Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/05
Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-I/05vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Marlies Klotz-Canepa, Wirtschaftstreuhänderin,
6020 Innsbruck, Brixner Straße 3, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 2. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 2. Februar 2005, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des
Zeitraumes 2003 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag für den
Zeitraum 2002 auf € 4.143,51 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002 und 01-12/2003 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 11.530,25 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. März 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich der inkriminierten Zeiträume sei vom
Beschwerdeführer gemäß
§ 29 FinStrG erstattet worden,
und zwar konkludent durch Abgabe der entsprechenden Jahreserklärungen. Die
Umsatzsteuererklärung für 2002 sei per Einschreiben vom 24. September
2004 und die Umsatzsteuererklärung für 2003 persönlich am 14.
Jänner 2005 eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tat weder
entdeckt noch seien Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer
gesetzt worden. Aus der Tatsache der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
allein könne nicht auf den Tatbestand einer Abgabenverkürzung
geschlossen werden, zumal sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit
auch immer wieder Überschüsse ergeben hätten (vgl. z.B. die Jahre
2000 und 2001). Eine Entdeckung der Tat sei daher nicht gegeben gewesen. Ebenso
seien zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlung gesetzt
worden. Literatur und Rechtsprechung würden fordern, dass einem solchen
behördlichen Akt "insbesondere zu entnehmen ist, welche Tat der betroffenen
Person zur Last gelegt wird". Diese Voraussetzung sei erstmals mit dem Bescheid
vom 2. Februar über die Einleitung des Strafverfahrens bzw. der
Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme im selben Schreiben gegeben, nicht
aber bereits mit der Schätzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer der
betreffenden Jahre (ohne Maßnahmen zur Ermittlung der tatsächlichen
Bemessungsgrundlagen) und auch nicht mit der vorzeitigen Einforderung der
Abgabenerklärungen für 2003 (Hinweis auf OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00).
Die Selbstanzeige sei daher rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 3
lit. a und b FinStrG erfolgt. Die sich aus den
Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2002 und 2003 jeweils ergebenden
Nachzahlungen seien durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto des
Beschwerdeführers bestehenden Guthaben entrichtet worden, und zwar bereits
im Zeitpunkt der Festsetzung der Jahres-Umsatzsteuer für 2002 und 2003 mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2004 bzw. 26. Jänner
2005, womit auch das Erfordernis des § 29 Abs. 2 FinStrG für
die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfüllt sei. Das Vorliegen
einer Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige hindere die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens. Unabhängig davon werde zum Sachverhalt selbst
sowie der subjektiven Tatseite Stellung genommen: Die
Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2002 und 2003 hätten eine Restschuld
von € 5.551,76 bzw. € 4.214,96, somit insgesamt
€ 9.766,72 ergeben (und nicht € 11.530,25 wie im Bescheid
vom 2. Februar 2005 angeführt). Was das Jahr 2002 anbelange, so
resultiere eine Differenz von € 3.171,78 allein daraus, dass die
Umsatzsteuer für 10/02 in Höhe von € 1.585,89 als Guthaben
statt als Zahllast gebucht worden sei. Eine entsprechende Voranmeldung sei vom
Beschwerdeführer nie eingereicht worden. Zu Umsatzsteuerdifferenzen im Zuge
der Jahreserklärungen komme es immer wieder, weil der Beschwerdeführer
in beiden Betrieben sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch Umsätze erziele,
die zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen würden und eine Aufteilung
der Vorsteuerbeträge während des Jahres nur vorläufig erfolgen
könne. Es entspreche den Tatsachen, dass es der Beschwerdeführer im
Jahr 2003 verabsäumt habe, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und
Vorauszahlungen zu entrichten. Zu dieser Zeit habe er mit existenzbedrohenden
finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt und daher dem Rechnungswesen
seiner Firmen nur sehr geringe Aufmerksamkeit gewidmet. Eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sei in subjektiver Hinsicht dennoch nicht gegeben gewesen, weil der
Beschwerdeführer aufgrund fehlender Aufzeichnungen keine Kenntnis von der
Höhe einer allfälligen Umsatzsteuer-Zahllast gehabt habe und aufgrund
der Daten der Vergangenheit (siehe z.B. die Jahre 2000 und 2001) auch durchaus
ein Guthaben für möglich habe halten können. Eine Aufforderung
zur Einreichung von Voranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen sei
nicht erfolgt. Seit der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Juli 2004
dazu aufgefordert worden sei, komme er seiner Verpflichtung pünktlich nach.
Wenn man weiters das Jahr 2001 in die Betrachtung miteinbeziehe, für das
der Beschwerdeführer die Jahreserklärungen ebenfalls erst im Zuge
einer Berufung nach einer Schätzung eingereicht habe, obwohl er gewusst
habe, dass sich ein großes Umsatzsteuerguthaben ergeben würde
(aufgrund von Korrekturen gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG), so
werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Rechnungswesen und seine
abgabenrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der oben angeführten
Umstände, nicht aber mit dem Ziel der Abgabenverkürzung
vernachlässigt habe. Das Guthaben aus dem Jahr 2001 habe bei weitem die
Nachforderungen der Jahre 2002 und 2003 überstiegen. Abgesehen davon
hätte der Beschwerdeführer auch objektiv nicht mit einem Erfolg seiner
Tat rechnen können. Die Jahresabgabenbescheide seien stets nur als
vorläufige Bescheide ergangen, sodass er eine nachfolgende
Betriebsprüfung als sicher hätte annehmen müssen, wie dies auch
für die Jahre 1995 bis 1997 und 1998 bis 2000 erfolgt sei. Es seien im Zuge
dieser Betriebsprüfungen keine Feststellungen getroffen worden, die zu
einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hätten, womit
auch die Frage nach einer allfälligen Vorstrafe beantwortet
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1979
unternehmerisch tätig. Seit 1984 betreibt er eine Arztpraxis. Weiters
betreibt er einen Handel mit medizinischen Geräten und vermietet bzw.
verkauft diverse Wohnungen. Er ist für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Für die Zeiträume 01-11/2002 hat der
Beschwerdeführer Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gegeben und sofort
entrichtet bzw. (für 08/2002) eine Gutschrift geltend gemacht. Die für
den Zeitraum 10/02 bekannt gegebene Zahllast wurde vom Finanzamt Innsbruck
irrtümlich als Gutschrift verbucht. Für die Zeiträume 12/2002 und
01-12/2003 hat der Beschwerdeführer keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Wegen Nichtabgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärung
für 2002 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für
2002 gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die daraus
resultierende Nachforderung in Höhe von € 13.011,47 dem
Beschwerdeführer mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigem Bescheid vom 5. Juli 2004 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid (und andere hier nicht relevante
Bescheide) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. August
2004 Berufung, in welcher er zur Umsatzsteuer 2002 wie folgt ausführte:
"Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich aus der freiberuflichen
Tätigkeit ein Überschuss von € -49,70 und aus der
gewerblichen Tätigkeit laut vorläufigem Jahresausdruck eine Zahllast
von € 1.515,13. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten
Vorauszahlungen von € 1.763,53 müsste sich insgesamt ebenfalls
ein Guthaben ergeben, sodass Verspätungs- und Säumniszuschläge
sowie Anspruchszinsen nicht anfallen würden. Wir beantragen daher, die
[Einkommen- und] Umsatzsteuer für 2002 laut den noch nachzureichenden
Erklärungen [...] festzusetzen."
Mit Schreiben vom 17. August 2004 forderte das
Finanzamt Innsbruck den Beschwerdeführer auf, die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 bis zum 18. September
2004 nachzureichen. Mit Eingabe vom 24. September 2004, beim Finanzamt
Innsbruck eingelangt am 27. September 2004, brachte der
Beschwerdeführer unter anderem die Umsatzsteuererklärung für 2002
ein. Aus dieser resultierte eine Zahllast von € 7.315,29 (und nicht,
wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, von € 5.551,76 - die
in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachte Gutschrift von
€ 1.763,53 wurde bereits im Bescheid vom 5. Juli 2004
berücksichtigt), welche dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom
30. November 2004 vorgeschrieben wurde.
Wegen Nichtabgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärung
für 2003 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für
2003 ebenfalls gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die
daraus resultierende Nachforderung in Höhe von € 25.000,00 dem
Beschwerdeführer mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigem Bescheid vom 13. Dezember 2004
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid (und andere hier nicht relevante
Bescheide) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
13. Jänner 2005 Berufung. Dieser Berufung war die
Umsatzsteuererklärung für 2003 beigelegt. In der Berufung wurde
beantragt, die Umsatzsteuer für 2003 laut der beigelegten
Steuererklärung festzusetzen. Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 26. Jänner 2005 wurde dem
Beschwerdeführer in Stattgabe der Berufung die Umsatzsteuerzahllast
für 2003 in Höhe von € 4.214,96 vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen).
Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
zutreffend ausgeführt hat, hat das Finanzamt Innsbruck für den
Zeitraum 10/02 eine Umsatzsteuergutschrift von € 1.585,89 verbucht,
obwohl der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum tatsächlich am
31. Jänner 2003 eine Zahllast in dieser Höhe bekannt gegeben und
sofort entrichtet hat. Während hinsichtlich des Abgabenverfahrens die
Auswirkungen dieser Fehlbuchung bereits mit der Verbuchung des
Umsatzsteuerbescheides für 2002 am 5. Juli 2004 beseitigt wurden, ist
im gegenständlichen Strafverfahren der strafbestimmende Wertbetrag für
2002 insofern zu berichtigen, als hier nicht von den verbuchten, sondern von den
tatsächlich bekannt gegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen ist.
Diese betragen nicht € 1.763,53 (vgl. den Umsatzsteuerbescheid
für 2002 vom 5. Juli 2004), sondern tatsächlich
€ 4.935,31. Der von der Vorinstanz mit € 7.315,29 ermittelte
strafbestimmende Wertbetrag für 2002 vermindert sich daher um
€ 3.171,78 auf € 4.143,51.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse besteht auch
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht - und wurde in der
Beschwerdeschrift auch nicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer
dadurch, dass er unrichtige (01-11/2002) bzw. keine (12/2002 und 01-12/2003)
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
hat, eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat, wobei die Verkürzung
für 2002 € 4.143,51 und für 2003 € 4.214,96
beträgt. Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat. Da ein abgabenrechtliches Verfahren bereits eingeleitet und
demzufolge keine Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer
nachfolgte bzw. versucht wurde, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
zutreffenderweise das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (und nicht § 33 Abs. 1 FinStrG) vorgeworfen.
Zum Beschwerdevorbringen, es seien rechtzeitig
Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG erfolgt, ist Folgendes
festzuhalten: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen (§ 29
Abs. 1 FinStrG). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder
ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur
insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG). Straffreiheit tritt gemäß
§ 29 Abs. 3
FinStrG (unter anderem) nicht ein, (lit. a) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, oder (lit. b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war.
Die Selbstanzeigehandlung besteht darin, dass der Anzeiger
die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen legt. Diese Offenlegung liegt insoweit vor, als dadurch der
Behörde die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung
über den verkürzten Abgabenanspruch geliefert wird. Die Behörde
muss aufgrund der wahrheitsgemäßen Angaben des Anzeigenden und der
vorgelegten Unterlagen in der Lage sein, die Abgaben ohne langwierige eigene
Ermittlungen zum Sachverhalt so festzusetzen, als wären die erforderlichen
Unterlagen von vorneherein ordnungsgemäß abgegeben worden (vgl. VwGH
22.1.1985, 84/14/0072, und 5.9.1985, 85/16/0049).
Dabei bedeuten die in § 29 Abs. 2,
1. Satz FinStrG enthaltenen Worte "ohne Verzug" (= unverzüglich =
sofort) zugleich mit der Selbstanzeige (vgl. OGH 15.12.1988, 12 Os 95/88; OGH
5.12.1996, 15 Os 97/96). Behält sich der Selbstanzeiger die Offenlegung der
für die Feststellung der entgangenen Einnahmen bedeutsamen Umstände
für später vor, bleibt er weiterhin strafbar (OGH 15.12.1988, 12 Os
95/88).
Die am 6. August 2004 hinsichtlich der Umsatzsteuer
für den Zeitraum 2002 eingerechte Berufung gegen den Bescheid vom
5. Juli 2004 vermag daher keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten. In
diesem Schreiben wurde eine "Zahllast" von € 1.515,13 bekannt gegeben
und ausgeführt, unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen
"müsste sich insgesamt ebenfalls ein Guthaben ergeben". Tatsächlich
betrug die Zahllast laut Umsatzsteuererklärung für 2002 jedoch
€ 7.315,29. Der die Angaben im Schreiben vom 6. August 2004
übersteigende Betrag war daher von der Selbstanzeige jedenfalls nicht
umfasst. Aber auch hinsichtlich des in der Selbstanzeige bekannt gegebenen
Betrages von € 1.515,13 kann keine strafbefreiende Wirkung eintreten:
im Schreiben vom 6. August 2004 wurde beantragt, die Umsatzsteuer für
2002 "laut den noch nachzureichenden Erklärungen" festzusetzen. Diese
Erklärungen wurden am 27. September 2004 und damit mehr als sieben
Wochen nach der Selbstanzeige eingereicht. Daher kann nicht davon gesprochen
werden, dass die Selbstanzeige vom 6. August 2004 der Behörde eine
rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht
hätte.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der
für 2003 erstatteten Selbstanzeige. Zugleich mit der Berufung vom
13. Jänner 2005 gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2004 reichte
der Beschwerdeführer die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
für 2003 ein, aufgrund derer die Umsatz- und Einkommensteuer für 2003
festgesetzt wurden. Hier entspricht die Selbstanzeige den Erfordernissen des
§ 29 Abs. 1 FinStrG. Die geschuldeten Beträge wurden durch
Verrechnung auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers sofort
entrichtet.
Der gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 13. Dezember 2004
stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 29 Abs. 3
lit. a FinStrG (bzw. § 14 Abs. 3 FinStrG) dar, weil er keine
Absicht eines Gerichtes oder einer Finanzstrafbehörde erkennen lässt,
den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten
Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen
und weil diesem Bescheid in keiner Weise zu entnehmen ist, ob und welche Tat dem
Beschwerdeführer zur Last gelegt wird (vgl. OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00,
mit Hinweis auf VwGH 17.2.1983, 81/16/0187). Es lag aber auch keine
Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG vor,
weil dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Bescheides - dessen
Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO geschätzt wurden - noch
nicht bekannt war, ob für diesen Zeitraum überhaupt eine Nachforderung
an Umsatzsteuer bestanden hat. Das tatsächlich wahrgenommene Geschehen
nötigt noch nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes
Vergehen.
Daraus ergibt sich damit insgesamt, dass die Selbstanzeige
vom 13. Jänner 2005 rechtzeitig (§ 29 Abs. 3 FinStrG)
erstattet wurde. Da die aufgrund der Selbstanzeige festgesetzten Beträge
auch den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden (§ 29
Abs. 2 FinStrG), vermag für 2003 erstattete Selbstanzeige daher
strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der
strafbestimmende Wertbetrag für den Zeitraum 2002 auf € 4.143,51
herabzusetzen und der Zeitraum 2003 aufgrund der strafbefreienden Wirkung der
Selbstanzeige aus dem Tatvorwurf auszuscheiden ist.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig
abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind.
Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer, der bereits seit
1979 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund seiner
einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Weiters war ihm
zweifelsfrei bekannt, dass die Nichtabgabe bzw. die Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zum Beschwerdevorbringen
hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Folgendes zu bemerken:
Das Vorbringen, zu Umsatzsteuerdifferenzen im Zuge der
Jahreserklärungen komme es, weil der Beschwerdeführer sowohl
umsatzsteuerpflichtige als auch Umsätze erziele, die zum Verlust des
Vorsteuerabzuges führen würden und eine Aufteilung der
Vorsteuerbeträge während des Jahres nur vorläufig erfolgen
könne, wäre in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
abzuführenden Untersuchungsverfahren zu präzisieren. Festzuhalten ist
in diesem Zusammenhang jedoch, dass laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung
für 2002 weder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 UStG 1994
noch nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 durchgeführt wurden. Wenn
vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund fehlender
Aufzeichnungen keine Kenntnis von der Höhe einer allfälligen
Umsatzsteuerzahllast gehabt habe und ein Guthaben für möglich halten
können, so spricht die Höhe der 2002 erzielten Verkaufs-, Provisions-
und Mieterlöse sowie der sonstigen Erlöse gegen eine solche Annahme.
Aus diesem Grund vermag auch das Vorbringen, das Guthaben aus dem Jahr 2001 habe
bei weitem die Nachforderungen der Jahre 2002 und 2003 überstiegen, den
Vorsatzverdacht nicht zu entkräften. Anzumerken ist, dass sich der
Verkürzungsvorsatz des Täters sich nicht auf die konkrete Höhe
des Verkürzungsbetrages erstrecken muss (vgl. z.B. VwGH 17.9.1992,
91/16/0093, OGH 1.8.1996, 15 Os 114/96). Ob weiters eine Aufforderung zur
Einreichung von Voranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen erfolgt ist,
ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil dem Beschwerdeführer seine
diesbezüglichen Verpflichtungen zweifelsfrei bekannt waren. Wenn
vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe auch objektiv nicht mit einem
Erfolg seiner Tat rechnen können, weil die Jahresabgabenbescheide stets nur
als vorläufige Bescheide ergangen seien, so ist dazu zu bemerken, dass zum
Tatbild der Abgabenhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben gehört. Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung genügt
auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird
eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht
eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade bei dem in Rede
stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den
Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Insgesamt ist das Beschwerdevorbringen daher nicht
geeignet, den Vorsatzverdacht zu entkräften.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/05
- Stammnummer
- 16442
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF