Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0047-W/05
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0047-W/05vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom
26. Februar 2004 des KG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg zur Berufung vom
11. August 2003 gegen den die Umsatzsteuervoranmeldung für
September 1999 zurückweisenden Bescheid vom 22. Juli 2004
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Begründung
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG,
BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen
von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf
"Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO,
Kommentar, 3013, VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996,
92/13/0301).
Wien,
20. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0047-W/05
- Stammnummer
- 16495
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF