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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1301-W/02

Kalkulatorische Schätzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1301-W/02vom 23.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

länger als höchstens zwei Monate betrug, dass es sich bei sämtlichen dieser PKW´s um gängige Autos und Modelle der Mittelklasse handelte und dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - neben dem PKW, der während des gesamten Prüfungszeitraumes auf den Bw. zugelassen war, ständig ein weiterer PKW gleichzeitig auf den Bw. oder dessen Ehefrau angemeldet war und dass auf jede Abmeldung zeitnahe eine Anmeldung auf einen weiteren PKW erfolgte. Unter Einbezug der obigen, die freie Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen geht die erkennende Behörde im Sinne der Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass der Bw. nahezu sämtliche dieser kurzfristig auf ihn oder seine Frau angemeldeten Fahrzeuge reparierte und im Anschluss weiterverkaufte. Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen ist eine andere Möglichkeit auszuschließen. So entspricht es nämlich keineswegs der Lebenserfahrung, dass eine Person, deren finanzielle Situation mit jener in der sich der Bw. im Prüfungszeitraum befand, vergleichbar ist, mehr als ein privates KfZ in (privater) Verwendung hat. Ähnliches gilt auch für das Vorbringen des Bw. in seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der BP zu seiner Berufung, dass es sich bei diesen PKW´s um ältere Fahrzeuge, die nicht sehr zuverlässig gewesen seien, gehandelt hätte, da es nicht üblich ist, dass ein Automechaniker Fahrzeuge für den Eigengebrauch erwirbt und in Stand setzt, diese aber in der Folge nur äußerst kurzfristig benutzt und (diese) bereits nach wenigen Tagen bzw. sofort wieder weiterveräußert . Das diesbezügliche Vorbringen des Bw. ist daher als unbeachtliche Schutzbehauptung anzusehen. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Berufung, dass der Bw. im privaten Bereich eine Vorliebe für Oldtimer-KfZ pflege, da Oldtimer üblicherweise für einen längeren Zeitraum als jenen wie im Falle des Bw. erworben werden. Dazu kommt, dass es sich bei sämtlichen kurzfristig angemeldeten PKW´s um gängige Marken und Modelle der Mittelklasse handelte und diese - dem allgemeinen Verständnis nach - keine Oldtimer darstellen. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Betriebsprüfer in der mündlichen Berufungsverhandlung angab, dass von ihm bei der ersten Besichtigung der KfZ-Werkstätte außerhalb der Halle etwa zehn Gebrauchtwägen, die offensichtlich zum Verkauf bestimmt gewesen seien, vorgefunden worden seien. Hinsichtlich des die private Vorliebe des Bw. für Oldtimer-KfZ´s betreffenden Berufungsvorbringens ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass derartige KfZ´s von Sammlern von Oldtimerfahrzeugen im Allgemeinen nicht im Freien sondern in Garagen aufbewahrt werden. Somit ist auch auf Grund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass der Bw. alte bzw. havarierte Fahrzeuge erwarb um diese nach den erforderlichen Reparatur- und Aufbereitungsarbeiten weiterzuveräußern. Die erkennende Behörde geht weiters unter Berücksichtigung des Umstands, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0176), auf Grund der vom Bw. zu Prüfungsbeginn erstellten Angaben, dass er für einen Wiener Gebrauchtwagenhändler arbeite, unter Einbezug der obigen die freie Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen bzw. der oben diesbezüglich angeführten Judikatur davon aus, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht. Bereits aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Bw. in seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu seiner Berufung, dass es schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, dass er für einen Gebrauchtwagenhändler Tätigkeiten durchgeführt habe, ins Leere. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang vom Bw. gebrauchten Ausdruckes "Anschuldigungen" wird von der erkennenden Behörde darauf hingewiesen, dass von der Betriebsprüfung Feststellungen getroffen wurden, Anschuldigungen jedoch nicht erhoben wurden. Das Gleiche gilt für die Verwendung dieses Wortes hinsichtlich dessen Schwagers. Der Betriebsprüfer hat in der mündlichen Berufungsverhandlung, w. o. erwähnt, ausgeführt, dass das Wort "Schwager" von ihm irrtümlich angeführt wurde und dass tatsächlich der Cousin des Bw. gemeint war. Hinsichtlich einer fallweisen Mithilfe von Familienangehörigen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - des Bw. wird angemerkt, dass von der erkennenden Behörde nicht bezweifelt wird, dass eine solche gegeben war, dass aber dieser Umstand dennoch nichts an den bisherigen Ausführungen hinsichtlich der Schlüssigkeit und Folgerichtigkeit der vorgenommenen Schätzung zu ändern vermag. Das Gleiche gilt für das in der Stellungnahme des Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu dessen Berufung erstattete Vorbringen, dass der Grund dafür, dass in seinem Betrieb Personen angetroffen worden seien, die den Bw. mit dem Wort "Chef" angesprochen hätten, darin liege, dass er von Kunden und Betriebsangehörigen benachbarter Betriebe auf diese Weise benannt werde. Da die Instandsetzung von Wracks bzw. alten Autos nach der allgemeinen Lebenserfahrung viel Zeit in Anspruch nimmt und da aus den obigen Ausführungen hervorgeht, dass der Bw. eine Vielzahl alter bzw. havarierter KfZ´s aufbereitete und da der diesbezügliche Zeitaufwand in der von der BP vorgenommenen Kalkulation berücksichtigt wurde, ist die Schlüssigkeit der vorgenommen Schätzung auch aus diesem Grund nicht anzuzweifeln. Von Bedeutung ist auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Betriebsprüfer erstellte Aussage, dass er anlässlich der ersten Besichtigung des Betriebes des Bw. in der Halle eine Art Büro vorgefunden habe und dass sich in diesem bei seinem Eintreten vier oder fünf Personen befunden hätten, dass sich diese Personen aber, nachdem er sich als Betriebsprüfer zu erkennen gegeben habe, sehr rasch entfernt hätten. Dieser Umstand ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass vom Bw. Umsätze erzielt wurden, die keinen Eingang in dessen Bücher gefunden haben. Hinsichtlich des von der Betriebsprüfung im Wege der kalkulatorischen Schätzung ermittelten Betriebsergebnisses ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, dass dieses als im Hinblick auf die Größe und den Umfang des Betriebes des Bw. - die Größe der Halle betrug ca. 400 m2, eine größere Anzahl von KfZ´s wurde vom Bw. zum Zwecke der Aufbereitung und anschließenden Weiterveräußerung erworben, anlässlich der ersten Besichtigung des Betriebes des Bw. wurden vier oder fünf Personen im Büro vorgefunden, die sich, nachdem sich das prüfende Organ als Betriebsprüfer zu erkennen gab, rasch entfernten - unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit als Untergrenze dessen anzusehen ist, was in vergleichbaren Betrieben im Allgemeinen erzielt wird. Insbesondere im Hinblick auf die obigen, die Öffnungszeiten des KfZ-Betriebes betreffenden Erwägungen sowie auf die Ausführungen in der Berufung, dass die produktiven, den Kunden direkt verrechenbaren Zeiten der Anwesenheit im Betrieb für den Prüfungszeitraum im Jahre 1995 mit 30%, im Jahre 1996 mit 40% und im Jahre 1997 mit 50% anzusetzen seien, ist davon auszugehen, dass das von der BP ermittelte Schätzungsergebnis als keineswegs zu hoch anzusehen ist, wobei angemerkt wird, dass die Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1995 auf Grund der am 4. April 1995 erfolgten Anmeldung des Gewerbes davon ausging, dass der Betrieb in diesem Jahr nur neun Monate geöffnet war, der Betrieb jedoch, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, bereits lange vor diesem Zeitpunkt die berufungsgegenständlichen Tätigkeiten entfaltete. Dieser Umstand sowie die weiteren diesbezüglich angeführten Umstände würden durchaus auch die Schätzung eines höheren Betriebsergebnisses rechtfertigen. In diesem Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140). Hinsichtlich der Ausführungen des Bw., dass viele Antworten auf Fragen - der Bw. erwähnte diesbezüglich die Anmeldung von Fahrzeugen bzw. wies auf Zeugen hin - durch die Einsicht seines Aktes beim Finanzamt Baden geklärt werden könnten, ist unter Verweisung auf sämtliche obige Darstellungen auszuführen, dass sich bei der Durchsicht dieses Festestellungsaktes der bisher von der erkennenden Behörde gewonnene Gesamteindruck - Einkäufe und Umsätze wurden teilweise nicht erklärt, Unterlagen wurden nicht offen gelegt - verstärkte. Diesbezüglich wird insbesondere auf die vom Bw. am 27. Jänner 1995 beim Finanzamt Baden niederschriftlich erstellte Aussage, dass er den bzw. die Namen der Firmen in deren Auftrag er Arbeiten an KfZ´s durchführe trotz wiederholter Belehrung hinsichtlich der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nenne, hingewiesen. Beweise - vom Bw. als Antworten auf Fragen bezeichnet -, die dessen Berufungsbegehren zu stützen vermocht hätten, konnten trotz intensiver diesbezüglich durchgeführter Recherchen nicht vorgefunden werden. Schlussendlich wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass der Bw. trotz dreimaligen Aufrufes und dem Zuwarten von 30 Minuten nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschien, obwohl er zu dieser, w. o. ausgeführt, ordnungsgemäß geladen wurde. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und die Anwesenheit des Bw. zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich war, wurde der Beschluss gefasst, die mündliche Berufungsverhandlung ohne diesen durchzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. Juni 2005

Normen und Schlagworte

kalkulatorische SchätzungNichterfassung von GeschäftsvorfällenVerweigerung weiterer Auskünftenicht ordnungsgemäße BuchführungSchätzungsberechtigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1301-W/02
Stammnummer
16528
Gültig
23.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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