Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0583-I/04
Wertung einer einvernehmlichgen Aufhebung einer Grundstücksschenkung unter gleichzeitiger Schenkung eines anderen Grundstückes als Tauschvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-I/04vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.S., Adresse, vertreten durch A.A.,
Notar, Adresse2, vom 23. April 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 21. März 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Punkt "Zweitens" des notariellen Schenkungs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 3. Juni 1997 übergab und
überließ schenkungsweise J.S. ihre 60/729 Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft in EZ X GB Y verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung W 14
(im Folgenden kurz Eigentumswohnung W 14) an ihre Tochter A.S., die dieses
Vertragsobjekt in dankender Annahme der Schenkung in ihr Eigentum übernahm.
Die Geschenkgeberin verzichtete ausdrücklich darauf, die vereinbarte
Schenkung zu widerrufen. Nach Punkt "Viertens" gingen Besitz und Genuss der
Schenkungsliegenschaftsanteile mit der Vertragsunterfertigung auf die
Geschenknehmerin über, die von diesem Zeitpunkt angefangen auch Gefahr und
Zufall von der Wohnungseigentumseinheit zu tragen und die hievon zu
entrichtenden Steuern, Umlagen und öffentlichen Abgaben zur Zahlung zu
übernehmen hatte. Unter Punkt "Fünftens" leistete die Geschenknehmerin
Gewähr dafür, dass das Schenkungsobjekt mit Ausnahme des Pfandrechtes
der "Bausparkasse1" (CLNR 13) und mit Ausnahme der Belastung durch das
bestehende Mietverhältnis frei von Lasten aller Art, insbesondere daher
frei von weiteren Pfandrechten, übergeben werde. Weiters stellten die
Vertragsteile einvernehmlich fest, dass die angemerkte Rangordnung für die
beabsichtigte Verpfändung (CLNR 30) von der "Bank" erwirkt worden sei und
diese bereits verbindlich zugesagt habe, das Schenkungsobjekt auch von der
Höchstbetragshypothek (CLNR 11) lastenfrei zu stellen, weil die zugrunde
liegende Forderung bereits getilgt sei. Punkt "Achtens" enthielt die
Aufsandungserklärung. Mit Bescheid vom 27. Juni 1997 wurde für diesen
angezeigten Rechtsvorgang Schenkungssteuer vorgeschrieben. Diese Festsetzung
erlangte Rechtskraft.
In Punkt "Zweitens" des nunmehr streitgegenständlichen
Stornierungs-, Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 12. Oktober
1998 vereinbarten die Vertragsteile J.S. und A.S. zum einen, den Schenkungs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 3.6.1997 seinem gesamten Inhalt nach
aufzuheben, zum anderen übergab und überließ J.S. in Punkt
"Drittens, lit. a)" schenkungsweise ihre 62/729 Anteile an der Liegenschaft X GB
Y verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung W 15 (im Folgenden kurz
Eigentumswohnung W 15) an ihre Tochter A.S., die dieses Vertragsobjekt in
dankender Annahme der Schenkung in ihr Eigentum übernahm. Nach Punkt
"Fünftens" gingen Besitz und Genuss der Schenkungsliegenschaftsanteile mit
der Vertragsunterfertigung auf die Geschenknehmerin über, die von diesem
Zeitpunkt angefangen auch Gefahr und Zufall von der Wohnungseigentumseinheit zu
tragen und die hievon zu entrichtenden Steuern, Umlagen und öffentlichen
Abgaben zur Zahlung zu übernehmen hatte. Nach Punkt "Sechstens" leistete
die Geschenknehmerin Gewähr dafür, dass das Schenkungsobjekt frei von
Lasten aller Art, insbesondere daher frei von Pfand-, Bestand- oder sonstigen
Nutzungsrechten übergeben werde. Hiezu stellten die Vertragsteile
einvernehmlich fest, dass die "Bank" bereits die Freistellung zugesagt habe.
Weiters stellten die Vertragsteile einvernehmlich fest, dass die zu CLNR 9
sichergestellte Schuld gegenüber der "Bausparkasse2." von S 223.600,-- und
die zu CLNR 13 sichergestellte Darlehensforderung der "Bausparkasse1" zur
Gänze bereits beglichen seien und lediglich die Löschung im Grundbuch
unterblieben sei. Punkt "Zehntens" enthielt die
Aufsandungserklärung.
Das Finanzamt sah durch diesen Rechtsvorgang u.a. einen
Tausch zwischen J.S. und der A.S. und damit zwei Erwerbsvorgänge
verwirklicht und schrieb mit dem gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid
(und mit einem weiteren Grunderwerbsteuerbescheid vom gleichen Tag)
gegenüber der A.S. (im Folgenden: Bw.) jeweils ausgehend von einer
Tauschleistung von 1,400.000 S die 2%ige Grunderwerbsteuer in Höhe von
jeweils 28.000 S fest. Die Bescheidbegründung lautete wie folgt: "Die
Tauschleistung wurde gemäß
§ 184 BAO mit dem Verkehrswert von S
1,400.000,-- geschätzt."
Die mit einem einheitlichen Schriftsatz erhobene Berufung
bekämpft beide Grunderwerbsteuerbescheide mit dem Einwand, die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sei rechtswidrig erfolgt. Als
Begründung wird auszugsweise angeführt:
"Der
Stornierungs-, Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, abgeschlossen
zwischen Frau J.S. und Frau
A.S., vom 12.10.1998 wurde vom Finanzamt
Innsbruck als Tausch beurteilt und wurde hiefür Grunderwerbsteuer von S
28.000,-- und S 28.000,-- vorgeschrieben.
Mit Schenkungsvertrag vom 3.6.1997
hat Frau J.S. ihrer Tochter Frau
A.S. u.a. im Schenkungsweg 60/729 Anteile
an der Liegenschaft in EZ X GB
Y, samt verbundenem Wohnungseigentum an W
14, unter der Bedingung der Lastenfreistellung seitens der
"Bank"
übergeben und hat Frau
A.S. unter dieser Bedingung einen
Pflichtteilsverzicht abgegeben.
Die
"Bank" hat jedoch die Lastenfreistellung
der Anteile verweigert und den Verkauf der Liegenschaftsanteile zur
Schuldtilgung verlangt, sodaß Frau
A.S. nicht Eigentümerin dieser
Liegenschaftsanteile werden konnte und die Liegenschaftsanteile weiterhin im
Eigentum von Frau J.S. verblieben. Diese
hat die Liegenschaftsanteile auch zur Schuldtilgung verkauft.
Die 60/729 Anteile an der
Liegenschaft in EZ X GB
Y, samt verbundenem Wohnungseigentum an W
14, können daher Frau A.S., die das
Eigentum hieran nicht erworben hat, auch nicht als taugliches Tauschobjekt
zugerechnet werden, weil sie über diese mangels Eigentum daran gar nicht
verfügen konnte.
Es liegt
daher kein Tausch, sondern die Aufhebung der Schenkung vom 3.6.1997 aufgrund
eines wesentlichen, unbehebbaren Mangels vor. Es wird darauf hingewiesen,
daß zwischen Widerruf und Aufhebung eines Vertrages zu unterscheiden ist.
Der Widerruf ist eine einseitige Erklärung, der bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Widerrufes zur
Aufhebung des Rechtsgeschäftes führt. Die Vertragsaufhebung ist jedoch
eine einvernehmliche Willenserklärung der Vertragsteile, die Wirkungen des
Rechtsgeschäftes zu beseitigen. Weil die Schenkung im vorliegenden Fall mit
einem wesentlichen und unbehebbaren Mangel, nämlich der pfandrechtlichen
Belastung, behaftet war, bestand ein Rechtsanspruch auf Aufhebung."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Eine
auf Grund des Gesetzes entstandene Schenkungssteuerschuld kann durch
nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien
auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden.
Bücherliches Eigentum ist nicht Voraussetzung. Nach § 33 ErbStG ist
eine Schenkungssteuer nur im Falle des vorbehaltenen Widerrufsrechtes einer
Schenkung zu erstatten. Auf ein derartiges Recht wurde ausdrücklich
vertraglich verzichtet. Daher ist die erste Übergabe gültig, da ein
bücherliches Eigentum nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der
Schenkung hierfür ist.
Im
gegenständlichen Fall ist daher von einem Tausch auszugehen, bei dem die
Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch des anderen
Vertragsteiles zu berechnen ist. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer besteht
daher zu Recht. Ihre Berufung musste somit abgewiesen
werden."
Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Darin wird gegen die Annahme eines Tausches repliziert, dass
der Schenkungsvertrag vom 3. Juni 1997 über die Wohnung W 14 einvernehmlich
aufgehoben worden sei. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung schließe
jedoch Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages aus,
weil die Erfüllungspflichten durch die Vertragsaufhebung eben
einvernehmlich beseitigt würden. So auch der oberste Gerichtshof in der
Entscheidung vom 24.02.1988, GZ 1Ob509/88. Nachdem also die Geschenknehmerin
aufgrund der Aufhebung des Schenkungsvertrages keine Ansprüche
gegenüber der Geschenkgeberin mehr zugestanden seien, habe sie auch keinen
Übereignungsanspruch mehr gegen eine andere Wohnung eintauschen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet letztlich, ob
das Finanzamt zu Recht in der im Stornierungs- und Schenkungsvertrag vom
12.10.1998 vereinbarten einvernehmlichen Aufhebung der mit Schenkungsvertrag vom
3.6.1997 vorgenommenen Schenkung der Eigentumswohnung W 14 (60/729
Liegenschaftsanteile) im Konnex gesehen mit der gleichzeitig vereinbarten
Schenkung der Eigentumswohnung W 15 (62/729 Liegenschaftsanteile) im Ergebnis
eine wechselseitige Übertragung von Grundstücksanteilen gesehen hat
und damit bei diesem Rechtsvorgang vom Vorliegen eines
grunderwerbsteuerpflichtigen Tausches ausgegangen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsgeschäfte,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Zu den anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt der Tauschvertrag. Der Tausch ist nach § 1045
ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere überlassen wird;
er ist ein zweiseitig verbindlicher (entgeltlicher) formfreier
Konsensualvertrag.
Haben die Vertragspartner näher bezeichnete Anteile an
Liegenschaften, also Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG, gegen andere
Liegenschaftsanteile überlassen, somit ausgetauscht, werden damit
(insgesamt zwei) Erwerbsvorgänge im Sinn des § 1 GrEStG verwirklicht
(VwGH 30.5.1994, 93/16/0093, VwGH 29.1.1996, 94/16/0039). Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung. Beim Grundstückstausch ist die "Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten
Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als
Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, RZ 38 zu § 4 GrEStG 1987 und Rz
109 zu § 5 GrEStG 1987).
Demgegenüber heißt gemäß
§ 938
ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen
wird, eine Schenkung. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der
Schenkende wieder beschenkt werden muss, so entsteht nach § 942 ABGB
("wechselseitige Schenkung") keine wahre Schenkung im Ganzen, sondern nur in
Ansehung des übersteigenden Wertes. Der Begriff "Schenkung" iSd
bürgerlichen Rechts setzt also einen Schenkungsvertrag, di. ein
Schuldvertrag mit einem objektiven und subjektiven Tatbestand voraus. Das Wesen
der Schenkung besteht darin, dass der Beschenkte ohne vermögenswerte
Gegenleistung durch die Zuwendung eines Vermögenswertes bereichert wird.
Weiters muss auch das Einverständnis der Vertragspartner über die
Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. Ohne diesen
Schenkungswillen kommt eine Schenkung nicht zustande. Schenkungsabsicht ist
für die Schenkung begriffswesentlich.
Für die Besteuerung ist der tatsächliche
Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde über das
Rechtsgeschäft maßgebend, wobei allerdings der Umstand, dass die
Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes in der Hauptsache an die
äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anknüpfen, von
der Urkunde zunächst auszugehen gebietet. Der Grunderwerbsteuer ist aber
ein starres Urkundenprinzip fremd. Es ist daher verfehlt, allein den
Urkundeninhalt steuerlich zu beurteilen und den tatsächlichen
Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen. Beispielweise lag dem VwGH-
Erkenntnis 19.8.1997, 96/16/0148,0149 eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete
Urkunde zu Grunde, nach der sich Ehegatten wechselseitig Grundstücke
übertrugen. Nach Auffassung des VwGH sei in dem Wort "bedungen" im §
942 ABGB ("Wechselseitige Schenkung") keine förmliche Bedingung iSd §
696 ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu
verstehen. § 942 ABGB sei somit als eine Regelung der (für eine
Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das "Gegengeschenk"
bedungen war, so fehle eine solche Unentgeltlichkeit; es liege "eine Art"
Tauschgeschäft vor. In den Beschwerdefällen sei der Tatbestand des
§ 942 ABGB erfüllt worden. Die beiden Beschwerdeführer
hätten uno actu eine Vereinbarung über die wechselseitige Hingabe von
Grundstücken getroffen, der es zufolge § 942 ABGB am Merkmal der
Unentgeltlichkeit fehlte (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 195 zu § 1 GrEStG 1987).
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltenen) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 9.10.1991, 89/13/0098 und
VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126-5).
Im gegenständlichen Berufungsfall wurden mit der
Vertragsurkunde vom 12. Oktober 1998 mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen:
Einerseits wurde die Vertragsauflösung des Schenkungsvertrages vom 3. Juni
1997, womit die Eigentumswohnung W 14 geschenkt worden war, einvernehmlich
vereinbart; gleichzeitig schenkte J.S. ihrer Tochter A.S. die Eigentumswohnung W
15.
Die Zuwendung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
ist grundsätzlich erst ausgeführt, wenn die Liegenschaft in den Besitz
des Erwerbers übergeht. Bei Liegenschaften oder bei ideellen Anteilen
genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche
Übergabe (VwGH 21.2.1985, 84/16/0014, VwGH 8.9.1988, 87/16/0169, VwGH
26.6.1997, 96/16/0236, 0237). Die Bestimmungen der Punkte "Zweitens" und
"Viertens" des Schenkungsvertrages vom 3. Juni 1997 im Konnex gesehen mit dem
Umstand, dass für diesen Rechtsvorgang eine Abgabenerklärung abgegeben
und die vorgeschriebene Schenkungssteuer in Rechtskraft erwachsen ist, lassen
die unbedenkliche Schlussfolgerung zu, dass die Geschenknehmerin A.S. den Besitz
an den geschenkten Liegenschaftsanteilen (Eigentumswohnung W 14) erlangt und
damit die vereinbarte Schenkung ausgeführt worden ist. Auf Grund der
ausgeführten Schenkung kam der Bw. hinsichtlich dieses
Liegenschaftsanteiles somit der tatsächliche und rechtliche Status einer
Besitzerin und außerbücherlichen Eigentümerin zu. Wegen der
vorliegenden Aufsandungserklärung hätte über bloß
einseitiges Ansuchen auf diesen Liegenschaftsanteilen die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für A.S. vorgenommen werden können. Sie war daher
durchaus in der rechtlichen Lage, durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit
ihrer Mutter (der bücherlichen Eigentümerin) die geschenkte
Eigentumswohnung W 14 gegen die Überlassung der Eigentumswohnung W 15 zu
tauschen und damit im Ergebnis unmittelbar einen "Austausch" des
Schenkungsobjektes herbeizuführen. Die in der Berufung und im Vorlageantrag
gegen das Vorliegen eines Tausches ins Treffen geführten Argumente erweisen
sich letztlich aus nachstehenden Gründen als sachlich nicht stichhaltig und
sprechen daher nicht gegen die Annahme, die beiden Vertragsparteien hätten
mit diesem einheitlichen Rechtsvorgang einen Grundstückstausch vereinbart.
In einem der Berufung beigelegten (auszugsweise
wiedergegebenen) Schreiben vom 25. April 2001 bestätigte die Bank
"über Ihren Wunsch" folgenden Sachverhalt:
"Mit Schenkungs-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 3.6.1997
hat..........
In Punkt V des
Vertrages wurde dafür Gewähr geleistet, daß das
Schenkungsobjekt, mit Ausnahme des Pfandrechtes der
"Bausparkasse1 " frei von weiteren
Pfandrechten in das Eigentum von Frau A.S.
übertragen wird.
Mit
Schreiben vom 18.5.1998 hat der Urkundenverfasser,
A.A. in
I, bei der
"Bank" in
I um Lastenfreistellung der Einheit W 14
hinsichtlich der Höchstbetragspfandrechte von S 910.000,-- und S
4,555.000,-- ersucht.
Diese
Erteilung der Lastenfreistellung wurde von der
"Bank " verweigert und wurde Frau
J.S. nahegelegt, zur Reduktion des
Schuldenstandes einen Verkauf der 60/729 Anteile an EZ
X GB
Y samt verbundenem Wohnungseigentum an W
14 durchzuführen. Der Verkauf zur Schuldenreduktion wurde in der Folge auch
von Frau J.S.
durchgeführt."
Vorerst fällt auf, dass um Lastenfreistellung erst mit
Schreiben vom 18. Mai 1998 und somit ca 7 Monate nach der ausgeführten
Schenkung angesucht wurde und zu diesem Zeitpunkt die Eigentumswohnung W 14
bereits mit Kaufvertrag vom 4. Mai 1998 von J.S. an einen Käufer verkauft
worden war. Weiters ist in diesem Zusammenhang an Sachverhalt festzuhalten, dass
laut Grundbuchsauszug auf dem Anteil 13 (62/729- Anteil verbunden mit
Wohnungseigentum W 15) und auch auf am Anteil 19 (60/729- Anteil verbunden mit
Wohnungseigentum W 14), somit simultan, das Pfandrecht Höchstbetrag
910.000,-- S und das Pfandrecht Höchstbetrag 4,550.000,-- für die Bank
eingetragen waren. Deshalb leistete die Geschenkgeberin sowohl im Schenkungs-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 3. Juni 1997 als auch im Stornierungs-,
Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 12. Oktober 1998 letztlich
"Gewähr dafür", dass das Schenkungsobjekt frei von diesen beiden
Pfandrechten übergeben wird. Hinsichtlich der die Geschenkgeberin
treffenden "Gewährleistung" und der "Pfandrechtssituation" als solcher
gegenüber der Gläubigerin Bank bestand somit hinsichtlich beider
Eigentumswohnungen grundsätzlich für die von der Geschenkgeberin
zugesagten Lastenfreistellung dieselbe Ausgangsposition. Mit dem
Berufungsvorbringen und dem im Bankschreiben "bestätigten Sachverhalt"
führte die Bw. implizit aus, dass für die erste Schenkung um
Lastenfreistellung bei dieser Hypothekengläubigerin angesucht, von dieser
aber wegen des hohen Schuldenstandes eine solche verweigert und zur
Schuldenreduktion der Verkauf der Liegenschaft (anstatt der Schenkung an die
Tochter) der Schuldnerin nahe gelegt worden sei. Diese Vorgabe der Bank habe
dann zur einvernehmlichen Aufhebung der ersten Schenkung und zum Verkauf der
Eigentumswohnung W 14 geführt. Wie aber dieser "bestätigte
Sachverhalt" in Einklang mit dem Umstand zu bringen ist, dass am 18. Mai 1998
bereits der Kaufvertrag bezüglich der Eigentumswohnung W 14 abgeschlossen
war, bleibt vollkommen unerklärlich und lässt dieses Vorbringen als
bloße Schutzbehauptung erkennen. Außerdem wäre eine zwingende
Anordnung des Verkaufes oder eine Einflussnahme auf die Auswahl der
Liegenschaften dem Pfandgläubiger keinesfalls zugekommen; die
Erwähnung der Eigentumswohnung W 14 hing vielmehr augenscheinlich lediglich
damit zusammen, dass hinsichtlich dieses Liegenschaftsanteiles konkret um die
Lastenfreistellung ersucht wurde. Diese von der Hypothekargläubigerin
für die Lastenfreistellung verlangte vorherige Schuldenreduzierung
hätte die Schuldnerin jedenfalls auch dadurch erreicht, dass sie die
(ähnlich große) Eigentumswohnung W 15 verkauft und den dafür
erzielten Verkaufserlös zur Schuldentilgung verwendet hätte. Entgegen
dem Berufungsvorbringen lag daher keinesfalls ein "wesentlicher, unbehebbarer
Mangel" vor, war doch die Lastenfreistellung bei einer (entsprechenden)
vorherigen Schuldenreduktion zu erreichen. Dass hinsichtlich der
Eigentumswohnung W 14 die in Frage stehende Lastenfreistellung durchaus zu
bewerkstelligen gewesen wäre, zeigt der in der Berufung erwähnte
Kaufvertrag mit aller Deutlichkeit, hat es doch darin die Verkäuferin J.S.
ebenfalls übernommen, die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile
von den bezeichneten Pfandlasten (damit auch von den beiden in Frage stehenden
Pfandrechten im Höchstbetrag von 910.000,-- S und 4,550.000,-- der Bank)
lastenfrei zu stellen.
Waren aber auf beiden Miteigentumsanteilen (beiden
Eigentumswohnungen) simultan dieselben Pfandrechte für die Bank eingetragen
und leistete die J.S. für beide Schenkungsobjekte letztlich Gewähr
für die Lastenfreiheit von diesen beiden Pfandrechten, dann erscheint das
angeführte Argument, wegen der nicht erreichten Lastenfreistellung sei es
zur einvernehmlichen Aufhebung hinsichtlich der Schenkung der Eigentumswohnung W
14 gekommen, unter Beachtung des dargestellten Geschehensablaufes für
sachlich nicht zutreffend und lediglich "vorgeschoben". Die gewährleistete
Lastenfreistellung von diesen beiden Pfandrechten hätte die Geschenkgeberin
zum einen auch dadurch erreicht, dass sie die von der Bank verlangte
Schuldenreduktion auf andere Weise herbeiführt hätte, beispielsweise
durch den Verkauf der Eigentumswohnung W 15. Zum anderen traf das Erfordernis
der vorherigen Schuldenreduktion um die Lastenfreistellung von der Bank zu
erlangen, in gleicher Weise auf die Schenkung der Eigentumswohnung W 15 zu. Das
Berufungsvorbringen vermochte daher nicht begründet aufzuzeigen, dass die
vereinbarte Aufhebung der ersten Schenkung und gleichzeitige Schenkung der
Eigentumswohnung W 15 die Folge der nicht zu erlangenden Lastenfreistellung
gewesen ist, vielmehr lässt sich in freier Beweiswürdigung aus dem
zeitlichen Geschehensablauf ableiten, dass einige Zeit nach erfolgter
Ausführung der ersten Schenkung - aus welchen Gründen immer-
zwischen den Vertragsparteien der Wille und das Einvernehmen darüber
entstanden ist, dass statt der Eigentumswohnung W 14 eigentlich die
Eigentumswohnung W 15 das Schenkungsobjekt sein sollte. Zu dessen
zivilrechtlichen Durchführung wurde der Weg der einvernehmlichen Aufhebung
mit gleichzeitiger "Schenkung" der Eigentumswohnung W 15 gewählt. An
Sachverhalt kann aus der einvernehmlichen Aufhebung der ersten Schenkung eines
Liegenschaftsanteiles (Eigentumswohnung W 14) unter gleichzeitiger (uno actu)
schenkungsweiser Übergabe eines anderen Liegenschaftsanteiles
(Eigentumswohnung W 15) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass die vereinbarte einvernehmliche Aufhebung und die
gleichzeitig vereinbarte Schenkung einer anderen Eigentumswohnung in einer
wirtschaftlichen Wechselbeziehung zueinander standen und sich wechselseitig
bedungen haben. Der in einer Urkunde abgeschlossen Stornierungsvertrag und der
Schenkungsvertrag waren als Einheit aufzufassen und mit diesen beiden
Verträgen beabsichtigten die beiden Vertragsparteien augenscheinlich den
von ihnen gewollten Wechsel des Schenkungsobjektes herbeizuführen. Der
Zustimmung der Bw. zur einvernehmlichen Auflösung und damit zur
Zurückgabe der bereits vor mehr als einem Jahr geschenkten Eigentumswohnung
stand im Ergebnis als wirtschaftliches Äquivalent die gleichzeitig
vereinbarte neuerliche Schenkung nunmehr der anderen Eigentumswohnung
gegenüber. Die Bw. und ihre Mutter hatten durch die in einem unmittelbaren
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden beiden Rechtsgeschäfte
(einvernehmliche Aufhebung und Schenkung) uno actu eine einheitliche Regelung
über die wechselseitige Hingabe von Grundstücksanteilen getroffen,
weshalb unbedenklich davon auszugehen ist, dass diese jeweils von den
Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen (Rückgabe/Überlassen der
bereits geschenkten Eigentumswohnung durch die Bw., neuerliche Schenkung einer
anderen Eigentumswohnung durch J.S.) wechselseitig "bedungen" waren. Zufolge
§ 942 ABGB fehlt es am Merkmal der Unentgeltlichkeit. Vielmehr liegt darin
eine Art Tauschgeschäft. Das Finanzamt hat daher in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu Recht in der einvernehmliche Aufhebung der ersten
Grundstücksschenkung unter gleichzeitiger Vereinbarung einer neuen
Grundstücksschenkung eine einheitliche Regelung zur Herbeiführung
eines gewollten Grundstückstausches gesehen und ist demzufolge von zwei
verwirklichten grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgängen (VwGH
29.1.1996, 94/16/0039) ausgegangen. Die Höhe der angesetzten
Bemessungsgrundlage (Wert der Tauschleistung) als solche blieb unbestritten und
erscheint der Berufungsbehörde auf Grund des beim Verkauf der
Eigentumswohnung W 14 erzielten tatsächlichen Kaufpreises unbedenklich.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-I/04
- Stammnummer
- 16673
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF