Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0414-L/05
Vorsteuerabzug von Rechtsanwaltskosten anläßlich eines Börseganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0414-L/05vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden anläßlich eines Börseganges Dienstleistungen in Anspruch genommen, können die entsprechenden Vorsteuern geltend gemacht werden. Das Ausmaß der Abzugsfähigkeit richtet sich nach den Umsätzen des Unternehmens. Werden nicht nur besteuerte Umsätze erbracht, ist eine Aufteilung der Vorsteuer vorzunehmen (Urteil des EuGH vom 26.5.2005 zu C-465/03, Rs "Kretztechnik").
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KAG, vertreten durch die Fa. KGesmbH,
vom 18. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 5. Juli
2002 betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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56.618.042,91 S
60.986.386,75 S
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Umsatzsteuer und
Erwerbsteuer
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11.238.054,20 S
12.197.277,35 S
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abziehbare Vorsteuer Einfuhrumsatzsteuer,
Vorsteuer ig. Ewerb
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-58.646.676,10 S -121.281.662,00 S -12.197.277,35 S
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-168.690.284,00 S
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Gutschrift
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-12.259.201,03 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. (a) Die berufungswerbende Gesellschaft ist eine
Aktiengesellschaft, mit dem Geschäftsgegenstand "Entwicklung und Vertrieb
von elektromedizinischen Geräten aller Art, insbesondere
Ultraschallgeräten für Medizin und Technik und anderen medizinischen
Geräten." Die Gesellschaft ist konsolidierungspflichtiges Mutterunternehmen
im Sinne des § 244 HGB, der Konzernabschluss wird nach den
Bestimmungen des § 245a HGB aufgestellt.
Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom
18. Januar 2000 wurde (unter Tagesordnungspunkt h) folgende Änderung
des Grundkapitals beschlossen: "Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
von 10.000.000,00 € um 2.500.000,00 € auf
12.500.000,00 € durch Ausgabe von 2.500.000 auf Inhaber lautenden
Stückaktien, mit Stimmrecht und Gewinnberechtigung ab
1. November 1999 gegen Bareinlage von 1,00 € je
Stückaktie, unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und der
ausschließlichen Zulassung einer Emissionsbank zum Bezug aller neuen
Aktien, wobei die Emissionsbank die neuen Aktien mit eigenem Namen aber für
Rechnung der Anleger übernimmt und bei Zeichnung 25% des Ausgabebetrages
sowie die restlichen 75% mit dem Placierungserlös einzahlt. Der
Zulassungsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse hat am
24. März 2000 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden
Stammaktien (Stückaktien) der K. AG zum Börsenhandel mit Aufnahme des
Handels im Neuen Markt zuzulassen. Die Emissionsbank hat daher die 2.500.000 aus
der Kapitalerhöhung stammenden, auf Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bareinlage von 1,00 € und einem Placierungspreis von
21,00 € je Aktie ausgegeben."
Die bezeichnete Gesellschaft notierte somit seit
23. März 2000 am Neuen Markt in Frankfurt, Deutschland.
(b) Anläßlich einer Betriebsprüfung wurden
im Jahr 2002 Vorsteuern für das Jahr 2000 in Höhe von 4.977.758,69 S
und 11.047,68 S, die in direktem Zusammenhang mit dem Börsegang der
österreichischen Firma in Deutschland standen (Kosten der
Börseneinführung), nicht zum Abzug zugelassen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994
seien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser
Umsätze (ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren) unecht
steuerbefreit. Dazu gehörten auch die sonstigen Leistungen im
Emissionsgeschäft, wie die Übernahme und Placierung von Neuemissionen
und die Börseneinführung von Wertpapieren. Nach
§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 sei ein
Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, als ein Unternehmer sonstige Leistungen
zur Ausführung (unecht) steuerfreier Umsätze in Anspruch nehme, nach
§ 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 soweit der Unternehmer
Umsätze im Ausland ausführe, die - wären sie im Inland
ausgeführt worden - steuerbar und steuerfrei sind.
Nach § 3a Abs. 10 Z 7
UStG 1994 gehörten zu den sonstigen Leistungen des
§ 3a Abs. 9 UStG 1994 auch die in
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h UStG
1994 geregelten Leistungen (darunter auch die Leistungen aus den
Wertpapieremissionen). Die von der berufungswerbenden Firma erbrachten sonstigen
Leistungen an der Frankfurter Börse seien unter
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 einzureihen, da
§ 3a Abs. 9 UStG 1994 nicht zur Anwendung komme. Die
angeführten Wertpapierumsätze des österreichischen Unternehmens
seien demgemäss in Österreich steuerbar, aber unecht steuerbefreit.
Das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2003,
Rechtssache 442/01 (KapHag Renditefonds) sei im gegenständlichen Fall
nicht anwendbar, weil ein Börsegang (Aufnahme von Aktionären) nicht
ohne weiteres mit der Aufnahme von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft
zu vergleichen sei. Selbst bei Verneinung eines Leistungsaustausches (durch
analoge Anwendung des vorbezeichneten Urteils) stehe die Vorsteuer nicht zu.
Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus Artikel 17 Abs. 3
Buchstaben b und c sowie Abs. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.
(c) Die Berufungswerberin verwies in der Berufung vom
18. Juli 2002 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 auf Art. 17 Abs. 2
der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und stellte fest, Vorsteuern könnten
geltend gemacht werden, soweit die zugrundeliegenden Dienstleistungen für
Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet würden. Dabei müsse die
Leistung nicht direkt für die Entstehung steuerbarer Umsätze verwendet
werden (mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Juni 1982, Rs
15/81). Auch die Entscheidung des EuGH vom 22. Februar 2001, Rs 408/98
("Abbey National") sei ein Ausfluss dieser Denkweise, wonach Kosten für
Dienstleistungen Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit seien.
Die berufungswerbende Gesellschaft hielt weiters das Urteil des EuGH vom
26. Juni 2003, Rechtssache 442/01 ("KapHag Renditefonds";
Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer
Bareinlage) beim gegenständlichen Berufungsfall für anwendbar, da es
inhaltlich nicht um die Veräußerung (im Zusammenhang mit
Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie), sondern um die Begründung von Anteilen gehe und
zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft in der
bezeichneten Rechtsfrage kein Unterschied bestehe. Nicht nachvollziehbar sei die
Auffassung, wonach die Vorsteuer auch bei Verneinung des Leistungsaustausches
nicht zustehe.
2. Am 11. November 2002 wurde die gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 5. Juli 2002 eingebrachte Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt:
(1) Der Unabhängige Finanzsenat legte (nach Abhaltung
eines Erörterungstermines) dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften am 30. Oktober 2003 folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vor:
a. Erbringt eine Aktiengesellschaft bei Durchführung
eines Börseganges und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien
an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen
Entgelt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern?
b. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind
Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 17 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass im Zusammenhang mit einem
Börsegang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten
Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht
zusteht?
c. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Steht nach Artikel
17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ein Recht auf
Vorsteuerabzug zu, weil die sonstigen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten,
rechtliche und technische Beratung), welche den Vorsteuerabzug begründen
sollen, für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet
werden?
(2) Die Bedenken des Berufungssenates im Hinblick auf die
Einstufung der bezeichneten Leistungen, des geltend gemachten Vorsteuerabzuges
und der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellten sich wie folgt
dar:
a. Nach den im Urteil vom 6. Februar 1997,
Rechtssache C-80/95 ("Harnas & Helm CV") erläuterten Grundsätzen
können die in Art. 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
genannten Umsätze dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen,
wenn sie erstens im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels,
zweitens zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die
Verwaltung der Gesellschaften (an denen die Beteiligung besteht) erfolgten, oder
drittens eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer
steuerbaren Tätigkeit darstellten. Zweifelhaft erscheint es, ob die
Aktienausgabe im Rahmen eines Börseganges nicht zumindest unter die erste
Variante subsumiert werden könnte, sodass eine wirtschaftliche
Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie (und zugleich ein steuerfreier Umsatz) vorliegt. Dass
die in diesem Bereich tätige Gesellschaft selbst die Eigenschaft eines
gewerbsmäßigen Wertpapierhändlers nicht aufweisen muss, damit
unter Umständen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
Art. 4 Abs. 2 vorliegt, hat der EuGH bereits im Urteil vom
20. Juni 1996, Rechtssache C-155/94 ("Wellcome Trust Ltd.")
ausgeführt. Wäre die Ausgabe von Aktien als wirtschaftliche
Betätigung im obangeführten Sinn zu werten, stellt sich die Frage, ob
die im Zusammenhang mit der Aktienausgabe bezogenen Dienstleistungen zur
Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind.
b. Nach der österreichischen Rechtslage stellt die
Emission von Wertpapieren einen (unecht) steuerbefreiten Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 dar, der
zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Die sonstigen Leistungen im Zusammenhang
mit der Wertpapieremission wurden an der Frankfurter Börse erbracht.
Insoweit die Empfänger dieser Leistung Private im Gemeinschaftsgebiet sind,
ist § 3a Abs. 9 lit. a bis c UStG 1994 nicht
anwendbar und es gilt die allgemeine Regel des § 3a Abs. 12
UStG 1994, wonach der Ort des leistenden Unternehmens maßgeblich ist
(diesfalls Österreich), ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht. Ist der
Empfänger Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet (aber nicht in
Österreich), ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger
sein Unternehmen betreibt. Diese (im Gemeinschaftsgebiet erbrachten)
Umsätze wären im Inland steuerbar und (unecht) steuerbefreit, wenn sie
im Inland erbracht worden wären, sodass auch hier eine
Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 nicht besteht.
c. In Art. 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie findet
sich eine im Vergleich zur österreichischen Rechtslage nahezu wortgleiche
Regelung betreffend Wertpapierumsätze. Nach Art. 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen diejenigen im Inland ausgeführten
Tätigkeiten der Mehrwertsteuer, die wirtschaftlicher Natur sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie umschließt
der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" alle Tätigkeiten eines
Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen,
die die Nutzung von körperlichen oder auch nicht körperlichen
Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des EuGH (zB. Urteil vom 20. Juni 1991 in
der Rechtssache C-60/90, "Polysar Investments"; Urteil vom
6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, "Harnas & Helm CV")
ist der in Art. 4 der Richtlinie festgelegte Anwendungsbereich sehr weit.
Die den strittigen Vorsteuerbeträgen zugrundeliegenden
Dienstleistungen dienen ausschließlich der Vorbereitung,
Unterstützung und Durchführung des Börseganges und sind diesem
eindeutig zuordenbar (sodass auch eine Einstufung der Leistungen als Hilfsumsatz
im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht Betracht
kommt). Besagte Kosten werden damit nicht zu einem Bestandteil der gesamten
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens (die als solche in den Preis
ihrer Produkte eingehen).
Bei Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der
Gesellschaft und den Aktionären (und der Richtigkeit der Rechtsmeinung des
zuständigen Finanzamtes, wonach die Aufnahme eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft gegen Bareinlage nicht mit der Erhöhung des
Grundkapitals und der Ausgabe von Aktien an (zukünftige) Aktionäre
vergleichbar sei) stünden somit die bezogenen Dienstleistungen sowohl nach
nationalen Rechtsvorschriften als auch nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften im Zusammenhang mit steuerbefreiten Leistungen. Die für die
bezogenen Dienstleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dürfte
demnach nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Sind die genannten Leistungen aber (analog dem Urteil in
der Rechtssache KapHag Renditefonds) nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
anzusehen, so stellt sich die Frage, ob sich der EuGH den Ausführungen des
Generalanwaltes (Colomer) zur selben Rechtssache im Schlussantrag vom
6. Februar 2003 anschließt, wonach der Abzug der Vorsteuer auch
in diesem Fall nicht zulässig ist: Der Generalanwalt führt zur
bezeichneten Rechtssache KapHag Renditefonds (C-442/01) in seinem Schlussantrag
vom 6. Februar 2003, Randnummer 50 aus: "Deshalb kann ich behaupten,
dass die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine
Bareinlage auf keinen Fall in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
fällt, so dass im Ausgangsverfahren ein Abzug der Mehrwertsteuer, die
für die im Hinblick auf diese Aufnahme eines Gesellschafters erbrachten
Dienstleistungen gezahlt wurde, nicht in Betracht kommt" (unter Verweis auf
Artikel 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie). Das Urteil des EuGH zur Rechtssache C-442/01 vom
26. Juni 2003 lässt offen, ob dieser Interpretation zu folgen
ist, weil darin nur die Ausgangsfrage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie beantwortet wird.
3. Etwa elf Monate nach Stellung des
Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH übermittelte der "Kanzler" die
Stellungnahmen diverser EU-Mitglieder sowie der Kommission (siehe SWK vom
15. September 2004, S 798 ff.).
4. In weiterer Folge erging der Schlussantrag des
Generalanwaltes am 24. Februar 2005:
a. Der Unabhängige Finanzsenat habe in seinem
Vorlagebeschluss überzeugend ausgeführt, dass er ein zur Vorlage eines
Ersuchens nach Artikel 234 EG befugtes Gericht sei. Zweifel an der
Zulässigkeit des Ersuchens bestünden nicht.
b. Die erste Frage sei, ob eine Gesellschaft mit der
Ausgabe neuer Aktien eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringe.
(1) Die Veräußerung bestehender Aktien
könne eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung sein, wenn sie im Rahmen
einer gewerblichen Tätigkeit erfolge, die den Handel mit Aktien zum
Gegenstand habe. Erfolge die Veräußerung nicht in diesem Rahmen,
falle sie nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
(2) Der Gerichtshof habe den Status der Ausgabe neuer
Anteile noch nicht zu beurteilen gehabt. Im Urteil "KapHag" habe er aber
ausgeführt, dass die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine
Personengesellschaft gegen Bareinlage in deren Vermögen keine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie und keine
Dienstleistung gegen Entgelt gegenüber dem Gesellschafter darstelle. Es
gebe nun offensichtliche Parallelen zwischen diesen beiden Fällen.
(3) Nicht relevant sei die von der österreichischen
Regierung und der Regierung des Vereinten Königreiches angeführte
Tatsache, dass eine Kapitalgesellschaft, die neue Anteile an der Börse
ausgebe, nicht wisse, an wen sie Anteile verkaufe und dass einige oder alle
Käufer möglicherweise Händler seien, die als Steuerpflichtige im
Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelten. Die
mehrwertsteuerrechtliche Einordnung eines Umsatzes richte sich nur nach der
Eigenschaft, in der der Liefernde handle und nicht nach der Eigenschaft, in der
der Erwerber handle.
(4) Dienstleistung sei alles was geliefert werde und kein
Gegenstand sei. Nur Lieferungen die zum Umsatz eines Steuerpflichtigen
gehörten und Abschnitte in einer Kette darstellten, die normalerweise mit
dem Verbrauch durch einen Endverbraucher endeten, könnten der Steuer
unterliegen. Die Anteilsausgabe lasse sich aber nicht als Teil eines Umsatzes
einer Gesellschaft ansehen. Auch sei sie keine Dienstleistung, die der neue
Anteilseigner, der kein Verbraucher, sondern Eigentümer eines Anteiles sei,
in Anspruch nehme. Das Eigentum an einem Anteil einer Kapitalgesellschaft
bedeute das Eigentum an einem Teil des Vermögens der Gesellschaft und gebe
dem Anteilseigner normalerweise das Recht auf einen Teil der
ausgeschütteten Gewinne und des Restwertes der Gesellschaft bei deren
Liquidation. Wenn eine Gesellschaft neue Anteile ausgebe, veräußere
sie keine bestehenden unkörperlichen Gegenstände und kein Recht an
einem Teil ihres vorhandenen Vermögens. Sie vergrößere ihr
Vermögen durch den Erwerb von Kapital und die Anerkennung der Rechte der
neuen Anteilseigner als (am Restwert beteiligte) Eigentümer eines zuvor
vorhandenen, von ihnen in Form von Kapital zugeführten Teils des
vergrößerten Vermögens. Ein solcher Schritt lasse sich nicht als
Dienstleistung der Gesellschaft einordnen. Es liege ein Erwerb von Kapital aus
der Sicht der Gesellschaft und damit kein Umsatz vor. Vom Standpunkt des
Anteilseigners aus handle es sich um eine Investition, eine Kapitalanlage und
nicht um einen Erwerb.
(5) Es lasse sich daher der Schluss ziehen, dass die
Ausgabe neuer Anteile durch eine Gesellschaft keine Lieferung (oder
Dienstleistung) der Gesellschaft darstelle und es sich um eine Umsatzart handle,
die von der Mehrwertsteuer nicht erfasst werde.
c. Die Beantwortung der zweiten Frage erübrige
sich.
d. Die dritte Frage sei wie folgt zu beantworten:
Das Recht auf Vorsteuerabzug beruhe auf der Zuordnung von
Eingangskosten zu Ausgangsumsätzen.
Jeder Zusammenhang dieser Kosten mit anderen Vorgängen
(andere Eingänge, interne Umsätze oder Lieferungen, die überhaupt
nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen) sei irrelevant.
Das Recht auf Vorsteuerabzug müsse sich nach den
Ausgangsumsätzen richten, für die die Dienstleistungen verwendet
würden. Falle der Umsatz, mit dem der Eingangsumsatz am engsten
zusammenhänge ganz aus dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer heraus, sei
er für die Feststellung der Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung.
Die Verwendung des Kapitals lasse sich (wahrscheinlich)
nicht mit speziellen Ausgangsumsätzen verknüpfen, sondern müsse
eher der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft im Ganzen zugerechnet
werden. Es könne keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass eine
Handelsgesellschaft, die Kapital aufnehme, dies für ihre wirtschaftliche
Tätigkeit tue. Die Firma Kretztechnik erbringe ausschließlich
besteuerte Ausgangslieferungen, so dass sie das Kapital in ihrer Eigenschaft als
Steuerpflichtiger, der als solcher handle, aufgenommen habe.
In diesem Fall könne die Mehrwertsteuer
vollständig abgezogen werden.
5. Am 26. Mai 2005 erging das Urteil des EuGH in der
Rs C-465/03:
Der EuGH schloss sich der Beurteilung des Generalanwaltes
an. Die Ausgabe neuer Aktien stelle keinen Umsatz dar, der in den
Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie falle.
Da es sich bei der Ausgabe von Aktien um einen Umsatz
handle, der nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie falle und
dieser ausgeführt worden sei, um das Kapital zugunsten der wirtschaftlichen
Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, müsse festgestellt werden,
dass die Kosten der Dienstleistungen, die die Gesellschaft im Rahmen des
betreffenden Umsatzes bezogen habe, Teile ihrer allgemeinen Kosten seien und
damit zu den Preiselementen ihrer Produkte gehörten. Solche
Dienstleistungen hingen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.
Folglich bestehe ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer
(im Rahmen des Bezuges von Aktien) sofern es sich bei sämtlichen
Umsätzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit um besteuerte
Umsätze handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich
die Frage, ob ein Vorsteuerabzug für Emissionskosten anlässlich der
Aktienausgabe im Jahr 2000 zulässig war. Die Betriebsprüfung verneinte
die Zulässigkeit des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von
4.988.806,37 S (ds. 362.550,69 €) unter Verweis auf das
VwGH-Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 95/13/0056, betreffend den Vorsteuerabzug
für Vorleistungen im Zusammenhang mit der unecht steuerbefreiten Ausgabe
stiller Beteiligungen und unter Hinweis auf die UStR 2000, Rz 1992, wo
ausgeführt wird, dass (erst) ab 1. Januar 2001 Vorsteuern im
Zusammenhang mit einem Börsegang abzugsfähig sind.
2. Der Unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden
Gründe die gegenständlich strittige Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt,
insbesondere deshalb, weil der Generalanwalt in der Causa "KapHag" (vom EuGH
nicht beseitigte) Zweifel dahingehend anmeldete, ob im Falle des Nichtvorliegens
eines Umsatzes (anläßlich einer Anteilsausgabe) damit
zusammenhängende Vorsteuern abzugsfähig sein können.
3. Der EuGH hat mit Entscheidung vom 26. Mai 2005
festgestellt, dass die Ausgabe neuer Aktien weder eine Lieferung, noch eine
Dienstleistung darstellt und damit kein steuerbarer Umsatz im Sinne der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt. Dessen ungeachtet gehörten die damit
zusammenhängenden Vorsteuern - da der Eingangsumsatz nicht mehr
Vergleichsbasis ist - zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens und damit zu
den Preiselementen der Produkte. Generalanwalt und EuGH stellen dabei unisono
nicht mehr auf eine Prüfung des Zusammenhanges zwischen den Kosten der
Dienstleistung und der Erhöhung der Produktpreise ab, sodass im Falle
steuerpflichtiger Umsätze die Vorsteuer der Kosten zur Gänze
abzugsfähig ist.
4. Urteile des EuGH binden die anfragenden Gerichte (Arndt,
Europarecht, 7. Auflage, S. 74; Ehrke-Rabel, SWK 18/2005, S 577 ua.). Die
Umsetzung der Rechtsprechung richtet sich nach dem nationalen Recht. Die
bezeichnete Rechtsfrage wurde in einem aufrechten Berufungsverfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat geklärt und es obliegt daher dieser
Berufungsbehörde, die von ihr initiierte Rechtsprechung des EuGH
umzusetzen. Dies erfolgt durch Erlassung einer Berufungsentscheidung betreffend
die Umsatzsteuer für das Jahr 2000.
Weiters ersucht der EuGH ihn über den erfolgten
Abschluss des Berufungsverfahrens zu informieren. Dieser
Informationsverpflichtung kommt der Unabhängige Finanzsenat nach.
5. Die Bw. weist ausschließlich steuerpflichtige und
echt steuerbefreite Umsätze auf, eine Aufteilung der Vorsteuer aus den
Dienstleistungen ist daher nicht vorzunehmen, die beantragten Vorsteuern waren
zur Gänze abzugsfähig.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0414-L/05
- Stammnummer
- 16510
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF