Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1519-W/02
Kilometergeld für Fahrten zu Fortbildungsstätten; Tagesdiäten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1519-W/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit als Revisionsassistent. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte
der Bw unter dem Titel Werbungskosten unter anderem Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit
Fortbildungsveranstaltungen.
Aus den Beilagen ist ersichtlich, dass der Bw folgende
Kurse, an folgenden Kursorten, besucht hat:
Fachkurs BWL - Kursort: 1080 Wien, A.Straße
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22.01.1998
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DO
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23.01.1998
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FR
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24.01.1998
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SA
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25.01.1998
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SO
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21.02.1998
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SA
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22.02.1998
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SO
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23.02.1998
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MO
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24.02.1998
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DI
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13.03.1998
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FR
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14.03.1998
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SA
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15.03.1998
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SO
Prüfungskurs BWL - Kursort:
1120 Wien, B.Straße
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30.10.1998
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FR
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31.10.1998
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SA
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01.11.1998
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SO
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09.11.1998
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MO
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10.11.1998
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DI
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11.11.1998
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MI
Im Zuge der
Veranlagung wurde nur ein Teil der Kilometergelder anerkannt, die beantragten
Diäten wurden nicht gewährt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"KILOMETERGELD
u. TAGESGEBÜHREN für KURSE: Da die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte mit dem Pendlerpauschale abgegolten ist, wurde Kilometergeld
nur für die zusätzliche Wegstrecke zum Kursort (ca.8 km) anerkannt
(17x16kmx4,90). Tagesgebühren stehen nicht zu, weil keine Reise im
Sinne des § 16(1)Zi.9 EStG vorliegt."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw am 25. Februar 2000 Berufung und führte darin betreffend Kilometergelder
und Tagesgebühren für Kurse aus:
"Sie
schreiben in Ihrer Begründung: "Da die Strecke Wohnung -
Arbeitstätte mit dem Pendlerpauschale abgegolten ist, wurde Kilometergeld
nur für die zusätzliche Wegstrecke zum Kursort (ca. 8 km) anerkannt
(17x16x4,90). Tagesgebühren stehen nicht zu, weil keine Reise im Sinne des
§ 16(1)Zi. 9 EStG vorliegt.
Hier
scheint von der Finanzverwaltung nach dem Entscheid der FLD über den
Einkommensteuerbescheid 1996 übersehen worden zu sein, dass der Kursort
zwar tatsächlich an 11 Tagen in Wien 8, Josefstädterstraße, lag,
jedoch durch die Verlegung sowohl der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als
auch der Akademie der Wirtschaftstreuhänder nach Wien 12,
Schönbrunnerstraße für 6 Kurstage ein weiter Mehraufwand in
Höhe von ca. 8 km (geschätzt) pro Strecke (U6
Josefstädterstraße - U6 Längenfeldgasse - U4
Schönbrunnerstraße) ( = 6x16x4,9 = 470,40) notwendig
war."
Am 18. April 2000 erließ
das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweichungen vom
Berufungsbegehren vorher mit dem Bw telefonisch besprochen wurden.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 stellte der Bw einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Dem Antrag legte der Bw einen Artikel bei, welcher sich auf
ein ergangenes Höchstgerichtsurteil in Zusammenhang von Fortbildungskosten
bezieht.
Am 19. Juni 2000 ersuchte das Finanzamt den Bw zu folgenden
Sachverhalt Stellung zu nehmen:
"
Fahrtkosten
zur Fortbildungsstätte:
Laut Aktenlage
haben Sie in der Zeit vom 22.1.1998 - 25.1.1998, 21.2.1998 -
24.2.1998, 13.3.1998 - 15 .3.1998, 30.10.1998 - 1.11.1998 und 9.11.
- 11.11.1998 an der AW Kurse
absolviert.
In Ihrem
Vorlageantrag geben Sie bekannt, dass Ihr ehemaliger Dienstgeber die Kosten des
Seminars bezahlt hat, die Zeit des Seminars Dienstzeit (=von 8,30 Uhr bis 18,30
Uhr) darstellte und Sie dienstlich verpflichtet waren, diese Weiterbildung in
Anspruch zu nehmen. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Fortbildung
entsendet, verlagert sich das Tätigwerden zur Fortbildungsstätte und
stellt diese eine weitere Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG dar.
Tatsächliche
Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten
nicht berücksichtigt werden.
Tagesgelder:
Tagesgelder
können nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 (1) Zi 9 EStG
1988 anerkannt werden. Da sich die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich
Ihres Dienstortes befindet, liegt keine Reise vor."
Da der Bw bis zur gesetzten Frist 19. Juli 2000 auf das
Schreiben nicht regierte legte das Finanzamt mit Bericht vom 17. September 2000
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Im Zuge der Bearbeitung der Berufung wurde der Bw mit
Schreiben vom 11. Mai 2005 nochmals mit dem bereits durch das Finanzamt am 19.
Juni 2000 übermittelten Sachverhalt konfrontiert.
Mit Schreiben von 3. Juni 2005 nahm der Bw dazu dann
Stellung und führte aus, dass die angeführten Kurse, im Gegensatz zu
den Grundausbildungskursen im Jahre 1996, die Ausbildung zum Steuerberater
betrafen, also die Fach- und Übungskurse für die
Steuerberaterprüfung, welche sicherlich mehr im eigenen Interesse als in
jenem des Dienstgebers gelegen waren.
Dies zeige sich allein schon aus der Tatsache, dass die
Kurse zwar, nach zähen Verhandlungen, vom Dienstgeber bezahlt wurden, aber
die Zeiten des Kurses nur insoweit als Dienstzeit anerkannt wurden, wenn sie in
die Normalarbeitszeit (unter Beachtung des Frühschlusses an jedem Freitag
um 14.30 Uhr) fielen, und auch dabei nur die Hälfte (die andere Hälfte
stellte Privatzeit dar).
Da die Kurse zu einem Großteil am Wochenende, und
somit außerhalb der Normalarbeitszeit stattfanden, stellen sie
entsprechend auch keine Dienstzeit dar, womit das Argument der Entsendung durch
den Dienstgeber und einer diesbezüglichen dienstlichen Verpflichtung und
damit auch die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit
ins Leere geht.
Im Folgenden verweist der Bw nochmals auf die Entscheidung
des VwGH sowie auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung betreffend
das Jahr 1996.
Betreffend die Tagesdiäten führt der Bw aus, dass
mindestens für die ersten fünf Tage Diäten zustehen müssten,
da ihm die Gegend des 12. Bezirkes, in dem sich der Sitz der AW befindet,
vollkommen unbekannt war und ihm somit dadurch sehr wohl Mehraufwendungen
entstanden seien. Weiters wies der Bw darauf hin, dass zwischen dem Kurs im
März und jenem im Oktober mehr als 6 Monate vergangen seien, was somit
für weitere fünf Tage Abzugsfähigkeit der Diäten bedeuten
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Akten des
Finanzamtes steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bw arbeitet im 9. Bezirk in
Wien. Die von ihm in Wien besuchten Fortbildungsveranstaltungen fanden im 8. und
12. Bezirk statt.
Strittig sind die beantragten
Fahrtaufwendungen für die durchgeführten Fahrten vom Wohnort nach Wien
(= Dienstort) und wieder zurück sowie die beantragten Tagesdiäten
in Wien.
Kilometergeld
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 97/14/0103, ausgeführt dass
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen
Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Beruflich veranlasste
Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in
ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt
(vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme vom Grundsatz,
dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen
sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Dies trifft auf
die gegenständlichen Fahrten nicht zu.
Dem Umstand, dass eine
Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von
der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus
erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich
angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt
von dieser verbunden wurden.
Es ist unstrittig, dass die vom
Bw besuchten Kurse der beruflichen Fortbildung dienten, und somit die damit im
Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.
Im
berufungsgegenständlichen Fall beantragt der Bw Kilometergeld für die
durchgeführten Fahrten sowohl an Arbeitstagen als auch an "arbeitsfreien"
Samstagen und Sonntagen. Die vom Bw besuchten Kurse dauerten jeweils den ganzen
Tag.
Die Fahrtstrecke Wohnung -
Kursort ist zwar teilweise mit der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte
ident, die Fahrt wird jedoch nicht unternommen um die Arbeitstätte
aufzusuchen bzw. von dieser wieder nach Hause zu gelangen. Auf Basis dieser
Feststellung sind die vom Bw unternommenen Fahrten auch nicht teilweise mit dem
Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten.
Die beantragten Werbungskosten
für Fahrten nach Wien in Höhe von 9.996,00 S werden gewährt.
Verpflegungsmehraufwand
Tagesdiäten kommen im Zusammenhang mit
Fortbildungsmaßnahmen dann als Werbungskosten in Betracht, wenn die
Voraussetzungen für eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
vorliegen.
Mit dem Begriff der Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von
Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der
Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines
Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die
Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen
Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl. das hg
Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132). Aufwendungen für
Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die
einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem
Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in
größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht
bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai
1996, 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an
einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von
Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Werden
verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen
Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. das hg Erkenntnis vom
28. Jänner 1997, 95/14/0156).
Als Einsatzort gilt
grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen innerhalb Wiens
gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort.
Eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten
oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt
der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird
Da sich die vom Bw besuchten Kursorte (Wien 8 und 12) im
örtlichen Nahebereich seiner Arbeitsstätte (Wien 9) befinden, sind die
geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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Beilage:
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1
Berechnungsblatt für das Jahr1998 in ATS
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Berechnungsblatt für das Jahr1998 in EUR
Wien, am
30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1519-W/02
- Stammnummer
- 16695
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF