Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0107-W/05
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-W/05vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Text des § 108e Abs. 4 EStG 1988 legt eindeutig fest, dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen ist (§§ 42, 43 EStG 1988; das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung). Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber explizit die Einreichung des Verzeichnisses des "betreffenden" Jahres mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet. Das Wort "betreffend" verweist eindeutig auf die Steuererklärung des Jahres, in dem die Anschaffung (Investition) zu aktivieren war. Denn im Zeitpunkt der Einreichung dieser Erklärung kannte der Steuerpflichtige bereits das Ausmaß seiner Investitionen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hübner & Hübner GmbH & Co KEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erklärte für das Jahr 2002 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv. Euro 11.376,32. Weiters machte er für das Jahr 2002
eine Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 geltend. Dem
Veranlagungsakt sind folgende Verfahrensschritte zu
entnehmen:
|
Verfahrensschritt
|
Datum
|
Einkommensteuererklärung
2002 beim FA eingereicht
|
2. Oktober
2003
|
Einkommensteuerbescheid
2002
|
17. Oktober
2003
|
Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2002 (Formular E 108e) beim FA
eingereicht
|
9.
April 2004
|
Bescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2002 mit €
0,00
|
20.
Oktober 2004
|
Berufung
gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2004
|
22. November
2004
|
Berufungsvorentscheidung
|
21. Dezember
2004
Angemerkt
wird, dass aus der in Papierform eingereichten Einkommensteuererklärung
2002 nicht hervorgeht, dass der Bw. beabsichtigte, die Beilage "E 108e -
Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie" (in Papierform)
einzureichen.
Aus
der am 9. April 2004 in Papierform eingereichten Beilage E 108e geht
hervor, dass der Bw. eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG 1988 in Höhe von 720,08 € geltend
machte.
Mit
Bescheid (datiert mit
20. Oktober 2004) setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002 mit 0,00 €
fest:
In der Begründung führte
es aus, dass die Investitionszuwachsprämie in einem der
Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend zu machen sei, weshalb
nach erfolgter Abgabe der Steuererklärung die nachträgliche
Geltendmachung ausgeschlossen sei.
Das
Formular E 108e sei daher am 9. April 2004 verspätet abgegeben worden, da
die Steuererklärungen (hinsichtlich Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer)
bereits am 2.10. 2003 eingereicht und am 17.10.2003 veranlagt worden
seien.
Dagegen
erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie folgt: Die
Berufung richte sich gegen die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
2002 mit € 0,00. Die Investitionszuwachsprämie sei nicht
auf Antrag zu gewähren, sondern es handle sich hierbei um eine
Abgabenerklärung; das Argument des M, dass der Gesetzgeber aus
verwaltungsökonomischer Sicht die E 108 e Erklärung der
Einkommensteuererklärung anzuschließen sei, sei für die
Interpretation des § 108 e EStG unbedeutend, da es sich bei der
Abgabenerklärung E 108 e um ein eigenes Verfahren handle, welches
das Einkommensteuerverfahren nicht berühre und auch nicht verzögere.
Der Bw. ersuche daher nochmals die Abgabenerklärung E 108 e aus
2002 zu würdigen und die Investitionszuwachsprämie
gutzuschreiben.
Das
Finanzamt begründete die daraufhin ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung folgendermaßen: Die
Investitionszuwachsprämie sei in einem der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnis geltend zu machen. Nach erfolgter Abgabe der
Steuererklärung sei die nachträgliche Geltendmachung ausgeschlossen.
Das Formular E 108 e sei daher am 9.4.2004 verspätet abgegeben
worden, da die Steuererklärungen bereits am 2.10.2003 eingereicht und am
17.10.2003 veranlagt worden seien. Sämtliche (nachträgliche) Anbringen
mit dem Ziel, dass die Investitionszuwachsprämie für 2002 doch noch
verbucht werde, änderten nicht an der Tatsache der
Verspätung.
Der Bw. stellte den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
108e Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, bestimmt:
"Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden."
Nach
dessen Abs. 3 "
ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden."
Gemäß
Absatz 4
"ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Absatz
5 lautet:
"Die sich aus
dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
§
201 Abs. 1 BAO bestimmt:
"Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist."
§
42 Abs. 1 EStG 1988, letzter Unterabsatz, BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003 lautet:
"Die
Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem
Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung
mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."
Gemäß
§ 124b Z 90 idF BGBl. I Nr. 124/2003 "gelten § 42 Abs. 1 letzter
Unterabsatz, § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003."
Aus
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 geht hervor, dass der Gesetzgeber das Verfahren
betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
klar abgegrenzt hat. So gilt § 201 BAO auch für die befristete
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 113).
Der
Text des § 108e Abs. 4 EStG 1988 legt jedoch eindeutig fest,
dass
der
Steuererklärung
ein
Verzeichnis
(welches als
Abgabenerklärung gilt)
der
Investitionszuwachsprämie
des betreffenden
Jahres
anzuschließen
(§§ 42, 43)
ist
.
Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber explizit die Einreichung des
Verzeichnisses des "betreffenden" Jahres
mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet.
Das Wort "betreffend" verweist eindeutig
auf die Steuererklärung des Jahres, in dem die Anschaffung (Investition) zu
aktivieren war. Denn im Zeitpunkt der Einreichung dieser Erklärung kannte
der Steuerpflichtige bereits das Ausmaß seiner
Investitionen.
Im
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 20.7.2004 betreffend
Prämien für das Jahr 2003 bei Körperschaften mit
K1-Erklärung wird ua. folgende Aussage getroffen:
"Nach
den EStR 2000 (vgl. zB Rz 8211) ist für 2003 die Forschungs-,
Bildungs-, Lehrlingsausbildung- Ersatzbeschaffungs- und
Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des Einkommen-,
Körperschaft- oder Feststellungsbescheides geltend zu
machen.
Aufgrund
der durch das StRefG 2005 erfolgten gesetzlichen Änderung sind ab 2004
Prämien bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides geltend zu
machen.
Im
Formular
E 1
für 2003
wurde vor
allem im Hinblick auf die Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe
die Möglichkeit vorgesehen, im Interesse einer fristgerechten
Geltendmachung bekannt zu geben, dass gleichzeitig mit der (elektronischen)
Erklärungsübermittlung die Beilagen zur Geltendmachung von
Prämien (E 108c, E 108d/j und E 108e) übermittelt
werden......"
Erst
das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004, ermöglicht eine
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bis zur Rechtskraft des
Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- bzw. Feststellungsbescheides. In den
EB zu Z 24 bis 28 des StRefG 2005 wird dazu ausgeführt, dass die bisherige
Verwaltungsübung, nämlich die Abgabe des entsprechenden
Prämienformulares bis zur Zustellung der Jahresbescheide zu tolerieren, im
Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung vielfach nicht
vorhersehbar sei, sich als unbefriedigend erwiesen habe. Da gemäß den
einschlägigen Übergangsbestimmungen (vgl. § 124b Z 105 EStG
1988) die Regelung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des
BGBl. I Nr. 57/2004 erstmals für Prämien anzuwenden ist, die das
Kalenderjahr 2004 betreffen und eine
Rückwirkung dieser
Regelung gesetzlich nicht vorgesehen ist
,
hat die besagte Novelle keinerlei Auswirkung auf den gegenständlichen
Berufungsfall.
Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) von vornherein nicht an allfällige
erlassmäßige Regelungen gebunden ist.
Nach
Ansicht des UFS regelt § 108e Abs.
4
EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr.
155/2002, klar, dass die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nur
dann rechtzeitig erfolgt,
wenn
ein
entsprechendes
Verzeichnis der
Steuererklärung
(hier der
Einkommensteuererklärung)
angeschlossen
wird
.
Gleicher
Ansicht auch Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 8 zu
§ 108e):
"
Die
Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen."
Davon
kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, wurde doch das Formular "E
108e" (Antrag auf Prämiengutschrift) samt dem erforderlichen Verzeichnis
unbestritten erst am 9. April 2004, also mehr als sechs Monate nach
Einreichung der Einkommensteuererklärung (2. Oktober 2003), beim
FA eingebracht.
Die
Regelung des dem Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1983, 83/13/91 zu
Grunde liegenden § 28 Abs. 3 EStG 1972 hinsichtlich
der
Vorlage eines
Verzeichnisses
gleichzeitig mit der
Steuererklärung
als Voraussetzung
für die Geltendmachung einer Steuerbegünstigung, ist durchaus mit
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 vergleichbar. Beide
Bestimmungen (§ 28 Abs. 3 EStG 1972 in der Fassung BGBl. 1974/409, sowie
§ 108e Abs. 4 EStG 1988) bringen klar zum Ausdruck, dass die
Aufzeichnung, welche die steuerfreien Beträge ausweist, mit der
Steuererklärung beim FA vorzulegen ist bzw. das Verzeichnis der
Steuererklärung anzuschließen ist.
Der
Gesetzestext des § 108e Abs. 4 EStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes
2005, BGBl. I Nr. 133/2003 ist - offenbar, um Unklarheiten vollends zu
beseitigen - noch klarer formuliert:
"Die
Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO)
des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In
der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus
ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen."
Aus
den Materialien zum Steuerreformgesetz 2005, 451 der Beilagen XXII. GP, zu Z 24
bis 28 (§§ 108c, 108d, 108e, 108f und § 124b Z 105) geht
hervor:
"
Nach
bisheriger Rechtslage (angemerkt wird, dass diese bisherige Rechtslage auch
für den Berufungsfall gilt) waren Prämien 'in einem der
Steuerklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis' geltend
zu machen.
Zur
Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach § 108c, § 108d, §
108e und § 108f EStG 1988 wurden als Beilagen zur Abgabenerklärung
eigene Formulare aufgelegt (Formulare E 108c, E 108d/j, E 108e). Nach der
Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe der betreffenden
Jahresabgabenerklärungen erfolgende (nachträgliche) Abgabe der
entsprechenden Prämienformulare bis zur Zustellung des jeweiligen
Jahresbescheides toleriert. Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch
insbesondere im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung
vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der (formellen)
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu. Damit kann ein
Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen
hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid
nachholen."
Sowohl
der Gesetzestext des § 108e Abs. 4 EStG i. d. F. des
Steuerreformgesetzes 2005, als auch die Materialien hierzu, lassen keinen
Zweifel daran, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - Prämien
grundsätzlich nur in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden können.
Für die Interpretation des
Bw., dass es sich beim Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e Abs. 4 letzter Satz um
eine
(Abgaben)erklärung
handle, bleibt auf Grund der angeführten klaren gesetzlichen Bestimmung des
§ 108e EStG, sowohl i.d.F. des Steuerreformgesetzes 2005, als
auch i.d.F. BGBl. I Nr. 155/2002, kein Raum.
Da
im Berufungsfall - wie oben bereits erwähnt - der Antrag auf
Prämiengutschrift bzw. das erforderliche Verzeichnis für das Jahr 2002
unbestritten erst mehr als sechs Monate nach Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2002 (aber auch mehr als fünf Monate und drei
Wochen nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2002) eingereicht wurde, ist
die in § 108e Abs. 4 EStG 1988 normierte Voraussetzung, dass der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
anzuschließen
ist, nicht erfüllt. Der mehr als sechsmonatige Zeitraum zwischen
Einreichung der Steuererklärung und Übermittlung der Beilage an das FA
geht auch weit über eine allfällig, im Hinblick auf eine
gegebenenfalls eventuelle Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der
Erklärung, gewährte angemessene Nachfrist (allenfalls analog der
Bestimmung des § 28 Abs. 3 EStG 1972 im Ausmaß von zwei Wochen)
hinaus.
Somit
erwies sich die Selbstberechnung der Bw. objektiv rechtswidrig und damit
unrichtig im Sinne des § 201 BAO. Die Investitionsprämie wurde daher
zu Recht gemäß
§ 201 BAO mit 0,00 €
festgesetzt.
Auf
Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung könnten auch allfällige
Argumente in Richtung Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums mangels einer
klaren, eindeutigen Formulierung durch den Gesetzgeber (angemerkt wird, dass
dies vom Bw. auch nicht vorgebracht worden ist) die Berufung nicht
stützen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-W/05
- Stammnummer
- 16690
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF