Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0014-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-I/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co
KEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6020 Innsbruck,
Rennweg 18, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. März 2005
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides
insofern abgeändert, als an Stelle der Wortfolge "Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer für 2000-2001 in Höhe von € 2.052,86
(entspricht S 28.248,00)" die Wortfolge "Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von € 1.064,88 (entspricht
S 14.653,00)" und an Stelle der Wortfolge "Einkommensteuer für AB
für 2000-2001 in Höhe von € 4.186,25 (entspricht
S 57.604,00)" die Wortfolge "Einkommensteuer für AB für 2001 in
Höhe von € 2.238,54 (entspricht S 30.803,00)"
tritt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. März 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 2000-2001 in Höhe von € 2.052,86 (entspricht
S 28.248,00), an Einkommensteuer für 1999-2001 in Höhe von
€ 6.097,25 (entspricht S 83.900,00) und an Einkommensteuer
für AB für 2000-2001 in Höhe von € 4,186,25 (entspricht
S 57.604,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien.
Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2005. In der nach Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrags rechtzeitig erstatteten Begründung wurde wie
folgt vorgebracht
Der Beschwerdeführer habe
neben seiner Tätigkeit als Lehrer keine operative Tätigkeit im Betrieb
Gasthaus A ausgeübt. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer
die Steuererklärungen ab dem Jahr 2000 als Gesellschafter mitunterschrieben
habe, jedoch habe er keinen Einfluss auf das Rechnungswesen der Gesellschaft
genommen. Aus diesem Grund werde ersucht, von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, AB, betreibt seit
1975 das Gasthaus A in Z. Im Jahr 1979 gründeten der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin zur Führung dieses Gasthauses die ABC GnbR, an der
beide Ehepartner jeweils zu 50% am Betriebsvermögen und am Gewinn beteiligt
sind.
Zu StNr. 123 (ABC GnbR) wurden die
Umsatzsteuererklärung für 1999 sowie die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1999 am
6. Oktober 2000 sowie die entsprechenden Erklärungen für 2000 am
11. September 2001 eingebracht. Diese Eingaben wurden von AB
eigenhändig unterfertigt. Die Umsatzsteuererklärung für 2001
sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für 2001, eingebracht am 24. Jänner 2003, wurden
sowohl von AB als auch vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt.
Die Einkommensteuererklärungen des Beschwerdeführers für 1999,
2000 und 2001 samt Beilagen zu StNr. 456 hat dieser eigenhändig
unterfertigt.
Am 23. Februar 2004, somit zu Beginn der zu AB-Nr. Y
bei ABC durchgeführten Außenprüfung, wurde für die ABC
GnbR, für den Beschwerdeführer, für AB und für BC eine
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erstattet. Darin wurde
erklärt, dass die Logiserlöse des Jahres 1999 um netto
S 300.000,00 und die Logiserlöse des Jahres 2000 um netto
S 500.000,00 zu niedrig erklärt wurden. Der Prüfer hat in der
Erlössparte Logiserlöse die in der Selbstanzeige erklärten
Umsätze hinzugerechnet und die umsatz- und ertragsteuerlichen Korrekturen
vorgenommen (vgl. Tz. 14 des Berichtes gemäß
§ 150 BAO
vom 14. Juli 2004, AB-Nr. Y). Die aufgrund der Selbstanzeige getroffenen
Feststellungen der Betriebsprüfung und die daraus resultierenden
Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind nicht Gegenstand dieses
Finanzstrafverfahrens.
Weiters wurden im Zuge dieser Prüfung
Kalkulationsdifferenzen bei den Erlössparten Bier (1999), Wein (1999-2001)
und Spirituosen (2000-2001) festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass dem
Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 private Mittel in Form von Bareinlagen
zugeführt wurden. Für einen Teil der im Jahr 2001 getätigten
Einlagen (S 410.000,00) konnte die Herkunft der Mittel nicht nachgewiesen
werden, weshalb dieser Betrag den bisher erklärten Umsätzen
hinzugerechnet wurde. Den Einwänden des steuerlichen Vertreters der ABC
GnbR wurde insofern Rechnung getragen, als die Kalkulationsdifferenzen durch die
Zurechnung der nicht nachgewiesenen Einlagen (S 410.000,00 brutto)
abgedeckt wurden. Die Zurechnung wurde verteilt auf den Prüfungszeitraum
vorgenommen, die Zuordnung zu den Steuersätzen erfolgte analog dem
Aufteilungsverhältnis der bisher erklärten Umsätze (vgl.
Tz. 15 des Berichtes gemäß
§ 150 BAO vom 14. Juli
2004, AB-Nr. Y).
Die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 bis 2001
wurden wieder aufgenommen. Aufgrund der für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren relevanten Feststellungen ergab sich eine Nachforderung an
Umsatzsteuer für 2001 von € 1.064,88 (S 14.653,00), welche
der ABC GnbR mit Bescheid vom 20. Juli 2004 vorgeschrieben wurde. Auch die
Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§188 BAO und der Einkommensteuer für 1999 bis 2001 wurden wieder
aufgenommen. Aus den genannten Feststellungen resultierten für den
Beschwerdeführer und für seine Ehegattin AB folgende Nachforderungen
an Einkommensteuer:
|
Jahr
|
Beschwerdeführer
|
AB
|
1999
|
€ 1.911,08
(S 26.297,00)
|
€ 1.911,00
(S 26.296,00)
|
2000
|
€ 1.948,29
(S 26.809,00)
|
€ 1.947,70
(S 26.801,00)
|
2001
|
€ 2.238,61
(S 30.804,00)
|
€ 2.238,54
(S 30.803,00)
Die diesbezüglichen
Einkommensteuer-, Umsatzsteuersteuer- und Feststellungsbescheide sind
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert damit
vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es besteht damit aufgrund obiger Feststellungen auch nach
Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
dadurch, dass er für 1999, 2000 und 2001 unrichtige
Einkommensteuererklärungen sowie für 2001 eine unrichtige
Umsatzsteuererklärung sowie Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) abgegeben hat, die objektive Tatseite
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Aus dem Veranlagungsakt der ABC GnbR, StNr. 123, ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer für diese Gemeinschaft zwar die
Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 2001, nicht aber die
entsprechenden Erklärungen für 1999 und - entgegen den
Feststellungen im Erstbescheid und dem Beschwerdevorbringen - auch nicht
jene für 2000 mitunterfertigt hat. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass der Beschwerdeführer die Einreichung der unrichtigen
Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 2000 vorgenommen oder sich
daran beteiligt hat, war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und der
strafbestimmende Wertbetrag wie aus dem Spruch dieser Beschwerdeentscheidung
ersichtlich herabzusetzen.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer habe keine operative Tätigkeit im Betrieb
ausgeübt und keinen Einfluss auf das Rechnungswesen der Gesellschaft
genommen, so ist darauf zu verweisen, dass die Tathandlung hier nicht im
unrichtigen Führen von Büchern oder Aufzeichnungen, sondern in der
Einreichung der unrichtigen Abgabenerklärungen bestanden hat. Diese
Tathandlungen - Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen -
hat er in eigener Sache (Einkommensteuererklärungen für 1999 bis 2001)
und für die ABC GnbR (Umsatzsteuererklärung und Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften für 2001) verwirklicht bzw. war
daran beteiligt. Da der Beschwerdeführer bereits seit 1977 an der ABC GnbR
beteiligt ist, war ihm aufgrund seiner Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, dass
Umsätze und Erlöse rechtzeitig und richtig zu erklären sind,
zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die in unternehmerischen Kreisen
allgemein bekannt sind und kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Bei der
für 1999 bis 2001 bei der ABC GnbR zu AB-Nr. Y durchgeführten
Außenprüfung wurden erhebliche Umsatz- und Erlösdifferenzen
festgestellt. Es besteht damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer es
zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat, dass die von ihm zu StNr. 456 eingereichten Einkommensteuererklärungen
für 1999 bis 2001, für deren Richtigkeit er jedenfalls einzustehen
hat, unrichtig waren. Da ihm die Bemessungsgrundlagen für seinen
Einkommensteuerbescheid sowie die Aufteilung am Betriebsvermögen und am
Gewinn der ABC GnbR bekannt waren, besteht auch der Verdacht, dass er von der
Unrichtigkeit der von ihm mitunterfertigten Erklärung der Einkünfte
von Personengesellschaften (Gemeinschaften) sowie der Umsatzsteuererklärung
für 2001 wusste.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeiträume 1999 bis 2001 in eigener
Sache bzw. hinsichtlich des Zeitraumes 2001 für die ABC GnbR das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver wie in
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende
Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff
FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-I/05
- Stammnummer
- 16574
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF