Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1391-W/04
Bewertung einer geschenkten unbebauten Teilfläche aus einer bebauten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1391-W/04vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Änderungen, die erst durch den abgabepflichtigen Vorgang entstehen, berechtigen zu keiner Stichtagsbewertung gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG. Wird ein unbebautes Trennstück einer bebauten wirtschaftlichen Einheit übertragen, dann muss der für die Steuerfestsetzung maßgebliche Teil des Einheitswertes aus dem Einheitswert der gesamten wirtschaftlichen Einheit verhältnismäßig berechnet werden. Bei dieser Berechnung ist nicht linear im Verhältnis Gesamtfläche zu Teilfläche der Einheitswertanteil verhältnismäßig aus dem Einheitswert der gesamten wirtschaftlichen Einheit zu berechnen, sondern es sind sämtliche Wertfaktoren (Gebäudewert, Abschläge gem. § 53 BewG), die mit der Bebauung zusammenhängen, entsprechend auszuscheiden, damit der für die Steuerfestsetzung des übertragenen unbebauten Grundstückes anzusetzende Einheitswertanteil nicht aliquot auch die auf die Bebauung zurückzuführenden Bewertungsansätze enthält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.R., B., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Mai
2004 betreffend Schenkungssteuer (Erwerbe von Frau A.M. und Herrn H.M.)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 17. Dezember 2003 wurde
von Frau A.M. und Herrn H.M. das Trennstück 1 des Grundstückes 10 im
Ausmaß von 304 m² an Frau H.R., der Berufungswerberin und Herrn K.R.
je zur Hälfte geschenkt.
Mit den beiden Bescheiden vom 28. Mai 2004 wurde
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für den Erwerb
dieses Trennstückes (als Erwerbe von Frau A.M. und Herrn H.M.) die
Schenkungssteuer vorgeschrieben. Für die Berechnung der Schenkungssteuer
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für
jeweils einen Viertelanteil ein steuerlich maßgeblicher Wert in der
Höhe von 893,76 ermittelt und die Schenkungssteuer von diesem Wert
berechnet. Der Einheitswert wurde dabei mit dem Betrag von € 1.191,68
errechnet, davon für den Viertelanteil ergibt einen Wert von
€ 297,92. Die Steuer ist vom Dreifachen dieses Wertes, nämlich
von € 893,76 zu berechnen.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Einheitswert für diese Teilfläche nicht mit dem
Wert für Baugrundstücke zu berechnen sei, da dieses als Grünland
gewidmet ist, sich auf dieser Grundstücksfläche ein Fahrweg befinde
und die Restfläche ein steiler Abhang zum Bach sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Bewertung des auf die Berufungswerberin
und Herrn K.R. übergegangenen Trennstückes. Gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG ist der Bewertung inländischen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens, inländischen Grundvermögens und
inländischer Betriebsgrundstücke das Dreifache der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellte
oder festzustellende Einheitswert zu Grunde zu legen. Von dieser Regel sieht
§ 19 Abs. 3 ErbStG dann eine Ausnahme vor, wenn sich die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind. In einem solchen Fall ist für den
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein "besonderer Einheitswert"
festzustellen und das Dreifache dieses "besonderen Einheitswertes"
maßgebend.
Voraussetzung für die Feststellung eines besonderen
Einheitswertes nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist, dass sich die Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind. Nach § 21 BewG
kommt es zu einer Wertfortschreibung, wenn der gemäß
§ 25
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von
bestimmten Wertgrenzen des zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten
Einheitswert abweicht und zu einer Artfortschreibung, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art abweicht. Das bedeutet, dass es zu einer Wert- oder Artfortschreibung nur
kommen kann, wenn für das entsprechende Grundstück bereits ein
Einheitswert festgestellt wurde.
Für das gegenständliche Trennstück wurde
jedoch noch kein eigener Einheitswert festgestellt, sondern wurde dieses mit dem
Grundstück 10 mitbewertet. Die Abtrennung des abgetretenen Teilstückes
von dem Gutsbestande, zu dem es bisher gehörte, könnte nur, weil
dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit entstehen würde, den Anlass zu
einer Nachfeststellung des Einheitswertes gemäß
§ 22 BewG geben.
Der Fall, dass jener der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer unterliegende
Vorgang den Anlass zu einer Nachfeststellung gibt, ist aber im § 19 Abs. 3
ErbStG nicht als Voraussetzung für die Festsetzung eines "besonderen
Einheitswertes" angeführt (vgl. VwGH 25.4.1968, 1814/67). Damit sind bei
dem Trennstück die Voraussetzungen für eine Wert- oder
Artfortschreibung nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines "besonderen Einheitswertes" nach § 19 Abs. 3 ErbStG nicht
erfüllt weshalb nach § 19 Abs. 2 ErbStG für das Trennstück
der Einheitswert anzusetzen ist, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. Kommt es
erst anlässlich der Übertragung zu einer Abtrennung vom
ursprünglichen Gesamtgutsbestand, so hat sich die Schenkungssteuerbemessung
nach dem anteiligen festgestellten Einheitswert zu richten.
Da das Trennstück zum letzten dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt noch mit dem
Grundstück Nr. 38/2 der EZ 9 des Grundbuches 19410 Berg bewertet wurde, ist
für die Bemessung der Schenkungssteuer zur Wertermittlung der im Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld gültige dreifache Einheitswert
heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist der zum
1. Jänner 1977 festgestellte Einheitswert für dieses
Grundvermögen maßgebend. Die Art des Grundstückes ist laut dem
Einheitswertbescheid ein Einfamilienhaus. Da nicht die gesamte Liegenschaft,
sondern nur ein körperlicher Teil dieser wirtschaftlichen Einheit
übertragen wurde, muss der für die Steuerfestsetzung maßgebliche
Wert aus dem verhältnismäßigen Teil des Einheitswertes aus der
gesamten Liegenschaft berechnet werden.
An die Geschenknehmer wurde ein unbebautes Teilstück
von 304 m²
übertragen. Der anteilige Einheitswert war daher aus dem
Einheitswert der gesamten wirtschaftlichen Einheit
verhältnismäßig zu berechnen. Bei dieser Verhältnisrechnung
ist zu berücksichtigen, dass sich bei bebauten Grundstücken der
dafür festgestellte Einheitswert aus zwei Wertkomponenten zusammensetzt,
nämlich aus dem Gebäudewert und dem Bodenwert. Beide zusammen bilden
letztlich unter Berücksichtigung der Abschläge des § 53 BewG den
Einheitswert. Wenn nur ein unbebauter Grundstücksteil übertragen wird,
sind bei der Berechnung alle auf die Bebauung entfallenden Wertfaktoren zu
eliminieren. So sind der Gebäudewert und die als Folge der Bebauung
berücksichtigten Abschläge nach § 53 BewG auszuklammern. Im
gesamten festgestellten Einheitswert wurde beim Bodenwert von einer Fläche
von 1742 m² und von einem Quadratmeterpreis von S 40,--
ausgegangen.
Das führt zur folgenden
verhältnismäßigen Berechnung:
|
1742 m² mal S 40,--
|
S
|
69.680,--
|
plus 35 % Erhöhung
|
S
|
24.388,--
|
Summe
|
S
|
94.068,--
Dieser Wert entspricht € 6.836,19.
Dieser Betrag wird durch 1742 m² dividiert und
anschließend mit 304 m² multipliziert, was einen
verhältnismäßigen Wert von € 1.193,-- ergibt. Dieser Wert
entspricht dem vom Finanzamt ermittelten Wert (die Differenz ergibt sich durch
die Auf- und Abrundungen bei den einzelnen Rechenschritten).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1391-W/04
- Stammnummer
- 16454
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF