Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1301-W/02
Kalkulatorische Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1301-W/02vom 23.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
länger als höchstens zwei Monate betrug, dass es sich bei
sämtlichen dieser PKW´s um gängige Autos und Modelle der
Mittelklasse handelte und dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen -
neben dem PKW, der während des gesamten Prüfungszeitraumes auf den Bw.
zugelassen war, ständig ein weiterer PKW gleichzeitig auf den Bw. oder
dessen Ehefrau angemeldet war und dass auf jede Abmeldung zeitnahe eine
Anmeldung auf einen weiteren PKW erfolgte.
Unter Einbezug
der obigen, die freie Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen geht die
erkennende Behörde im Sinne der Bestimmung des § 167 Abs. 2
BAO davon aus, dass der Bw. nahezu sämtliche dieser kurzfristig auf ihn
oder seine Frau angemeldeten Fahrzeuge reparierte und im Anschluss
weiterverkaufte. Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen ist eine
andere Möglichkeit auszuschließen. So entspricht es nämlich
keineswegs der Lebenserfahrung, dass eine Person, deren finanzielle Situation
mit jener in der sich der Bw. im Prüfungszeitraum befand, vergleichbar ist,
mehr als ein privates KfZ in (privater) Verwendung hat. Ähnliches gilt auch
für das Vorbringen des Bw. in seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der BP
zu seiner Berufung, dass es sich bei diesen PKW´s um ältere
Fahrzeuge, die nicht sehr zuverlässig gewesen seien, gehandelt hätte,
da es nicht üblich ist, dass ein Automechaniker Fahrzeuge für den
Eigengebrauch erwirbt und in Stand setzt, diese aber in der Folge nur
äußerst kurzfristig benutzt und (diese) bereits nach wenigen Tagen
bzw. sofort wieder weiterveräußert . Das diesbezügliche
Vorbringen des Bw. ist daher als unbeachtliche Schutzbehauptung anzusehen.
Das Gleiche
gilt für die Ausführungen in der Berufung, dass der Bw. im privaten
Bereich eine Vorliebe für Oldtimer-KfZ pflege, da Oldtimer
üblicherweise für einen längeren Zeitraum als jenen wie im Falle
des Bw. erworben werden. Dazu kommt, dass es sich bei sämtlichen
kurzfristig angemeldeten PKW´s um gängige Marken und Modelle der
Mittelklasse handelte und diese - dem allgemeinen Verständnis nach - keine
Oldtimer darstellen.
Weiters ist
diesbezüglich auszuführen, dass der Betriebsprüfer in der
mündlichen Berufungsverhandlung angab, dass von ihm bei der ersten
Besichtigung der KfZ-Werkstätte außerhalb der Halle etwa zehn
Gebrauchtwägen, die offensichtlich zum Verkauf bestimmt gewesen seien,
vorgefunden worden seien.
Hinsichtlich
des die private Vorliebe des Bw. für Oldtimer-KfZ´s betreffenden
Berufungsvorbringens ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass
derartige KfZ´s von Sammlern von Oldtimerfahrzeugen im Allgemeinen nicht
im Freien sondern in Garagen aufbewahrt werden. Somit ist auch auf Grund dieser
Erwägungen davon auszugehen, dass der Bw. alte bzw. havarierte Fahrzeuge
erwarb um diese nach den erforderlichen Reparatur- und Aufbereitungsarbeiten
weiterzuveräußern.
Die erkennende
Behörde geht weiters unter Berücksichtigung des Umstands, dass es der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass nach
der allgemeinen Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem
Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH
vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0176), auf Grund der vom Bw. zu
Prüfungsbeginn erstellten Angaben, dass er für einen Wiener
Gebrauchtwagenhändler arbeite, unter Einbezug der obigen die freie
Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen bzw. der oben
diesbezüglich angeführten Judikatur davon aus, dass diese Aussage der
Wahrheit entspricht. Bereits aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Bw.
in seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu seiner
Berufung, dass es schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen
sei, dass er für einen Gebrauchtwagenhändler Tätigkeiten
durchgeführt habe, ins Leere.
Hinsichtlich
des in diesem Zusammenhang vom Bw. gebrauchten Ausdruckes
"Anschuldigungen" wird von der
erkennenden Behörde darauf hingewiesen, dass von der Betriebsprüfung
Feststellungen getroffen wurden, Anschuldigungen jedoch nicht erhoben wurden.
Das Gleiche gilt für die Verwendung dieses Wortes hinsichtlich dessen
Schwagers. Der Betriebsprüfer hat in der mündlichen
Berufungsverhandlung, w. o. erwähnt, ausgeführt, dass das Wort
"Schwager" von ihm irrtümlich
angeführt wurde und dass tatsächlich der Cousin des Bw. gemeint war.
Hinsichtlich einer fallweisen Mithilfe von Familienangehörigen - auf
die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - des Bw. wird
angemerkt, dass von der erkennenden Behörde nicht bezweifelt wird, dass
eine solche gegeben war, dass aber dieser Umstand dennoch nichts an den
bisherigen Ausführungen hinsichtlich der Schlüssigkeit und
Folgerichtigkeit der vorgenommenen Schätzung zu ändern
vermag.
Das Gleiche
gilt für das in der Stellungnahme des Bw. zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu dessen Berufung erstattete Vorbringen, dass der Grund
dafür, dass in seinem Betrieb Personen angetroffen worden seien, die den
Bw. mit dem Wort "Chef" angesprochen
hätten, darin liege, dass er von Kunden und Betriebsangehörigen
benachbarter Betriebe auf diese Weise benannt werde.
Da die
Instandsetzung von Wracks bzw. alten Autos nach der allgemeinen Lebenserfahrung
viel Zeit in Anspruch nimmt und da aus den obigen Ausführungen hervorgeht,
dass der Bw. eine Vielzahl alter bzw. havarierter KfZ´s aufbereitete und
da der diesbezügliche Zeitaufwand in der von der BP vorgenommenen
Kalkulation berücksichtigt wurde, ist die Schlüssigkeit der
vorgenommen Schätzung auch aus diesem Grund nicht
anzuzweifeln.
Von Bedeutung
ist auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Betriebsprüfer
erstellte Aussage, dass er anlässlich der ersten Besichtigung des Betriebes
des Bw. in der Halle eine Art Büro vorgefunden habe und dass sich in diesem
bei seinem Eintreten vier oder fünf Personen befunden hätten, dass
sich diese Personen aber, nachdem er sich als Betriebsprüfer zu erkennen
gegeben habe, sehr rasch entfernt hätten. Dieser Umstand ist ein deutlicher
Hinweis darauf, dass vom Bw. Umsätze erzielt wurden, die keinen Eingang in
dessen Bücher gefunden haben.
Hinsichtlich
des von der Betriebsprüfung im Wege der kalkulatorischen Schätzung
ermittelten Betriebsergebnisses ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den oben
stehenden Ausführungen ergibt, dass dieses als im Hinblick auf die
Größe und den Umfang des Betriebes des Bw. - die
Größe der Halle betrug ca.
400 m2, eine größere
Anzahl von KfZ´s wurde vom Bw. zum Zwecke der Aufbereitung und
anschließenden Weiterveräußerung erworben, anlässlich der
ersten Besichtigung des Betriebes des Bw. wurden vier oder fünf Personen im
Büro vorgefunden, die sich, nachdem sich das prüfende Organ als
Betriebsprüfer zu erkennen gab, rasch entfernten - unter den
gegebenen Umständen mit Sicherheit als Untergrenze dessen anzusehen ist,
was in vergleichbaren Betrieben im Allgemeinen erzielt wird.
Insbesondere im
Hinblick auf die obigen, die Öffnungszeiten des KfZ-Betriebes betreffenden
Erwägungen sowie auf die Ausführungen in der Berufung, dass die
produktiven, den Kunden direkt verrechenbaren Zeiten der Anwesenheit im Betrieb
für den Prüfungszeitraum im Jahre 1995 mit 30%, im Jahre 1996 mit 40%
und im Jahre 1997 mit 50% anzusetzen seien, ist davon auszugehen, dass das von
der BP ermittelte Schätzungsergebnis als keineswegs zu hoch anzusehen ist,
wobei angemerkt wird, dass die Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1995 auf
Grund der am 4. April 1995 erfolgten Anmeldung des Gewerbes davon ausging,
dass der Betrieb in diesem Jahr nur neun Monate geöffnet war, der Betrieb
jedoch, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, bereits lange vor
diesem Zeitpunkt die berufungsgegenständlichen Tätigkeiten entfaltete.
Dieser Umstand sowie die weiteren diesbezüglich angeführten
Umstände würden durchaus auch die Schätzung eines höheren
Betriebsergebnisses rechtfertigen.
In diesem
Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu
einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung
liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des
VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140).
Hinsichtlich
der Ausführungen des Bw., dass viele Antworten auf Fragen - der Bw.
erwähnte diesbezüglich die Anmeldung von Fahrzeugen bzw. wies auf
Zeugen hin - durch die Einsicht seines Aktes beim Finanzamt Baden
geklärt werden könnten, ist unter Verweisung auf sämtliche obige
Darstellungen auszuführen, dass sich bei der Durchsicht dieses
Festestellungsaktes der bisher von der erkennenden Behörde gewonnene
Gesamteindruck - Einkäufe und Umsätze wurden teilweise nicht
erklärt, Unterlagen wurden nicht offen gelegt - verstärkte.
Diesbezüglich wird insbesondere auf die vom Bw. am 27. Jänner
1995 beim Finanzamt Baden niederschriftlich erstellte Aussage, dass er den bzw.
die Namen der Firmen in deren Auftrag er Arbeiten an KfZ´s durchführe
trotz wiederholter Belehrung hinsichtlich der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
nicht nenne, hingewiesen. Beweise - vom Bw. als Antworten auf Fragen
bezeichnet -, die dessen Berufungsbegehren zu stützen vermocht hätten,
konnten trotz intensiver diesbezüglich durchgeführter Recherchen nicht
vorgefunden werden.
Schlussendlich
wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass der Bw. trotz dreimaligen
Aufrufes und dem Zuwarten von 30 Minuten nicht zur mündlichen
Berufungsverhandlung erschien, obwohl er zu dieser, w. o. ausgeführt,
ordnungsgemäß geladen wurde. Da der Sachverhalt hinreichend
geklärt war und die Anwesenheit des Bw. zur Entscheidungsfindung nicht
erforderlich war, wurde der Beschluss gefasst, die mündliche
Berufungsverhandlung ohne diesen durchzuführen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
kalkulatorische SchätzungNichterfassung von GeschäftsvorfällenVerweigerung weiterer Auskünftenicht ordnungsgemäße BuchführungSchätzungsberechtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1301-W/02
- Stammnummer
- 16528
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF