Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1866-L/02
Unternehmerstellung bei gewährtem Nettofruchtgenuss im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1866-L/02vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt der minderjährige Eigentümer einer Liegenschaft durch seine Vertreter alleine nach außen auf, schließt er Mietverträge, kassiert die Miete und setzt Einbringsmaßnahmen im Fall der Säumigkeit und besteht die einzige Tätigkeit der fruchtnießenden Urgroßmutter im Abheben der Nettoerträge vom Konto des minderjährigen Eigentümers ist der minderjährige Eigentümer und nicht die fruchtnießende Urgroßmutter Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 29. Mai
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 3. Mai 2002 betreffend die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 7/2001, 10/2001, 11/2001, 12/2001, 1/2002
und 2/2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide
des Finanzamtes vom 3. Mai 2002 betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer
für 7/2001, 10/2001, 11/2001, 12/2001, 1/2002 und 2/2002 werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Niederschrift über das Ergebnis einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 30. April 2002 wird festgehalten, dass
der Urgroßvater des minderjährigen Berufungswerbers, A, seinem
Urenkel ein Sparbuch mit der Auflage schenkte, damit dieser eine Liegenschaft in
E bei F im Wert von S 8,500.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer kaufe.
Gleiches geht aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes J, Zl.
C, vom 19. Juni 2001 hervor, mit welchem D zum Kollisionskurator des
Berufungswerbers bestellt wird. Die Begründung dieses Beschlusses
lautet:
"Der
Urgroßvater des minderjährigen Berufungswerbers,
A, beabsichtigt, dem
minderjährigen Berufungswerber ein Sparbuch zu schenken. Es ist der
ausschließliche Wille des
A , dass mit dem
Erlös dieses Sparbuches eine Liegenschaft in
E im Wert von
S 8,500.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer angekauft werden soll.
Zur
Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte war es notwendig, einen Kollisionskurator
zu bestellen, ..."
Weiter führt der Prüfer aus, dass am 31. Juli
2001 die Liegenschaft wie beabsichtigt erworben worden sei. Im darüber
verfassten Kaufvertrag sei A, dem Geschenkgeber beziehungsweise im Falle seines
Ablebens seiner Ehefrau G ein lebenslanges Nettofruchtgenußrecht an der
Liegenschaft eingeräumt worden, das auch grundbücherlich eingetragen
worden sei. Gleichzeitig mit der Errichtung des Kaufvertrages sei zwischen dem
minderjährigen Berufungswerber und dem Verkäufer der Liegenschaft, H,
ein Mietvertrag über die verkaufte Liegenschaft abgeschlossen worden. Der
laufende Mietzins von S 49.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer für das
Betriebsgrundstück und S 6.600,00 für die im Dachgeschoss
gelegene Wohnung sei auf ein auf den minderjährigen Berufungswerber
lautendes Bankkonto überwiesen worden. Für dieses Konto seien der
Kollisionskurator, die steuerliche Vertreterin und G zeichnungsberechtigt. Am
Konto seien laufend Mietzinszahlungen eingelangt, nur einmal sei von diesem
Konto und zwar am 15. Februar 2002 an G ausbezahlt worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat der Prüfer die
Ansicht, dass bei zivilrechtlichem Fruchtgenuss die daraus fließenden
Einkünfte solche des Fruchtgenussberechtigten seien. Die unentgeltliche
Übertragung, wie etwa die Schenkung eines Sparbuches unter der Bedingung
damit eine bestimmte Liegenschaft zu erwerben, eines Betriebes, eines
Mietobjektes oder sonstigen Vermögens unter gleichzeitigem
Zurückbehalten des Fruchtgenussrechtes habe daher in der Regel keine
Änderung der Zurechnung der Einkünfte zur Folge. Die objektive Eignung
eines Vermögens, Erträge zu erwirtschaften, müsse noch nicht dazu
führen, dass der Eigentümer dieses Vermögens auch über eine
einkommensteuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle verfüge. Auch ein als
Einkunftsquelle geeignetes Vermögen könne ertraglos genutzt oder
verwaltet werden, wenn entweder auf Ertragserzielung als Ganzes verzichtet oder
einer anderen Person das Fruchtgenussrecht daran eingeräumt werde. In
diesem Fall entstehe beim Fruchtgenussberechtigten eine Einkunftsquelle,
während der Eigentümer diese verliere. Das Erzielen positiver Ertrage
sei dann dem Fruchtgenussbelasteten objektiv nicht möglich und könne
ihm keine Einkunftsquelle zugerechnet werden. Die Einkünfte aus der
Vermietung der erwähnten Liegenschaft seien daher bis zu seinem inzwischen
eingetretenen Tod A und seither G als Fruchtgenussberechtigte zuzurechnen. Das
Fehlen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der
Fruchtgenussberechtigten könne daran nichts ändern. Dieses wäre
nur ein weiteres Indiz für die Zurechnung der Einkünfte beim
Fruchtgenussberechtigten. Auch dass der Berufungswerber formell den Mietvertrag
abgeschlossen habe, schade nicht, da dem Mieter schon aus dem Mietvertrag
bekannt gewesen sei, dass der Berufungswerber als Erwerber der Liegenschaft
nicht der Fruchtnießer der daraus erzielbaren Einkünfte sei.
Außerdem stehe das Recht Bestandsverträge abzuschließen und zu
kündigen dem Fruchtgenussberechtigten und nicht dem Eigentümer der mit
dem Fruchtgenuss belasteten Sache zu. Da der Berufungswerber keine steuerlich
anzuerkennende Einkunftsquelle zugerechnet werden könne, sei er auch nicht
unternehmerisch tätig und stehe ihm der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der
Liegenschaft nicht zu. Die bisher geltend gemachten Vorsteuern und
abzuführenden Umsatzsteuer seien daher beim Berufungswerber zu stornieren
und Frau G zuzurechnen.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
setzte mit Bescheiden vom 3. Mai 2002 die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Juli, Oktober, November und Dezember 2001, sowie Jänner
und Februar 2002 entsprechend der Prüferungsfeststellungen fest.
Für den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 ergab sich
daraus eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 123.543,82,
im Oktober 2001 eine Gutschrift von € 1.996,18, für November 2001
eine Gutschrift von € 349,27, für Dezember 2001 eine Gutschrift
von € 1.511,60, für Jänner 2002 eine Nachforderung von
€ 117,00 und für Februar 2002 eine Nachforderung von
€ 2.871,40.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom
29. Mai 2002, datiert vom 27. Mai 2002, in welcher das Aufheben dieser
Bescheide begehrt und vorgebracht wurde, dass dem Berufungswerber aufgrund eines
seinem inzwischen verstorbenen Urgroßvater beziehungsweise seiner
Urgroßmutter eingeräumten Fruchtgenussrechtes die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft abgesprochen worden sei. Nicht korrekt sei, dass der
Urgroßvater A dem Berufungswerber ein Sparbuch mit der Auflage des
Liegenschaftserwerbs geschenkt habe. Die Sparbuchschenkung sei ohne Zweckwidmung
erfolgt. Dies sei auch in einem Aktenvermerk des Rechtsanwaltes Dr. K
festgehalten worden, der die Schenkung des Sparbuches beurkundet habe. Dr. K
habe das Bezirksgericht J darauf hingewiesen, dass die im oben zitierten
Beschluss zur Bestellung eines Kollisionskurators vermerkte Zweckwidmung
unrichtig sei. Der Kauf der Liegenschaft sei erst nach der auflagenfreien
Sparbuchschenkung und Interventionen des steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers und der Bank_A zustande gekommen. Ein zur Weitervermietung
bestimmtes Betriebsobjekt sei vom minderjährigen Berufungswerber vertreten
durch den Kollisionskurator originär erworben worden.
Bestandsverträge, welche diese Liegenschaft betreffen, könnten nur vom
Kollisionskurator mit vorangegangener pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung
vorgenommen und abgeschlossen werden. Grundsätzlich seien zwar die
Einkünfte aus dem Fruchtgenuss dem Fruchtgenussberechtigten als eigenen
Einkünfte zuzurechnen, dieser müsse jedoch die Einkünfteerzielung
durch die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Nutzung nach eigenen Intentionen
gestalten. Im Rahmen der Vermögensverwaltung und daher auch der Vermietung
beziehungsweise Verpachtung seien die Gestaltungsmöglichkeiten des
Fruchtnießers so gering, dass ihnen keine wirtschaftliche Relevanz
zukommen könne. Trage der Fruchtnießer kein Risiko, wie dies beim
unentgeltlichen Fruchtgenuss zutreffe, seien die Einkünfte dem
Eigentümer und nicht dem Fruchtnießer zuzurechnen (Literaturhinweis).
Der Berufungswerber habe den Fruchtgenuss unentgeltlich bestellt. An anderer
Stelle werde in der Literatur die Ansicht vertreten, dass dann eine
Steuerersparnis durch die Überlassung eines Mietobjektes an nahe
Angehörige zu erreichen sei, wenn die Einkünfte beim
Fruchtgenussberechtigten zugerechnet würden. Diese Gestaltung werde von der
Finanzverwaltung dann anerkannt, wenn der Fruchtnießer dafür sorgen
habe, dass das Mietobjekt in dem Zustand erhalten bleibe, in welchem er es
übernommen habe, die Mietzahlungen auf ein Konto des Fruchtnießers
überwiesen würden, zugunsten des Fruchtnießers ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot grundbücherlich gesichert sei
und der Fruchtnießer gegenüber den Mietern auftrete. Beim
Berufungswerber sei die Instandhaltungspflicht durch den Mietvertrag auf den
Mieter überwälzt worden, beziehungsweise sei sie beim Berufungswerber
geblieben, soweit es sich um ernste Schäden am Objekt handle. Die Miete
werde auf ein Mietenkonto des minderjährigen Berufungswerbers einbezahlt,
was auch vom Kollisionskurator laufend kontrolliert werde. Ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot sei nicht intabuliert worden, trotzdem es sich bei
den Vertragsparteien um nahe Angehörige gehandelt habe. Gegenüber dem
Mietern sei immer nur der Berufungswerber vertreten durch den Kollisionskurator
aufgetreten. Die Mietverträge seien ebenfalls vom Kollisionskurator
für den Berufungswerber als Bestandgeber abgeschlossen worden und
würde die Rechtsanwaltskorrespondenz zur Eintreibung der
Mietrückstände im Auftrag und Namen des Berufungswerbers geführt.
Frau G könne weder investieren, noch neue Einnahmen erschließen,
bestehende Einnahmen belassen noch auf diese verzichten und habe daher keinen
Einfluss auf die Erzielung der Einkünfte. Der Berufungswerber sei daher
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Beigelegt war der Berufung eine Kopie eines Telefax benannt
mit "Aktenvermerk über
Sparbuchschenkung" des Dr. K datiert vom 1. Juni 2001, in welchem
die Schenkung des schon mehrmals erwähnten Sparbuches von A an den
Berufungswerber vertreten durch seine Eltern dokumentiert wird. Darin wird
festgehalten das der Berufungswerber ein Sparbuch mit einem Einlagestand von
S 9,500.000,00 unentgeltlich erhält und dieses Schenkung annimmt.
Bedingungen und Auflagen werden nicht erwähnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Punkt VII. des oben erwähnten Kaufvertrages vom
31. September 2001 zwischen dem Berufungswerber und Herrn H wird folgendes
festgehalten:
"Der Käufer
räumt an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft das
lebenslängliche Nettofruchtgenussrecht zugunsten von Herrn
A, (Angaben zu Alter und Wohnsitz),
ein. Für den Fall des Ablebens des
A räumt der Käufer dieses
lebenslängliche Nettofruchtgenussrecht zugunsten von Frau
G, (Angaben zu Alter und Wohnsitz),
ein."
Betrachtet man die vorliegenden Urkunden und das Vorbringen
des Berufungswerbers ergibt sich zuerst einmal folgendes Bild vom dargestellten
Sachverhalt:
Der Berufungswerber erhielt am 1. Juni 2001 ein
Sparbuch körperlich geschenkt und hat diese Schenkung, an welche keinerlei
Bedingungen geknüpft waren und wobei das Sparbuch einen Einlagenstand von
S 9,500.000,00 aufwies, angenommen, wodurch diese S 9,500.000,00 in
das Eigentum des Berufungswerbers übergangen sind und dieser frei war mit
diesem Geld zu tun und zu lassen, was er wollte (Aktenvermerk des Rechtsanwaltes
K vom 1. Juni 2001, welcher von diesem auch unterzeichnet ist).
Der Text dieses Aktenvermerkes lautet nach Darstellung des
Sparbuches und seines Einlagestandes: "Herr
A als Geschenkgeber schenkt und
übergibt hiemit das Sparbuch (genaue Bezeichnung mit Einlagestand) an den
minderjährigen Berufungswerber. Der minderjährige Berufungswerber,
vertreten durch die Eltern, (Wohnort),
nimmt diese Schenkung dankbar an."
Dementsprechend wären die Eltern des Berufungswerbers
gemäß
§ 149 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch,
JGS Nr. 946/1811) verpflichtet gewesen das frisch erworbene Vermögen des
Berufungswerbers mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten und sofern
das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, es in seinem Bestand zu erhalten
und nach Möglichkeit zu vermehren. Dabei wäre das Geld nach den
Vorschriften über Mündelgeld anzulegen.
Am 19. Juni 2001 stellten die Eltern des
Berufungswerbers mit Hilfe des Rechtsanwaltes Dr. K den eingangs
geschilderten Antrag einen Kollisionskurator für die beabsichtigte
Schenkung eines Sparbuches durch A, mit welchem eine Liegenschaft in Tallheim
für den Berufungswerber um S 8,500.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer
erworben werden sollte.
Im dem in diesem Punkt als Vertrag zugunsten Dritter
gestalteten Kaufvertrag vom 31. Juli 2001 geht der Berufungswerber dann
vertreten durch den Kollisionskurator die Verpflichtung ein, den
Nettofruchtgenuss aus den Erträgen der erworbenen Liegenschaft Herrn A und
nach dessen Ableben Frau G einzuräumen.
Diese Verpflichtung hätte daher das ursprüngliche
Vermögen des Berufungswerbers aufgrund der entgangenen Mietentgelte bis zum
heutigen Tag um mindestens etwa S 3,000.000,00 gemindert. Dazu kommt noch,
dass das anlässlich des Liegenschaftskaufes übergebene Sparbuch nur
noch einen Einlagenstand von S 8,500.000,00 aufgewiesen hat. Insgesamt
hätten daher die Berufungswerbers gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Dr. K und
dem Kollisionskurator im Zusammenwirken mit dem steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers dessen Vermögen bis jetzt um S 4,500.000,00 ohne
erkennbaren Grund oder Verpflichtung, jedenfalls aber nicht zum Wohl des
Berufungswerbers, verringert, damit den Sachverhalt des § 153 StGB
(Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974; Untreue) erfüllt und einer
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren entgegenzusehen.
Da, wenn man bedenkt, dass die offen zu Tage liegenden
Urkunden und das Vorbringen des Berufungswerbers diese Schlussfolgerung
notwendig machen, es jeder vernünftigen Handlungsweise wohlmeinender Eltern
und der rechtlicher Vertreter des Berufungswerbers widerspricht, einen
derartigen Sachverhalt zu verwirklichen, liegt es viel näher anzunehmen,
dass die vorgelegten Urkunden und die Darstellung im Berufungsvorbringen nicht
den Tatsachen entsprechen.
Pflichtgemäß und gesetzeskonform hätten die
Eltern und die rechtlichen Vertreter des Berufungswerbers jedoch gehandelt, wenn
der Urgroßvater des Berufungswerbers, Herr A, von vornherein bekannt
gegeben hätte, seinem Urenkel, um diesen den Start ins Leben zu
erleichtern, eine noch zu erwerbende, ertragreiche Liegenschaft schenken wolle,
deren Nettoerträgnisse sich aber noch bis zu seinem Tod und danach dem Tod
der Urgroßmutter vorbehalten wolle. Zu diesem Zweck würde er ein
Sparbuch übergeben, welches dann beim Kauf die notwendige Summe enthalten
werde.
Geht man, wie oben dargestellt auch der Prüfer, von
diesem Sachverhalt aus, erklärt sich auch die Notwendigkeit eine
Kollisionskurator für den Berufungswerber zu erstellen und das Fehlen von
S 1,000.000,00 auf dem versprochenen Sparbuch zum Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes.
Entsprechend § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei genügt es nach
ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(siehe für viele Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar², Rz zu
§ 167, 366 und die dort zitierte Judikatur). Nach den in den letzten
Absätzen dargestellten Überlegungen hat aber der vom Prüfer in
der Niederschrift über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom
30. April 2002 Geschehensablauf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
für sich, die nahezu an Gewissheit grenzt.
In rechtlicher Hinsicht ist daher die Frage zu beantworten,
wer als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 anzusehen ist, wenn vom
Geschenkgeber an den Geschenknehmer ein Sparbuch mit Auflage übergeben
wird, damit eine Liegenschaft zu erwerben, diese gewinnbringend zu vermieten und
ihm an diesen Erträgnissen (und Falle des Ablebens auch seiner Ehegattin)
bis zum Tod den Nettofruchtgenuss zu gewähren.
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass im Fall des
Berufungswerbers dieser (im Weg seiner Vertreter) den Kaufvertrag und den
Mietvertrag selbst geschlossen hat, die Mieten auf das auf seinen Namen lautende
Konto überwiesen werden und auch die Maßnahmen zur Sicherung und
Eintreibung der Erträgnisse von diesem vorgenommen werden und die die
Nettoerträgnisse beziehende Urgroßmutter in Deutschland lebt und
gegenüber dem Mieter nicht in Erscheinung tritt. Insofern stimmen
nämlich das Vorbringen und die Unterlagen des Prüfers im Arbeitsbogen
überein.
"Unternehmer ist, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt
oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird." (§ 2 UStG). Bei natürlichen Personen bedeutet dies,
dass Unternehmer ist, wer unter eigenem Namen gegenüber Dritten leistet
oder Leistungen empfängt. Unerheblich ist dabei, ob er dazu im
Innenverhältnis befugt ist oder rechtlich berechtigt ist (so die
herrschende Lehre, für viele Scheiner/Kolacny/Zaganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer UStG 1994, Rz 36 zu § 2, 12). Voraussetzung für
diese Einordnung ist das Auftreten nach Außen. Im Fall gesetzlicher oder
gewillkürter Vertretung ist der Vertretene der Unternehmer
(Scheiner/Kolacny/Zaganek, aaO., Rz 39 zu § 2).
Für den konkreten Fall bedeutet dies, da weder der
Urgroßvater noch die Urgroßmutter bisher in Zusammenhang mit der
Vermietung der oben erwähnten Liegenschaft nach außen beziehungsweise
insbesonders gegenüber dem Mieter aufgetreten sind, kommt als Unternehmer
nur der Berufungswerber vertreten durch seine gesetzlichen und steuerlichen
Vertreter in Betracht. Nach den vorliegenden Unterlagen, stellt dieser nicht
bloß die Rechnungen aus, schließt die Verträge, sondern setzt
auch entsprechende Einbringungsmaßnahmen und ist daher als der
steuerpflichtige und zur Vorsteuer abzugberechtigte Unternehmer anzusehen. Ob
der Berufungswerber im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Einkünfte
aus dieser Vermietung nun seiner Urgroßmutter zur Verfügung zu
stellen, ist für die umsatzsteuerliche Behandlung genauso wenig relevant
wie die Aufteilung des Betriebsergebnisses in einer stillen Gesellschaft, in
welcher nur der Inhaber des Handelsgewerbes nach außen auftritt.
Da der Berufungswerber als einzig nach außen
Auftretenden in Zusammenhang mit der Vermietung der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft als Unternehmer im Sinne des
§ 2 UStG 1994 anzusehen ist, sind ihm auch die sich daraus ergebenden
Umsätze zuzurechen und war der Berufung spruchgemäß statt zu
geben.
Linz, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1866-L/02
- Stammnummer
- 16587
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF