auch den Kosten dieser
Geschäftsanbahnungsgespräche könne daher die betriebliche
Veranlassung nicht abgesprochen werden.
Schließlich führte
der Bw aus, dass das EStG keine Vorschrift kenne, wonach die Gewährung des
Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages von der Anzahl der Tage
abhänge, für die Bezüge gemäß
§ 3 Abs 2
1. Satz leg cit (Notstandshilfe) bezogen würden.
Die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens begründete der Bw schließlich damit,
dass nach Würdigung seiner Argumente steuerliche Auswirkungen in einem
Ausmaß verblieben, die als geringfügig einzustufen
seien.
Der Bw brachte in der Folge
eine eidesstattliche Erklärung von Herrn D vor, in der dieser bezeugt,
bei einer Verkaufsverhandlung zwischen dem Bw, seiner Ehegattin und dem
Kaufinteressenten C anwesend gewesen zu sein und der Bw dem Kaufinteressenten C
diverse Computer- sowie handschriftliche Aufzeichnungen gezeigt und von
Umsätzen erzählt habe, die nach seinem Wissen ungefähr dem
Doppelten der tatsächlich getätigten entsprächen.
Im Rahmen einer
Vorhaltsbeantwortung (17. November 2000) übermittelte der Bw drei
Meldezettel, denen zu entnehmen ist, dass drei russische Staatsangehörige
an der Adresse D-Gasse im Prüfungszeitraum gemeldet waren und eine
"Vereinbarung über Wohnungsnutzung" vom 28. Jänner 1994,
derzufolge der Bw die Wohnung D-Gasse für die Dauer von einem Jahr ab dem
1. Februar 1994 um eine Nutzungsgebühr von 9.000 S pro Monat
gemietet hatte.
Der im Wesentlichen
abweislichen Berufungsvorentscheidung (Ausnahme: Stattgabe ESt 1992 und 1993:
IFB) folgte ein Vorlageantrag, der ua damit begründet wurde, dass dem
Bescheid die Begründung für die Abweisung der ebenfalls angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide fehle.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter des Bw die bereits
vorgebrachten Argumente und wies daraufhin, dass sich aus der Niederschrift vom
6. November 1994 (richtig: 5. November 1994) bei der
Bundespolizeidirektion Wien insofern ein Widerspruch ergebe, als der Bw darauf
verwiesen habe, dass sowohl die Computergraphiken als auch die handschriftlichen
Aufzeichnungen die richtigen Umsätze wieder gäben, während sich
tatsächlich in der Höhe eine Differenz von 10 % ergebe. Der
steuerliche Vertreter brachte weiters vor, dass es zwei Arten von Inseraten
gegeben habe: jenes, in dem die Agentur geworben habe und jene, in denen ein
konkretes Mädchen geworben habe. Gerade in den Fällen, in denen das
Mädchen selbst geworben habe - aber unter der Telefonnummer der
Agentur - handle es sich eindeutig nur um eine Vermittlungsleistung der
Agentur. Hinsichtlich des Werbeaufwandes verwies der steuerliche Vertreter auf
die diesbezüglichen Kontoauszüge.
Der
Senat hat erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw erklärte für
den Zeitraum 1. November 1992 bis 30. Juni 1994 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv -19.547 S (1992), -75.453 S (1993) bzw 6.336 S
(1994) und Umsätze iHv 39.166,67 S (1992), 1.653.482,50 S (1993)
bzw 1.060.428,10 S (1994). Im Rahmen einer am 4. November 1994 am
Firmensitz der Begleitagentur in der W-Gasse durchgeführten
Hausdurchsuchung wurden unter anderem handschriftliche Aufzeichnungen über
erfolgte Umsätze in den Monaten September, Oktober bis einschließlich
3. November 1994 und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken für
die Jahre 1993 und 1994 (bis einschließlich September) sicher gestellt:
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl vom Bw als auch von der das
Unternehmen weiterführenden OEG wesentlich höhere Umsätze erzielt
als erklärt wurden. Die in der Folge im Rahmen der Wiederaufnahme des
Verfahrens erlassenen Sachbescheide, denen eine Schätzung anhand dieser
Unterlagen zu Grunde liegt, weichen daher erheblich von den ursprünglichen
Bescheiden ab.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den vom Bw eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1992 bis 1994, den jeweiligen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
und den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien sowie den neuen
Sachbescheiden.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter anderem auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens steht im Ermessen der Behörde. Diesbezüglich ist zu
unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen
Wiederaufnahmstatbestand erfüllt, und der Ermessensfrage, ob die
Wiederaufnahme auch durchzuführen ist; erst wenn die Rechtsfrage dahin
beantwortet ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme
verfügt (vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 E,
E 152 und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart
zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf
den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im
jeweiligen Veranlagungsjahr (vgl zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Von der Kenntnis einer Tatsache
kann erst dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in
ihrem für die abgabenrechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang bekannt ist
(vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O, E 177).
Für die amtswegige
Wiederaufnahme ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der
Abgabenbehörde die Tatsachen oder Beweismittel bisher unbekannt geblieben
sind; insbesondere ist es unerheblich, dass die Abgabenbehörde an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen
entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (vgl
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O, E 177a).
Im Sinne dieser
Ausführungen ist durch das Gegenüberstellen des Wissensstandes der
Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides und jenes
Wissensstandes anlässlich der Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind.
Dabei ist festzuhalten, dass
der Behörde anlässlich der Erlassung des Erstbescheides
(3. Dezember 1996) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der
Bw (4. November 1994) sicher gestellten handschriftlichen Aufzeichnungen
über erfolgte Umsätze und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken
unbekannt waren. Die Behörde hätte daher erst durch weitere
Ermittlungen die für die Abgabenbemessung relevanten Daten feststellen
müssen, was sie aber unterlassen hat.
Erst durch den Bericht
über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung vom 14. Dezember 1998 verfügte das Finanzamt
über jenen Wissensstand, der ihm die Erlassung der neuen Sachbescheide
ermöglichte. Mit der Einsicht in die Akten des Landesgerichts für
Strafsachen Wien sind Tatsachen neu hervorgekommen, die bisher im Verfahren
nicht berücksichtigt wurden, und deren Kenntnis im Spruch anders lautende
Bescheide (nämlich die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene
Sachbescheide) herbeigeführt hätten.
Dass für die Behörde
die Möglichkeit bestanden hätte, sich vor Erlassung der Erstbescheide
durch entsprechende Ermittlungen Kenntnis von der für die Besteuerung der
Bw maßgeblichen Höhe des Umsatzes zu verschaffen, ändert nichts
daran, dass sie tatsächlich erst anlässlich der Betriebsprüfung
darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Denn es ist - wie bereits oben
ausgeführt - unerheblich, ob der Abgabenbehörde die neu
hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet
unbekannt geblieben waren.
Damit stellt aber die Einsicht
in die Akten des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die Kenntnisnahme
der im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der Bw sicher gestellten
handschriftlichen Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze und mittels
Computer erstellte Umsatzgraphiken einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne
des § 303 Abs 4 BAO dar. Die Verfügung der Wiederaufnahme
steht damit im Ermessen der Behörde.
Unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtung aller in Betracht kommenden
Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und
dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.
Bei der Ermessensübung hat
die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige
Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 BAO) grundsätzlich der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor
der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die
Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls insbesondere zu berücksichtigen
die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen, das Missverhältnis
zwischen den unmittelbaren Folgen des Wiederaufnahmsgrundes und (unter
Bedachtnahme auf gegenüber den wieder aufzunehmenden Verfahren abweichende
rechtliche Beurteilungen) den gesamten steuerlichen Auswirkungen eines etwaigen
neuen Sachbescheides, weiters die Uneinbringlichkeit der zu erwartenden
Abgabennachforderung, das Verschulden der Behörde an der
Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im
wieder aufzunehmenden Verfahren, die Rechtswidrigkeit einer
Wiederholungsprüfung, rechtswidrig erlangte Beweismittel und der Grundsatz
von Treu und Glauben (vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O,
§ 303 FN 35).
Bei Überprüfung der
hier aufgezählten einer Verfügung der Wiederaufnahme entgegenstehenden
Gründe, ist zunächst festzustellen, dass die Auswirkungen der neuen
Sachbescheide einerseits keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden
können - schließlich ergibt sich eine Abgabennachforderung in
Höhe von insgesamt 1.295.366 S bzw 94.137,92 €
(Mehrbeträge: 560.638 S (USt 1993), 391.871 S (USt 1994),
126.784 S (ESt 1993), 163.193 S (ESt 1994) und 52.880 S (GewSt
1993)) - und andererseits ausschließlich eine Folge des genannten
Wiederaufnahmsgrundes darstellen. Eine Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung
ist nicht ersichtlich. Das Verschulden der Behörde an der Besteuerung der
nicht vollständig erklärten Umsätze kann wohl nur als
geringfügig bezeichnet werden, zumal die Richtigkeit und
Vollständigkeit der in den Steuererklärungen gemachten Angaben durch
Unterschrift des Bw versichert wurde. Dass die im Rahmen einer Hausdurchsuchung
sicher gestellten handschriftlichen Aufzeichnungen über erfolgte
Umsätze und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken bis zur
Erstveranlagung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangt sind, kann dieser
nicht als grobes eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinderndes Verschulden
angelastet werden. Auch eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörde bei
der Erlangung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Zahlenmaterials
kann nicht festgestellt werden.
Aus dem Blickwinkel der
Billigkeit kann unter Bedachtnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch
die Frage der Zumutbarkeit des Erkennens der Abgabepflicht von Bedeutung sein.
Dass die gesamten erzielten Umsätze der Besteuerung zu unterziehen sind,
kann als allgemein bekannte Tatsache vorausgesetzt werden. Es ist daher davon
auszugehen, dass dem Bw die Steuerpflicht der gesamten erzielten Umsätze
bekannt war.
Weiters stellt im Rahmen der
Billigkeit ein schutzwürdiges Interesse des Abgabepflichtigen dar, wenn er
gutgläubig darauf vertrauen konnte, dass der Bescheid der objektiven
Rechtslage entspricht. Nach Ansicht der Behörde kann auf Grund des
Umstandes, dass nur ein Teil der erzielten Umsätze in den
Steuererklärungen angegeben wurde, von einem gutgläubigen Vertrauen
nicht ausgegangen werden.
Im Sinne der angeführten
Erwägungen erscheint es daher nicht unbillig, die Interessen der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen des Bw an der
Rechtsbeständigkeit zu stellen.
2.
Umsatzschätzung
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass alle Grundaufzeichnungen fehlten,
die zum Nachweis der erklärten oder tatsächlichen Umsätze bzw
Einnahmen notwenig sind.
Am 4. November 1994 wurde
im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der Begleitagentur des Bw
(W-Gasse) unter anderem handschriftliche Aufzeichnungen über erfolgte
Umsätze in den Monaten September, Oktober und November 1994 und mittels
Computer erstellte Umsatzgraphiken für die Jahre 1993 und 1994 (bis
einschließlich September) sicher gestellt.
Nach Aufsummierung der aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen ersichtlichen Umsätzen und Umlegen dieser
auf den gesamten Prüfungszeitraum stellte die Betriebsprüfung fest,
dass die derart ermittelten Umsätze wesentlich von den erklärten
Ergebnissen der Jahres 1992 bis 1994 abwichen.
Die aus dem Gerichtsakt
stammenden handschriftlichen Aufzeichnungen sind lediglich für die Monate
September, Oktober und November 1994 vorhanden, die mittels
EDV-Unterstützung erstellte Graphik für die Jahre 1993 bis
einschließlich September 1994. Daraus folgt, dass für den Monat
September 1994 sowohl handschriftliche Aufzeichnungen als auch eine
Computergraphik vorlagen. Beim Vergleich beider zeigte sich, dass die
handschriftlichen Aufzeichnungen Einnahmen von 540.950 S, die
Computergraphik 492.150 S aufwies. Die Differenz beträgt
48.800 S, das sind rund 10 % des Umsatzes laut
Computergraphik.
Die Bp zog für die Monate
Jänner bis Dezember 1993 und Jänner bis Juni 1994 die Computergraphik
als Berechnungsgrundlage für die Schätzung der Umsätze heran und
erhöhte diese um einen Zuschlag von 10 %, der sich aus der Differenz
zu den handschriftlichen Unterlagen ergab. Die zahlenmäßige
Darstellung der Schätzung der Bruttoumsätze sieht folgendermaßen
aus:
|
|
1993
|
1.1. -
30.6.1994
|
Umsätze lt
Graphik
|
3.880.615,00 S
|
2.649.150,00 S
|
+ 10 % Zuschlag lt
Bp
|
388.061,50 S
|
264.915,00 S
|
Bruttoumsätze lt
Bp
|
4.268.676,50 S
|
2.914.065,00 S
|
+ 20 % USt
|
711.446,08 S
|
485.677,50 S
|
Nettoumsätze lt
Bp
|
3.557.230,42 S
|
2.428.387,50 S
|
Nettoumsätze lt
Erklärung
|
1.653.482,50 S
|
1.009.205,00 S
|
Zuschätzung lt
Bp
|
1.903.747,92 S
|
1.419.182,50 S
|
Zuschätzung lt Bp in
%
|
115,14
|
140,62
Da im geprüften
Unternehmen für den Geschäftsbetrieb des Jahres 1992 durch die
Betriebsprüfung dieselben Verhältnisse (gleicher Geschäftsablauf,
gleiche Belegsituation, gleiche Abrechnungsverhältnisse) festgestellt
wurden, wurden die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
Umsätze und Einnahmen betreffend die Jahre 1993 und 1994 auch für 1992
angewendet.
Die Erhöhung der
Umsätze durch die Betriebsprüfung beträgt - wie oben dargestellt
- im Jahre 1993 115,14 % und im Jahre 1994 140,62 %. Unter
Berücksichtigung dieses Zahlenmaterials wurden die erklärten
Umsätze und Einnahmen des Jahres 1992 durch die Betriebsprüfung um
120 % erhöht.
|
|
1992
|
Nettoumsätze lt
Erklärung
|
39.166,67 S
|
+ 120 % Zuschläge lt
Bp
|
47.000,00 S
|
Nettoumsätze lt
Bp
|
86.166,67 S
|
+ 20 % USt
|
17.233,33 S
|
Bruttoumsätze lt
Bp
|
103.400,00 S
Der Geschäftsablauf in
der Begleitagentur des Bw gestaltete sich derart, dass die Agentur in
Tageszeitungen inserierte, woraufhin sich bei ihr telefonisch Interessenten
meldeten. Bei diesen Anrufen gab der jeweilige Kunde seine Wünsche (Ort,
Zeit, Dauer usw der Begleitung) bekannt und die Agentur informierte den Kunden
über die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes samt Nebenkosten
(Taxispesen). War eine Begleitperson verfügbar, die den Vorstellungen des
Kunden entsprach, wurde diese vom Auftrag in Kenntnis gesetzt.
Die Zahlungsmodalitäten in
der Begleitagentur des Bw waren derart, dass bei Beginn des Besuches der
Begleitperson der Kunde das gesamte Honorar und die Taxispesen an die
Begleitperson aushändigte. Diese rechnete dann später mit der Agentur
(Bw) ab, wobei die Hälfte des Honorars an die Agentur abgegeben wurde,
während die zweite Hälfte sowie die Taxispesen beim Begleitpersonal
verblieben.
Die Schätzung der Ausgaben
für das Begleitpersonal erfolgte in der Art, dass das aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Gerichtsakt ermittelte Verhältnis
zwischen den Gesamtbruttoeinnahmen und den davon dem Begleitpersonal
zugeflossenen Bruttobeträgen auf den gesamten Prüfungszeitraum
umgelegt wurde:
|
Zeitraum
|
Gesamt einnahmen
brutto
|
davon
entfallen auf
|
Agentur
|
Begleitpersonal
|
September 1994
|
540.950 S
|
248.550 S
|
292.400 S
|
Oktober 1994
|
452.340 S
|
207.340 S
|
245.000 S
|
November 1994
|
17.000 S
|
7.500 S
|
9.500 S
|
Summe
|
1.010.290 S
|
463.390 S
|
546.900 S
|
Verhältnis in
%
|
100 %
|
46 %
|
54 %
Das Ausmaß der dem
Begleitpersonal zugeflossenen Beträge betrug in den Monaten September,
Oktober und November 1994 durchschnittlich 54 % der Bruttogesamteinnahmen.
Dieses Verhältnis wurde auf den gesamten Prüfungszeitraum umgelegt und
ergab somit folgende Ausgaben für das Begleitpersonal:
|
Jahr
|
1992
|
1993
|
1994
|
Bruttoumsatz lt
Bp
|
103.400,00 S
|
4.268.676,50 S
|
2.914.065,00 S
|
davon 54 % = Ausgaben für
das Begleitpersonal lt Bp
|
55.836,00 S
|
2.305.085,31 S
|
1.573.595,10 S
Demgegenüber erklärte
der Bw für den Zeitraum 1. November 1992 bis 30. Juni 1994
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -19.547 S (1992), -75.453 S
(1993) bzw 6.336 S (1994) und Umsätze iHv 39.166,67 S (1992),
1.653.482,50 S (1993) bzw 1.060.428,10 S (1994).
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den vom Bw eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1992 bis 1994, den entsprechenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, den Akten des Landesgerichtes für
Strafsachen in Wien, dem Betriebsprüfungsbericht und folgender
Beweiswürdigung:
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass die vom Bw in den Steuererklärungen gemachten Angaben
nicht mit den im Rahmen einer am Firmensitz durchgeführten Hausdurchsuchung
vorgefundenen Unterlagen übereinstimmen und zwar weder mit den
handschriftlichen Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze noch mit den
mittels Computer erstellten Umsatzgraphiken.
Der Berufungssenat geht in
diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei den handschriftlichen
Umsatzaufzeichnungen um die ursprünglichen Aufzeichnungen handelt, die das
tatsächliche Bild des Umsatzes widerspiegeln, da der Bw anlässlich
einer mit ihm am 5. November 1994 im Sicherheitsbüro der Bundespolizei
Wien aufgenommenen Niederschrift sagte, dass die sichergestellten Aufzeichnungen
von ihm oder seiner Gattin durchgeführt worden seien und als Basis für
seine Buchhaltung dienten.
Dieser Aussage des Bw steht
auch das vom Bw vorgebrachte Argument entgegen, wonach die aus dem Gerichtsakt
stammenden Unterlagen "fingiert" seien, da beabsichtigt war, das Unternehmen zu
verkaufen und sich deshalb reicher zu machen, um einen höheren
Verkaufserlös zu erzielen, zumal die mittels Computer erstellten
Umsatzgraphiken niedriger waren als die handschriftlichen
Aufzeichnungen.
Es ist zwar nicht unmittelbar
nachvollziehbar, warum in der Computergraphik niedrigere Umsätze
ausgewiesen werden als in den handschriftlichen Aufzeichnungen. Aus dem Umstand,
dass die handschriftlichen Aufzeichnungen detailgenau den Geschäftsablauf
wiedergeben und die angeführten Einzelumsätze der jeweiligen
Begleitperson mit den allgemeinen Aussagen übereinstimmen, muss aber
geschlossen werden, dass in diesen Aufzeichnungen die tatsächlich erzielten
Umsätze wiedergegeben werden, was vom Bw bei seiner Einvernahme auch
bestätigt wurde. Sofern diesbezüglich auf einen Widerspruch
hingewiesen wurde, weil der Bw sowohl die handschriftlichen Aufzeichnungen als
auch die Computergraphiken als richtig bezeichnet hat, obwohl diese um 10 %
differieren, ist dem entgegenzuhalten, dass wohl davon auszugehen ist, dass sich
der Bw anlässlich seiner Einvernahme nicht noch mehr belasten wollte, und
daher darauf bedacht war, nur das zuzugeben, was er seiner Meinung nach
angesichts seiner damaligen Position nicht leugnen konnte. Aus dieser Sicht ist
es durchaus verständlich, wenn er auch die in den Computergraphiken
festgehaltenen Werte als richtig angibt, obwohl diese bereits verminderte
Beträge aufweisen.
Hinsichtlich der Aussage des
Herrn D ist festzuhalten, dass dessen Angaben insofern unglaubwürdig
sind, als nicht nachvollzogen werden kann, wie dieser derartige Einblicke in das
Betriebsgeschehen des Unternehmens des Bw gehabt haben will, um die
Übereinstimmung bzw die Abweichung der aufgezeichneten Erlöse von den
tatsächlich erzielten beurteilen zu können. Dies wäre wohl nur
möglich, wenn er sich ständig in der Agentur aufgehalten hätte,
was aber nicht der Fall war.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese gemäß
§ 184 Abs 1 BAO zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs 2 leg
cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs 3 leg cit
ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die Schätzungsberechtigung
der Abgabenbehörde ergibt sich aus dem Umstand, dass die im Rahmen einer
Hausdurchsuchung am Firmensitz der Begleitagentur sichergestellten
handschriftlichen Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze und mittels
Computer erstellte Umsatzgraphiken weitaus höhere Erlöse wiedergeben
als die vom Bw erklärten. Da die aus dem Gerichtsakt stammenden
handschriftlichen Aufzeichnungen lediglich für die Monate September,
Oktober und November 1994 (betreffend OEG) und die mittels
EDV-Unterstützung erstellten Graphiken für die Jahre 1993 bis
einschließlich September 1994 vorhanden sind, liegen keine
Umsatzaufzeichnungen für den gesamten Prüfungszeitraum vor. Da die
festgestellten Mängel einen begründeten Anlass geben, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, ist die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben.
Ist eine Schätzung
zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Diese Wahlfreiheit bei Anwendung der
Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem
tatsächlichen Betriebsergebnis oder den sonstigen Gegebenheiten
möglichst nahe kommen zu können. Denn die Schätzung muss stets
auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich
haben.
Das Vorgehen der
Betriebsprüfung erscheint zielführend, für die Monate Jänner
bis Dezember 1993 und Jänner bis Juni 1994 die Computergraphiken als
Berechnungsgrundlage für die Schätzung heranzuziehen. Um eine
Anpassung an die Auswertung der Zahlen aus den handschriftlichen Unterlagen zu
erreichen, wurden die derart ermittelten Umsätze um einen 10 %igen
Zuschlag erhöht. Unter Berücksichtigung der von der
Betriebsprüfung solcherart durchgeführten Erhöhung der
Nettoumsätze lt Erklärung um 115,14 % (1993) bzw um 140,62 %
(1-6/1994), wurden die erklärten Umsätze und Einnahmen des Jahres 1992
um 120 % angehoben.
Die Ausgaben für das
Begleitpersonal wurden den von der Betriebsprüfung ermittelten Einnahmen
angepasst: das aus den handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Gerichtsakt
ermittelte Verhältnis zwischen den Gesamtbruttoeinnahmen und den davon dem
Begeleitpersonal zugeflossenen Bruttobeträgen wurde auf den gesamten
Prüfungszeitraum umgelegt. Die derart erfolgte Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellt eine geeignete Art der Schätzung
dar und erweist sich als eine durchaus geeignete Vorgangsweise, um den
tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, zumal der
Bw nicht aufzeigt, inwieweit die Schätzung verfehlt sein
sollte.
Gemäß
§ 4
Abs 1 UStG wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs 1 Z 1
nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder
sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere
auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung
von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene
Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem
Unternehmer zu ersetzen hat.
Der Entgeltbegriff ist in
§ 4 aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert. Seine
Leistungen sind (nur) Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung
des Unternehmers zu erhalten. Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur
Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht
(Entgeltlichkeitszusammenhang). Die 6. EG-RL (Art 11) stellt darauf
ab, was der Unternehmer für seine Leistung erhält (erhalten soll). Der
EuGH verlangt einen "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Leistung und dem
erhaltenen Gegenwert; außerdem müsse es möglich sein, den
Gegenwert in Geld auszudrücken; maßgebend sei der subjektive,
tatsächlich erhaltene Wert, nicht ein nach objektiven Maßstäben
geschätzter Wert. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem
Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen
einem Dritten leistet, ist unbeachtlich (Ruppe: UStG 1994 Kommentar²,
Tz 10 zu § 4, S 455).
Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt, was grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob
der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob
er also auf eigene oder - wie etwa der Kommissionär - auf
fremde Rechnung tätig wird. Eine Vermittlungsleistung im Sinne des
Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung
unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem
Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen
herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung
tätig wird. Für die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung
eines Agenturverhältnisses kommt dem Außenverhältnis
entscheidende Bedeutung zu.
Es steht fest, dass aufgrund
des festgestellten Geschäftsablaufes der Kunde zunächst mit der
Begleitagentur in Kontakt trat und von dieser über die Höhe des
Honorars informiert wurde. Von der Begleitagentur wurde festgelegt, ob das
Geschäft zustande kam und welches Mädchen den Auftrag übernehmen
sollte. Bei Zustandekommen eines Auftrages nahm die Begleitperson im Namen der
Agentur das gesamte Entgelt für die erbrachte Leistung in Empfang und
lieferte dieses in weiterer Folge an den Bw ab. Dass es sich bei dem Honorar um
einen einheitlichen Preis handelt, beweist auch der Umstand, dass die interne
Aufteilung des Honorars zwischen Begleitperson und Bw dem Kunden gegenüber
unerwähnt blieb und dieser den jeweiligen Stundensatz einschließlich
Taxi als Gesamtentgelt zu entrichten hatte.
Gegen ein
Agenturverhältnis im umsatzsteuerlichen Sinn spricht, dass die
Begleitagentur dem Kunden gegenüber im eigenen Namen auftrat, im eigenen
Namen das Entgelt festlegte und im eigenen Namen den jeweiligen Vertrag
abschloss. Der Kunde wurde somit ausschließlich Vertragspartner des Bw und
niemals jenes Mädchens, das vom Bw zwecks Erfüllung des Vertrages
geschickt wurde.
Da der Bw durch die
Begleitperson das gesamte Entgelt vereinnahmte, ist dieses somit in Höhe
des gesamten Honorars als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
heranzuziehen. Jener Teil des Entgelts, der vom Bw dem Begleitpersonal
überlassen wurde, stellt beim Bw Betriebsausgaben dar.
3. Miete und Energie für
D-Gasse
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Es liegt eine "Vereinbarung
über Wohnungsnutzung" vom 28. Jänner 1994 vor, derzufolge der Bw
die in Rede stehende Wohnung ab dem 1. Februar 1994 für die Dauer
eines Jahres um eine Nutzungsgebühr von 9.000 S pro Monat gemietet
hatte. Weiters wurden drei Meldezettel übermittelt, denen zu entnehmen ist,
dass drei russische Staatsangehörige an der Adresse D-Gasse im
Prüfungszeitraum gemeldet waren. Daraus ergibt sich, dass die Wohnung vom
Bw gemietet wurde, um dort Mädchen unterzubringen, die für das
Unternehmen arbeiten sollten.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus einer Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 2000, die aufgrund der
im Strafverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen durchaus glaubhaft
erscheinen.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 4
Abs 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind Betriebsausgaben. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn
die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder
doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes)
erbracht wird.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass der Bw die Wohnung im Prüfungszeitraum gemietet hatte und
dass dort drei russische Staatsangehörige gemeldet waren. Da die Wohnung
- wie vom glaubhaft Bw behauptet - dazu diente, Mädchen aus dem
ehemaligen Ostblock, die als Begleitpersonen für den Bw tätig waren,
eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zu bieten, war die
Nutzungsgebühr von 9.000 S pro Monat für die Wohnung als
betrieblich veranlasst anzuerkennen und als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
4. Sonstiger
Werbeaufwand
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Aus den Kontoblättern des
"sonstigen Werbeaufwandes" Konto Nr. 7670 geht hervor, dass der Bw in den
Jahren 1993 bzw 1994 Aufwendungen für Filmausarbeitung und Filme iHv
2.873,18 S (1993) bzw 948,91 S (1994) hatte. In den
Büroräumlichkeiten des Bw wurde ein Fotoalbum gefunden, das Fotos der
diversen vermittelbaren Begleitpersonen enthielt, und offensichtlich bei der
Auswahl einer geeigneten, den Kundenwünschen entsprechenden Begleitperson
zu Rate gezogen wurde. Weiters haben Restaurantbesuche stattgefunden, wobei die
jeweiligen Restaurantbesucher nicht eruierbar sind. Die Kosten für einen
"Grundkurs Englisch" wurden ebenso als sonstiger Werbeaufwand
verbucht.
Eine betriebliche Veranlassung
für die geltend gemachten Gasthausrechnungen ist nicht
erkennbar.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den anlässlich des Schreibens vom 17. November 2000
übermittelten Blättern zum Konto Nr. 7670 "sonstiger
Werbeaufwand" welchen folgende Aufwendungen für die Anfertigung der Fotos
entnommen werden können:
|
Datum
|
Ausgaben 1993
|
Betrag
|
23.01.
|
Fotoausarbeitung
|
95,00 S
|
09.02.
|
Fotoausarbeitung
|
97,92 S
|
05.03.
|
Fotoausarbeitung
|
162,92 S
|
12.03.
|
Fotoausarbeitung
|
95,50 S
|
26.03.
|
Film
|
331,67 S
|
26.03.
|
Filme
|
497,50 S
|
20.04.
|
Fotoausarbeitung
|
97,92 S
|
26.04.
|
Fotoausarbeitung
|
625,00 S
|
01.06.
|
Filmduplikat
|
300,00 S
|
23.07.
|
Fotofilm
|
49,17 S
|
28.07.
|
Fotoausarbeitung
|
195,83 S
|
01.10.
|
Film +
Ausarbeitung
|
170,42 S
|
19.10.
|
Fotoausarbeitung
|
81,00 S
|
29.10.
|
Fotoausarbeitung
|
73,33 S
|
|
|
2.873,18 S
|
Datum
|
Ausgaben 1994
|
Betrag
|
10.01.
|
Fotofilm
|
72,50 S
|
14.01.
|
Fotoausarb.
|
174,00 S
|
29.03.
|
kodak-Film
|
90,83 S
|
31.03.
|
Fotoausarb.
|
205,50 S
|
21.04.
|
kodak-Film
|
90,83 S
|
24.06.
|
Ausarbeitung
|
315,25 S
|
|
|
948,91 S
Die Auffindung des Fotoalbums
sowie die Aussagen hinsichtlich der Verwendung dieses Fotoalbums finden sich im
gerichtlichen Strafakt.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Gasthausrechnungen wurde vom Bw weder bekannt gegeben, mit wem der
Gasthausbesuch absolviert wurde, noch welcher Geschäftsabschluss damit
verbunden war. Eine betriebliche Veranlassung war daher nicht
erkennbar.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 4
Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20
Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden:
Z 2. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 3.
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt.
Da der Bw keine näheren
Ausführungen zu den einzelnen Gasthausrechnungen bezüglich Zweck der
Bewirtung, Namen der bewirteten Personen, berufliche Veranlassung usw gemacht
hat, kann der gemäß
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
geforderte berufliche Konnex nicht ersehen werden; die in Rede stehenden
Bewirtungsausgaben sind somit als Repräsentationsaufwendungen nicht in
Abzug zu bringen.
Bezüglich der Aufwendungen
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenUmsatzschätzungWohnungsaufwandsonstiger WerbeaufwandArbeitnehmer- und VerkehrsabsetzbetragInvestitionsfreibetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2366-W/02
- Stammnummer
- 16751
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF