Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0321-W/05
Vorschreibung der Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG, auch wenn der Erwerb von Todes wegen nach Abzug von Freibeträgen steuerfrei bleibt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-W/05vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG vorgeschriebenen Erbschaftssteuer handelt es sich um eine vom Wert des erworbenen Grundstückes bzw. Grundstücksanteiles vorzuschreibende Mindeststeuer, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil steuerfrei bleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung der
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), vom 17. November 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde gegenüber der Bw.
die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG in der
Höhe von € 258,34.- festgesetzt. Als Begründung dazu wurde
angeführt, dass der, gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG, zu
berechnende Abgabenbetrag als Mindeststeuer vom Wert der erworbenen
Grundstücke bzw. Grundstücksanteile vorzuschreiben war.
Dagegen erhob die Bw.
fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie
nicht glaube, dass ihr, als Tochter der Erblasserin, lediglich einen Freibetrag
von € 2.000,00.- zustehe.
Mit der im Spruch dieser
Entscheidung angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen, und dazu angeführt, dass in § 14
Abs. 1 ErbStG für Personen der Steuerklasse 1 ein Freibetrag von
€ 2.200.- vorgesehen ist, und die bekämpfte Vorschreibung daher
korrekt war.
Dagegen stellte die Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, die
Verbindlichkeiten der Verlassenschaft wären bedeutend höher als der
Betrag, welcher der Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt
wurde.
Zum Nachweis der Richtigkeit
ihrer Behauptung legte sie nachstehende Unterlagen vor:
Pkt.1): Mitteilung der
Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank AG vom 29. Oktober
2003, wonach dem, auf G.S. lautenden, Wohnbauförderungsdarlehen des Landes
Niederösterreich (Kontonummer: yyy), zum Todestag der Erblasserin ein
Rückstand in der Höhe von € 755,81.- aushaftet.
Pkt.2): Mitteilung der
Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank AG vom 29. Oktober
2003, wonach dem, auf G.S., L.S. und M.W lautenden,
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich
(Kontonummer: zzz), zum Todestag der Erblasserin ein Rückstand in der
Höhe von € 11.900,93.- aushaftet.
Pkt.3): Mitteilung der
Raiffeisenbank, Bezirk L, vom 14. September 2004, wonach die
Darlehensaushaftungen der Verlassenschaft nach M.W. per 14. September 2004
(incl. Zinsen) insgesamt € 30.193,63.- betragen.
Pkt.4): Mitteilung der
Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. vom 13. November 2003, wonach
dem, auf L.S. und M.W. lautenden, Bausparvertrag N: xxx, zum Todestag der
Erblasserin ein offener Darlehensbetrag in der Höhe von
€ 3.372,15.- aushaftet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG sind von der Grunderwerbsteuer u.a. Grundstücke von Todes
wegen ausgenommen.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes
wegen, wozu gemäß Abs. 1 Z 1 leg.cit. u.a. Erwerbe durch
Erbanfall zählen.
Nach § 8 Abs. 4
lit.a ErbStG erhöht sich die sich nach Abs. 1 und 2 zu erhebende
Steuer bei Zuwendungen an ein Kind um 2 v.H des Wertes der durch die
Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Gemäß
§ 8
Abs. 5 darf die sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 ergebende Steuer
nicht weniger als 2 v.H. des Wertes der erworbenen Grundstücke
betragen.
Nach § 14 Abs. 1
Z 1 ErbStG bleibt bei jedem Erwerb für ein Kind des Zuwendenden ein
Betrag von € 2.200 steuerfrei.
Gemäß
§ 15
Abs.1 Z.1a ErbStG verbleibt außerdem Hausrat (einschließlich
Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch ein Kind ohne
Rücksicht auf den Wert steuerfrei.
Nach § 15 Abs. 1
Z 17 erster Anstrich verbleiben außerdem steuerfrei Erwerbe von Todes
wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97
Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 12/1993 unterliegen, sowie von
vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der besonderen Einkommenssteuer gemäß
§ 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies
gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl
in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden (BGBl I 2003/71 ab 21.8.2003).
Gemäß
§ 14
Abs. 1 und 3 Bewertungsgesetz (BewG), sind Kapitalforderungen und Schulden
mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen. Der Wert unverzinslicher,
befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug der
Jahreszinsen in der Höhe von 5,5% des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Im gegenständlichen Fall
wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 21 September 2004 in der
Verlassenschaftssache nach M.W., verstorben am 24. Juni 2003, zur Kenntnis
genommen, dass die von den erblichen Töchtern L.S. und der Bw. abgegebenen,
bedingten Erbserklärungen als je zur Hälfte abgegeben anzusehen sind,
die Gebühr des Gerichtkommissärs mit € 1.338,00.- sowie die
Gebühr des Sachverständigen mit € 153,40 bestimmt und das
Hauptinventar mit Nachlassaktiven in der Höhe von € 25.941,37.-
und einem Reinnachlasswert von € 1.478,78.- zu Gericht
angenommen.
Dieses Hauptinventar wurde vom
zuständigen Gerichtskommissär am 9. September 2004 im Beisein der
L.S. und der bevollmächtigten Vertreterin der Bw. wie folgt
errichtet:
|
Aktiva:
|
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Hälfteanteil
an EZ 35 Grdb.19003 mit Grundstücken und Bauflächen im
dreifachen
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Einheitswert
von
|
€
25.835,22
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Fahrnisse
lt.Gutachten vom 17 .Mai 2004
|
€
62,00.-
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Guthaben
bei der Raiffeisenbank Bezirk L reg.Gen.m.b.H:
|
€
36,22.-
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Geschäftsanteil:
|
€
7,93.-
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Summe
der Aktiva:
|
25.941,37.-
|
Passiva:
|
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Begräbniskosten
M.W.:
|
3.168,31.-
|
Darlehensverbindlichkeiten,
sichergestellt ob der erbl. Liegenschaft:
|
|
Raiffeisen
Bausparkasse reg.Gen.m.b.H, N :xxx, zur Hälfte in
den
Nachlass
gehörend
|
€
1.686,08.-
|
Raiffeisenbank
Bezirk L reg.Gen.m.b.H:
|
€
15.070,00.-
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Land
NÖ:
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Darlehenskonto
yyy (Nominale S: 52,000) reine Sachhaftung
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Darlehenskonto
zzz,zu 1/3 in den Nachlass gehörend:
|
€
3.966,98.-
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Forderung
L.S. aus sonstigen Auslagen
|
€
571,22.-
|
Summe
der Passiva:
|
€
24.462,59.-
Gegenüberstellung:
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Aktiva:
|
€
25.941,37.-
|
Passiva:
|
€
24.462,59.-
|
Reinnachlass:
|
€
1.478,78.-
Bei der
Berechnung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb der Bw
wurden, gemäß dem Erbanfall, die o.a. Aktiva des Erwerbes von Todes
wegen zum halben Wert den o.a. Passiva des Erwerbes von Todes wegen zu halben
Wert gegenübergestellt, wobei den Passiva die Kosten der Regelung des
Nachlasses (Sachverständigen-
Gerichtskommissär-Gerichtspauschalgebühr) hinzugerechnet wurden und
die Darlehensverbindlichkeit in der Höhe von 3.966,98,als niedrig
verzinstes Darlehen, gemäß
§ 14 BewG auf einen Betrag von
€ 793,40.- (= 20% von € 3.966,98:-) abgezinst wurde.
Nach Abzug der Freibetrage gemäß
§§§ 14
Abs. 1 ErbStG, 15 Abs. 1 lit.a ErbStG,15 Abs. 1 Z 17
verblieb ein zu versteuernder Erwerb in der Höhe von € 0,00.-
Bei der, gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG, vorgeschriebenen, Erbschaftssteuer handelt es
sich um eine vom Wert des erworbenen Grundstückes bzw.
Grundstückanteiles vorzuschreibende Mindeststeuer, die unter allen
Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge Abzuges von
Freibeträgen ganz oder zum Teil steuerfrei bleibt. Weiters ist die
Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlass infolge
Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum
Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni
1991, 90/16/0097).
Zweck der Steuerbestimmungen
des § 8 Abs. 4 und 5 ErbStG ist es, einen Ausgleich für die
nach § 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG),
entfallende Grunderwerbssteuerpflicht zu schaffen
(Grunderwerbsteueräquivalent).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet das, dass gegenüber der Bw., aufgrund
des ihr zugewendeten Grundstücksanteiles, trotz Vorliegens eines
steuerfreien Erwerbes, das Grunderwerbssteueräquivalent in der Höhe
von 2 v.H des Wertes des erworbenen Grundstücksanteiles zur
Vorschreibung zu bringen war.
Aus den angeführten
Gründen hätte diese Vorschreibung auch dann erfolgen müssen,
wenn, gemäß den, in der Beschwerde enthaltenen, Ausführungen,
tatsächlich ein zu niederer Wert an Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug
gebracht worden wäre, und daher von Vorne herein eine Überschuldung
des Nachlasses vorgelegen wäre.
Der Vollständigkeit halber
wird zu den Ausführungen der Beschwerde, im Zusammenhalt mit den von der
Bw. beigebrachten, in den Entscheidungsgründen unter Pkt. 1 bis
Pkt. 4 angeführten, Unterlagen nachstehendes ausgeführt:
Zu Pkt.1): Für den, aus
diesem Wohnbauförderungsdarlehen, lautend auf G.S., unberichtigt
aushaftenden Betrag besteht eine reine Sachhaftung. Der aushaftende
Rückstand war daher bei der Ermittlung des Reinerwerbes ausser Ansatz zu
lassen.
Zu Pkt 2): Der aus dem
Wohnbauförderungsdarlehen lautend auf G.S., L.S. und M.W., aushaftende
Rückstand war bei der Ermittlung des Reinerwerbes nur mit einem Drittel
einzubeziehen und, als niedrig verzinste befristete Kapitalforderung, mit dem
dafür geltenden niedrigeren Gegenwartswert anzusetzen. Insbesondere dann,
wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, kann eine sehr niedrige
Verzinsung einen Umstand darstellen, der gemäß
§ 14 BewG
einen niedrigeren Wert als den Nennwert begründet. Der Wert derartiger
Forderungen und Schulden wird mit dem Betrag angesetzt, der nach Abzug von
Jahrszinsen bis zur Fälligkeit verbleibt. Die Höhe der abzuziehenden
Jahreszinsen ergibt sich sinngemäß zu § 14 Abs. 3 als
Differenz zwischen 5,5% und dem jeweiligen Zinnsatz. Die anzuwendende
Berechnungsmethode ist gesetzlich nicht festgelegt und wird in der Praxis
insbesondere für die Abzinsung von Wohnbauförderungsdarlehen
angewendet.
Zu Pkt.3): Bei den im Schreiben
vom 14. September 2004 angeführten Rückstand handelt es sich um
Darlehensaushaftungen (inklusive Zinsen) per 14. September 2004.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist aber
gemäß
§ 12 ErbStG, der Zeitpunkt des Todes des
Erblassers.
Zu Pkt.4): Der zum Konto
N. xxx lautend auf L.S. und M.W. ausgewiesene, offene Darlehensbetrag war
bei der Ermittlung des Reinerwerbes nur mit der Hälfte zum Ansatz zu
bringen.
Da aus den angeführten
Gründen die Vorschreibung der Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG. zu Recht erfolgte, war der Berufung der Erfolg
zu versagen, und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
GrundstückGrundstücksanteilMindeststeuerÜberschuldung des Nachlassesniedrig verzinstes DarlehenZuschlagGrunderwerbsteueräquivalent
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-W/05
- Stammnummer
- 16439
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF