Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3800-W/02
Ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3800-W/02vom 14.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Ermessensübung ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus der Berichtigung für die Partei wesentliche Auswirkungen ergeben. Daher werden in richtiger Ermessensübung im Allgemeinen nur sich geringfügig auswirkende Fehler nicht berichtigt werden (Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar, 2. Auflage, § 293, Tz 10). Im vorliegenden Fall ist die steuerliche Auswirkung der Bescheidberichtigungen, bezogen auf die jeweiligen Veranlagungsjahre, keinesfalls als geringfügig anzusehen, weshalb im Sinne des Vorrangs der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit die in Rede stehenden Bescheide nicht mit Ermessensfehlern behaftet sind.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt und den oben dargestellten rechtlichen Erwägungen vertritt der Senat die Auffassung, dass die seitens des Finanzamtes vorgenommenen Bescheidberichtigungen in der Rechtsvorschrift des § 293 BAO ihre Deckung finden und demnach die angefochtenen Bescheide nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sind.
Dem Berufungsbegehren musste daher der Erfolg versagt werden.
Wien, am 14. Juli 2005
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3800-W/02
- Stammnummer
- 16725
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF