Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0015-K/04
DB-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-K/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch die
Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9020 Klagenfurt,
Dr-Franz-Palla-Gasse 21/2, vom 5. April 2002, gegen den
Abgabenfestsetzungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vom 5. März
2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner
2000 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der berufungsführenden
Gesellschaft durchgeführten Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer
in seinem Bericht vom 4. März 2002 ua fest, dass die von der GmbH
im Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001
für die Geschäftsführertätigkeiten an die wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer A. und B. ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art in Höhe von
insgesamt 90.630,26 € (1.247.099,51 S) zur Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB)
hinzuzurechnen seien. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshofes (ua. Erkenntnisse: VfGH 1.3.2001, G 109/00, VwGH
25.1.2000, 98/14/0188, VwGH 7.1.2000, 98/15/0200) kam der Prüfer zu dem
Ergebnis, dass die beiden Geschäftsführer in den betrieblichen
Organismus der Berufungswerberin (Bw.) eingegliedert seien und deren
regelmäßige Entlohnung (Geschäftsführervergütung) mit
keinem Unternehmerrisiko verbunden gewesen sei. Im Prüfungsbericht wies der
Prüfer ergänzend darauf hin, dass im Falle einer beabsichtigten
Berufung gegen die DB-Festsetzung ersucht werde, den als Beilage angefügten
15 Punkte umfassenden Fragenkatalog zu beantworten und samt Unterlagen an
das Finanzamt zu übermitteln.
Mit Bescheid vom 5. März 2002 setzte das
Finanzamt entsprechend den Prüferfeststellungen den DB in Höhe von
4.078,36 € (56.119,48 S) fest.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
dass der Bescheid hinsichtlich der Berechnung von DB und
Dienstgeberzuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
(Anmerkung: ein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag wurde vom Finanzamt nicht festgesetzt) bezüglich
der miteinbezogenen "Fremdhonorare" und des "Sachbezuges" in die
DB-Beitragsgrundlage angefochten werde. Die Gesellschaft sei nach den
Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes durch Einbringung der
ursprünglichen C.OEG neu gegründet worden. Die derzeitigen
Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr A. und Herr B. hätten
neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer jeweils ihre
persönliche Berufsbefugnis mit den entsprechenden Spezialgebieten als
Ziviltechniker aufrechterhalten. Nach dem Bericht des Prüfers seien sowohl
die Geschäftsführerbezüge als auch die Honorarnoten und
Kammerumlagen dem DB unterworfen worden. Die Honorarnoten hätten sich nach
den Bestimmungen der geltenden Honorarvereinbarung zur Gesellschaft auf
individuelle Leistungen der beiden Geschäftsführer bezogen, wobei eine
Abgleichung erst nach jeweiliger Abrechnung der laufenden Projekte erfolgt sei.
Die Grundlage für die Honorarvereinbarung liege darin, dass ein
wesentlicher Teil des Geschäftserfolges der Gesellschaft auf die
unterschiedliche Akquisitionstätigkeit und Leistungserbringung der beiden
Ziviltechniker beruhe. Aus diesem Umstand sei daher eine Grundlage für eine
Einbeziehung der Honorare und der Kammerumlage in die DB-Beitragsgrundlage nicht
gegeben. Zum Abschluss verwies die Bw. darauf, dass der mit dem Bericht
übermittelte Fragebogen im Laufe der nächsten 10 Tage zusammen
mit weiteren Unterlagen der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten dem
Finanzamt überreicht werden würde.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 10. Februar 2004
stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurde die Bw., unter
Hinweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den in Rede
stehenden Normen sowie Darlegung der bestehenden Sach- und Aktenlage noch einmal
eingeladen, zur ergänzenden Abklärung der Streitfrage
"DB-Berechnungsgrundlage" die entsprechenden entscheidungsrelevanten Vertrags-
und Berechnungsgrundlagen sowie Buchungsunterlagen vorzulegen. Auch wurde
ersucht, den 15 Punkte umfassenden Fragenvorhalt des Finanzamtes zu
beantworten und die darin angesprochenen Beweismittel vorzulegen.
Der Fragenvorhalt des Finanzamtes blieb bis dato von der
Bw. unbeantwortet. Ebenso erfolgte keine Stellungnahme der Bw. zum
Bedenkenvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. April 2005
und es wurde von dieser auch die Vorlage der darin angeforderten
Beweisunterlagen zur Gänze unterlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag (DB) alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs.
2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die Bestimmung des
§ 41 FLAG definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll
gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen
gewährleisten. Auf Grund des Gesetzeswortlautes ist folglich bei den
beitragspflichtigen Arbeitslöhnen von zwei Gruppen von Bezügen
auszugehen:
Arbeitslöhne, die an
Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988,
die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich
beteiligt sind.
Gemäß
§ 22
Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt
werden.
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072, vom 18.7.2001,
2001/13/0063, vom 19.2.2004, 2004/15/007, vom 22.3.2004, 2001/14/0063,
31.03.2004, 2004/13/0021 und vom 10.11.2004, 2003/13/0018
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben - also
kein Unternehmerwagnis - trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold,
ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075,
30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH
30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, hat der
Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikatur zur Normauslegung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in ausführlicher,
analysierender Betrachtung zusammengefasst und die in den darin zitierten
Erkenntnissen angestellten Überlegungen unter "Punkt 5" nunmehr wie
folgt abgeändert:
"Eine
Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu
den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur geäußert
hat, gibt - auch im Lichte der daraus gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die
bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3. genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist."
Des Weiteren hat der VwGH in
"Punkt 6" des genannten Erkenntnisses seine geänderte Rechtsanschauung
wie folgt zum Ausdruck gebracht:
"Liegt
bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in der in Rede
stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt."
Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich der abgeänderten neuen Rechtsauslegung des
verstärkten Senates im zitierten VwGH Erkenntnis in vollem Umfang an. Die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung
treten demnach klar in den Hintergrund und es kommt ihnen insoweit keine
wesentliche Bedeutung zu.
Beide
Gesellschafter-Geschäftsführer sind laut Aktenlage zumindest seit
26. Jänner 2001 auf Dauer als Geschäftsführer für
die Bw. tätig und demnach eindeutig in den geschäftlichen Organismus
der Gesellschaft eingegliedert. Im Übrigen wird die Eingliederung der
beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft von der Bw. nicht in Abrede
gestellt. Demzufolge ergibt sich auch für den Unabhängigen
Finanzsenat, dass die beiden Geschäftsführer im Kalenderjahr 2001
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bezogen haben,
weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der Bw. nach Maßgabe des im
genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten
Verständnisses von diesem Merkmal (das bereits durch jede nach außen
hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit
welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird) sachbezogen
kein Zweifel besteht.
Das Berufungsbegehren der Bw.
wendet sich vielmehr gegen die Feststellung, dass die
DB-Beitragsgrundlagenhinzurechnung des Finanzamtes bezogen auf "Honorarnoten,
Sachbezügen (geldwerten Vorteilen) und Kammerumlagen" den
tatsächlichen Verhältnissen widerspreche. Hierzu muss vom
Unabhängigen Finanzsenat angemerkt werden, dass konkrete Beweismittel
für dieses Berufungsvorbringen im bezugshabenden Verwaltungsakt
gänzlich fehlen.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat sind die
Behauptungs- und Beweislasten (auch besteht kein Neuerungsverbot) klar verteilt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat alles vorzubringen, was für ihren Standpunkt
spricht. Ebenso hat der Berufungswerber alles vorzubringen, was für seinen
Standpunkt spricht. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine bisher (zu Recht
oder zu Unrecht) verweigerte Mitwirkung nachzuholen. Unterlässt der
Berufungswerber das zur Durchsetzung seines Begehrens notwendige Sach- und
Beweisvorbringen, so kommt er seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht
nach.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Die im § 119 BAO
verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter
anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt. Was zu einer
vollständigen Offenlegung gehört, hat der Abgabepflichtige
zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, sowie der nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. "Offenlegen" bedeutet, der
Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für
die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen. Nach §
138 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Verweigert der Abgabepflichtige seine Mitwirkung oder vermag er
über seine Angaben (Behauptungen) keine ausreichende Aufklärung zu
geben, so sind die Abgabenbehörden zur Schätzung
(§ 184 BAO) berechtigt. Ziel der Schätzung ist die
Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Wie aus der Verfahrens- und
Sachverhaltsdarstellung zum gegenständlichen Berufungsfall entnommen werden
kann, unterließ es die Bw., trotz Aufforderung durch das Finanzamt und
einem entsprechenden Bedenkenvorhalt durch den Unabhängigen Finanzsenat, an
der Sachaufklärung durch Vorlage abgabenrelevanter Beweismittel
mitzuwirken.
Im Bedenkenvorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 25. April 2005 wurde klar zum
Ausdruck gebracht, dass bei Nichtvorlage der abverlangten Beweismittel
(Unterlagen), die zur sachlichen und rechtlichen Beurteilung der
Berufungsbehauptungen benötigt werden bzw. bei Nichtabgabe einer
allfälligen Stellungnahme, nach der sich darbietenden Sach- und Aktenlage
entschieden werden müsse.
Zur strittigen
DB-Beitragsgrundlagenhinzurechnung vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass die
von der Bw. im Kalenderjahr 2001 ausbezahlten Bezüge und Vergütungen
für die Geschäftsführertätigkeiten an den jeweiligen
Geschäftsführer - wie im Prüfungsbericht vom
4. März 2002 dargestellt - zur Gänze dessen Einkünften
aus selbständiger Tätigkeit gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 zuzurechnen seien.
Ob und in welcher steuerlich
anzuerkennender Ausprägung das konkrete Leistungsverhältnis bzw. die
tatsächliche Leistungserbringung und die entgeltliche Abrede darüber
zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer im einzelnen
Fall stattfindet ist eine Sachverhaltsfrage. Nach der oben zitierten Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Einkünfte
eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers entscheidend auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Das Abstellen auf die
tatsächlichen Verhältnisse findet seine Begründung in dem
zwischen der Gesellschaft und ihrem wesentlich beteiligten
Geschäftsführer bestehenden Naheverhältnis, das ein
"einvernehmliches" Abgehen von einmal getroffenen Vereinbarungen jederzeit
erleichtert. Das zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH durch die
gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene Naheverhältnis gebietet es
daher, die behaupteten Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen
der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
Im vorliegenden Fall ist evident, dass schriftliche
Vereinbarungen über Geschäftsführervergütungen trotz
mehrmaligem Ersuchen von der Bw. nicht vorgelegt wurden. Die Bw. vermochte laut
Verwaltungsakt nicht darzulegen, dass die beiden Geschäftsführer
überschaubare konkrete einzelne Projekt abzuwickeln hatten, die gesondert
also zusätzlich zu deren
Geschäftsführertätigkeitsvergütungen bezahlt worden
wären. Unterlagen über behauptete Honorarvereinbarungen und
-abrechnungen wurden von der Bw. nicht vorgelegt.
Der Bw. ist laut Verwaltungsakt ein schlüssiger,
nachvollziehbarer Beweis zu ihren lediglich allgemein gehaltenen
Berufungsvorbringen nicht gelungen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
bezüglich der vom Finanzamt ermittelten Höhe der
Geschäftsführervergütungen (inkl. Schätzung von geldwerten
Vorteilen bzw. Betriebseinnahmen), welche in weiterer Folge der
DB-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden, vermag der Unabhängige
Finanzsenat entsprechend der klaren Prüferfeststellungen laut Bericht vom
4. März 2002 und der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage
jedenfalls nicht zu erkennen.
Zusammenfassend ergibt sich für den Unabhängigen
Finanzsenat, dass die Geschäftsführungstätigkeit der wesentlich
beteiligten Geschäftsführer A. und B. bei der berufungsführenden
Gesellschaft - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen. Die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten somit aus deren
Geschäftsführertätigkeit im Kalenderjahr 2001 Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die von der Bw.
ausbezahlten Geschäftsführergehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art in Höhe von insgesamt 90.630,26 €
(1.247.099,51 S) sind daher gemäß
§ 41 Abs. 3
FLAG in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den geschäftlichen OrganismusOffenlegungspflichtMitwirkungspflichtBeweismittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-K/04
- Stammnummer
- 16658
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF