Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0011-I/04
Studiengebühren als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-I/04vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. September 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A vom 4. September 2003 betreffend
Einkommensteuer für 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2003 zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat Theologie und Geschichte
studiert und bezieht als Religionslehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und daneben für die Durchführung von
Seminaren Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gegen den am 4.
September 2003 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2002 erhob er mit
Schreiben vom 28. September 2003 Berufung und führte aus, er habe es
verabsäumt die Werbungskosten betreffend seiner Berufsausübung geltend
zu machen. Die Werbungskosten beträfen einerseits die Studiengebühren
für das weiterführende Doktoratsstudium, da dieses die Chancen der
geplanten, späteren Ausübung der Lehrtätigkeit (im Zweitfach
Geschichte) in den USA oder in Großbritannien wesentlich erhöhen
würde. Die weiteren Werbungskosten beträfen die Aufwendungen für
die bereits ausgeübte Lehrtätigkeit als Religionslehrer. Für
seinen Unterricht an der Sonderschule sei das Seminar Motorpädagogik
dringend erforderlich gewesen. Bei den Aufwendungen für den PC sei ein
Privatanteil von 40% ausgeschieden und eine Nutzungsdauer von 3 Jahren angesetzt
worden.
Insgesamt wurden nach einer
beiliegenden Aufstellung 1.837,90 € an Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2003 gab das
Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als die geltend gemachten
Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Religionslehrer in
der Höhe von 1.137,90 € als Werbungskosten anerkannt wurden;
lediglich den aufgewendeten Studiengebühren für das Sommersemester
2002 und für das Wintersemester 2002/2003 von insgesamt 700 € wurde
die Anerkennung als Werbungskosten versagt. In der Begründung verwies das
Finanzamt auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 wonach die
Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium, zu dem auch ein
Doktoratstudium gehöre, nicht als Werbungskosten abzugsfähig
seien.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, nach Rücksprache mit
seinem Institutsleiter könne ein Doktoratsstudium in gewissen Fällen
durchaus die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fortbildungskosten
erfüllen, dies sei jedoch jeweils im Einzelfall zu klären, eine
einheitliche allgemeine Ablehnung sei zu generell. Er sei als Religionslehrer an
der Sonderschule sowie an Pflichtschulen tätig, wobei ihm die Ausübung
der Lehrtätigkeit aufgrund seines abgeschlossenen Theologiestudiums
möglich sei. Die Tätigkeit als Pflichtschullehrer biete zwar intern
viele Fortbildungsmöglichkeiten, auf lange Sicht jedoch keinerlei
Aufstiegsmöglichkeiten in eine besser qualifizierte Stellung. Eine
Verbesserung sei nur durch einen Wechsel an eine höhere Schultype
möglich, wobei jedoch als Voraussetzung die entsprechende
Lehramtsprüfung im gewünschten Fach vorliegen müsse.
Dementsprechend sei seine Intention, durch das Doktorat und die
Lehramtsprüfung in Geschichte seine berufliche Stellung wesentlich zu
verbessern und als Lehrer an einen höheren Schultyp wechseln zu können
oder sogar im Ausland an einer höheren österreichischen Schule zu
unterrichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
idF BGBl. I 106/1999 sind ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen aber
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar.
Ordentliche Universitätsstudien stellen nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich
(mit Ausnahme eines mit dem abgeschlossenen Erststudium eng verflochtenen
Zweitstudiums) Ausbildungsmaßnahmen dar (vgl. zB VwGH 23.5.1996,
95/15/0038). Durch die Einfügung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 sind Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit einem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf als
Werbungskosten abzugsfähig. Ausdrücklich ausgenommen davon sind jedoch
- gleichgültig, ob es sich um Aus- oder Fortbildungskosten handelt - die
Kosten für den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule und
für ein ordentliches Universitätsstudium.
Nach der im Berufungsjahr geltenden Rechtslage sind somit
Aufwendungen für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl.Nr.
48/1997, zu denen auch das Doktoratsstudien gehört, selbst dann nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn die durch das Universitätsstudium
gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die
Berufsausübung darstellen.
Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis
vom 15. Juni 2004, G 8-10/04, die Wortfolge
"oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 als verfassungswidrig
aufgehoben, dieses Erkenntnis hat allerdings auf das gegenständliche
Berufungsverfahren keinerlei Auswirkungen. Dies deshalb, da nach Art. 140
Abs. 5 B-VG die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
tritt, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten
eine Frist bestimmt hat.
Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am 23. Juli
2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge am 4. August 2004 im
BGBl. I 102/2004 veröffentlicht. Eine Fristsetzung durch den
Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die
Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4. August 2004 in
Kraft trat.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch
auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999
ist im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Hieraus ergibt sich somit für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 106/1999 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende
Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als
Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
bereits tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren
Sinn sind jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach
Art. 140 Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 für Tatbestände die vor dem
5. August 2004 verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden. Wie aber bereits
oben ausgeführt sind nach dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen für
ein ordentliches Universitätsstudium explizit von der Abzugsfähigkeit
ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw.
im Streitjahr an der Universität Innsbruck das Doktoratsstudium betrieben
und dafür einen Studienbeitrag von insgesamt 700 € entrichtet hat. Da
es sich bei dem angeführten Doktoratstudium um ein ordentliches
Universitätsstudium im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG
1988 in der im Berufungsjahr geltenden Fassung handelt, konnten die dafür
entrichteten Studiengebühren von 700 € nicht als Werbungskosten
anerkannt werden, auch wenn dieses Studium - wie der Bw. im Vorlageantrag
ausführte - zur Verbesserung seiner beruflichen Stellung als Lehrer und
damit als Fortbildungsmaßnahme angesehen würde.
Der Berufung konnte daher in
diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
Bezüglich der Anerkennung der bereits vom Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2003 gewährten übrigen
Werbungskosten von 1.137,90 € bestehen auch seitens des Unabhängigen
Finanzsenates keine Bedenken.
Der Berufung war daher insgesamt
teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
am 28. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-I/04
- Stammnummer
- 16603
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF