Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0905-W/05
Zurechnung landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-W/05vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.M., K., vertreten durch J.T., K. ,
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom 5. November 1997
betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum
1. Jänner 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Teilungsplan vom 19.
November 1996 wurde das Grundstück 2, welches im Eigentum der P.K. steht,
in die Grundstücke 2/1 bis 2/12 aufgeteilt. Bei dem im Eigentum der G.M.,
der Berufungswerberin, stehenden Grundstück Nr. 1 fand keine Aufteilung
statt, hier kam es nur zu einer Zuschreibung einer Teilfläche des
Grundstückes 2 im Ausmaß von 101 m². Diese Teilfläche wurde
von den Bw. mit Kaufvertrag vom 30. Jänner 1997 von der P.K.
erworben.
Das Grundstück Nr. 1 wird
von zwei Straßen erschlossen und hatte ursprünglich ein Ausmaß
von 2344 m². Nach der Teilung hat dieses Grundstück ein Ausmaß
von 2445 m² und ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Trotz der Widmung wird
das Grundstück weiterhin für die Schafzucht verwendet.
Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 5. November 1997 wurde der Einheitswert des Grundstückes Nr. 1 im Wege
einer Nachfeststellung zum 1. Jänner 1997 als unbebautes Grundstück
mit S 164.000,--, der um 35 % erhöhte Einheitswert mit
S 221.000,--, festgestellt und je zur Hälfte den beiden
Eigentümern zugerechnet. Die Nachfeststellung wurde wie folgt
begründet: "Die Nachfeststellung
war erforderlich, weil eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)
gegründet wurde."
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das Grundstück Nr. 1 zwar
als Bauland-Wohngebiet gewidmet, jedoch vorläufig nicht zu Bauplätzen
parzelliert worden sei. Laut einer beigelegten Bestätigung der
Marktgemeinde werde dieses Grundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt.
Die Berufung richtet sich auch gegen den Bescheid über die Erhöhung
des Einheitswertes und den Grundsteuermessbescheid.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Juli 1998 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass das
Grundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet sei und von zwei Straßen
erschlossen werde.
In dem daraufhin eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde weiter ausgeführt, dass die landwirtschaftliche
Nutzung durch Haltung von derzeit 13 Mutterschafen, 1 Widder und nicht
gezählte Junge erfolge. Auf dieser Liegenschaft befinde sich auch der Stall
und der Futterlagerraum, welcher erst im Jahre 1994 vergrößert wurde,
was von der Marktgemeinde mit Baubescheid bewilligt wurde. Die Berufungswerber
seien auch Mitglieder des NÖ-Schafzuchtverbandes.
Das Grundstück sei nicht
parzelliert und sei auch nicht beabsichtigt, in nächster Zeit eine
Parzellierung vorzunehmen. Die bereits längst bestehende Landesstraße
führe zu einem Schotterwerk und der Anschluss bzw. die Verbindung der
zweiten Straße zur Landesstraße wäre für eine
Aufschließung der angrenzenden Grundstücke notwendig gewesen. Das
Grundstück liege am äußersten Ortsrand und es seien die
notwendigen Anschlüsse nicht vorhanden.
Erhebungen haben ergeben, dass von den neu geschaffenen
Bauflächen des Grundstückes 2 bisher lediglich 5 verkauft wurden. 6
der neu gebildeten Grundstücke, welche dem Grundstück Nr. 1 am
nächsten liegen, wurden bisher noch nicht verkauft und sind noch immer im
Eigentum der P.K..
Mit Berufungsentscheidung vom 3. Oktober 2003 wurde
der Berufung vom Unabhängigen Finanzsenat stattgegeben. Gegen diese
Entscheidung wurde vom Finanzamt St. Pölten beim Verwaltungsgerichtshof
unter der Zahl 2003/15/0124 eine Beschwerde eingebracht. Vom
Verwaltungsgerichtshof wurde die Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom
21. April 2005, soweit er den Einheitswert betrifft, wegen
Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Nachdem die Berufungsentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde,
ist vom Unabhängigen Finanzsenat im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.
April 2005, Zl 2003/15/0124, festgehalten:
"Gemäß
§ 51 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen der
Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere
Gebäude) und des Zubehörs.
Gemäß
§ 52 Abs. 1 leg. cit. gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört.
Gemäß
§ 52 Abs. 2 leg. cit. sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B., wenn
sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Die Widmung
eines Grundstückes als Bauland rechtfertigt für sich allein noch
nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem
Grundvermögen zuzurechnen. Ist jedoch auf Grund hinzutretender objektiver
Umstände - insbesondere betreffend die örtliche Lage und
Aufschließung des Grundstückes, die bauliche Entwicklung in der
Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu
erwartende Marktlage - aus dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen,
dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück in absehbarer Zeit anderen
als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies,
ohne dass es dabei auf die Absicht des Grundeigentümers ankommt, die
Zuordnung des Grundstückes zum Grundvermögen. Ein aus objektiven
Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluss für eine
Verbauung in absehbarer Zeit ist insbesondere bei einer Flächenwidmung als
Bauland, bei einer Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal
führende öffentliche Straßen und auf Grund der baulichen
Entwicklung angrenzender Grundstück gerechtfertigt. Stellen die zu
bewertenden Grundstücke Baulücken in einem sonst besiedelten Gebiet
dar, so handelt es sich überhaupt um den typischen Anwendungsfall des
§ 52 Abs. 2 BewG (vgl. das hg. Erkenntnis vom
18. November 2003, 2000/14/0189, mwN).
Das
Grundstück der Mitbeteiligten grenzt im Norden an einen Weg, im Osten an
die Landesstraße (M-Straße), im Süden an die M- Straße,
an deren Südgrenze das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück
Nr. 1624/1 liegt, und im Westen an zwei der durch die Parzellierung des
Grundstückes Nr. 2088 entstandenen elf Grundstücke. Der
angefochtene Bescheid trifft die Feststellung, dass von den durch die
Parzellierung des Grundstückes Nr. 2088 entstandenen Bauplätzen
(im Westen des Grundstückes der Mitbeteiligten) erst fünf an Bauwerber
verkauft worden seien. Das Grundstück der Mitbeteiligten weist eine
Größe von ca. 2400 m2 auf.
Im angefochtenen
Bescheid führt die belangte Behörde aus, für die
Wahrscheinlichkeit, dass das Grundstück der Mitbeteiligten in absehbarer
Zeit als Bauland verwendet werde, spreche die Widmung als "Bauland-Wohngebiet"
und die Erschließung durch zwei Straßen. Dagegen sprächen aber
das Unterbleiben einer Parzellierung, das Fehlen der Aufschließung mit
Strom, Wasser, Gas und Kanal, die auf dem Grundstück befindlichen
landwirtschaftlichen Gebäude (Schafstall und Futtermittelraum) sowie der
Umstand, dass eine Nachfrage an weiteren Bauplätzen im betreffenden Gebiet
nicht gegeben sei.
In der
Beschwerde wird zunächst gerügt, die belangte Behörde sei davon
ausgegangen, dass das Grundstück der Mitbeteiligten keine Anschlüsse
an Strom, Wasser, Gas und Kanal aufweise. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seien Grundstücke bereits erschlossen, wenn sie an
eine öffentliche Straße angebunden seien, welche Strom, Wasser und
Kanal führe. Die belangte Behörde habe im Beschwerdefall nicht
beachtet, dass genau diese Anschlüsse bis zum Grundstück der
Mitbeteiligten heranführten, zumal sich auf dem südlichen
Nachbargrundstück Nr. 1624/1 ein schon 1970 errichtetes
Einfamilienhaus befinde.
Diesem
Vorbringen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen,
dass das Grundstück Nr. 1624/1 nicht unmittelbar an jenes der
Mitbeteiligten angrenze, weil zwischen diesen beiden Grundstücken die
M-Straße verlaufe; die belangte Behörde räumt aber ein,
dass die Landesstraße (D-Straße) Anschlüsse für Strom,
Wasser und Kanal bis zum Grundstück 1624/1 führt.
Im Hinblick
darauf, dass das Grundstück der Mitbeteiligten und das Grundstück
Nr. 1624/1 nach Osten hin an die Landesstraße (D-Straße)
grenzen und lediglich durch die vom Westen her kommend in die D-Straße
einmündende M-Straße voneinander getrennt sind, ist davon
auszugehen, dass sich die Anschlüsse für Strom, Wasser und Kanal in
unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Mitbeteiligten befinden und
die Anbindung an diese nur einer kurzen, über das öffentliche Gut
verlaufenden Strecke bedarf. Zu Recht führt das beschwerdeführende
Finanzamt aus, dass Verhältnisse dieser Art nicht als Umstände
gewertet werden können, welche gegen die Nutzung eines Grundstückes
als Bauland in absehbarer Zeit sprechen.
In der
Beschwerde wird weiters vorgebracht, das Grundstück der Mitbeteiligten
liege am Rand einer als "Bauland-Wohngebiet" gewidmeten Fläche, die
belangte Behörde habe angenommen, eine Nachfrage an weiteren
Bauplätzen sei in diesem Gebiet nicht gegeben, weil nicht sämtliche
der Ende des Jahres 1996 durch Parzellierung des Grundstückes
Nr. 2088 gebildeten elf Bauplätze bereits an Bauwerber verkauft
worden seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass
sämtliche Nachbargrundstücke verkauft seien müssten, bevor ein
Anwendungsfall des § 52 Abs. 2 BewG
vorliege.
Dem
beschwerdeführenden Finanzamt ist zuzustimmen, dass es in keiner Weise
gegen die Wahrscheinlichkeit einer in absehbarer Zeit erfolgende Nutzung als
Bauland spricht, wenn auf der angrenzenden Grundfläche im Jahre 1996
elf Bauplätze geschaffen worden sind, von denen in der unmittelbaren
zeitlichen Folge zwar nicht alle, aber immerhin fünf Bauplätze
verkauft werden konnten.
Das
Grundstück der Mitbeteiligten ist mit einem Stall für Schafe (den im
Verwaltungsakt einliegenden Fotos zufolge ein eingeschossiger Holzstall in
Hüttengröße) und einem Futterlagerraum bebaut. Diese
Baulichkeiten bringen zwar die bestehende landwirtschaftliche Nutzung zum
Ausdruck. Die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG hat aber
eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zum Bewertungsstichtag ohnedies zur
tatbestandsmäßigen Voraussetzung (vgl. nochmals das
hg. Erkenntnis 2000/14/0189). Eine solche Nutzung spricht nicht gegen die
Wahrscheinlichkeit der späteren Verwendung des Grundstückes aus
Bauland. Daran ändert auch eine allenfalls im Jahr 1994 erfolgte
Vergrößerung der für die Schafzucht verwendeten Baulichkeiten
nichts.
Zutreffend zeigt
die Beschwerde auch auf, dass bei einem Grundstück im Ausmaß von
ca. 2400 m2 das Fehlen einer Parzellierung kein gewichtiges Indiz
gegen eine in absehbarer Zeit eintretende Nutzung als Bauland darstellt, zumal
außerdem keine Umstände aufgezeigt worden sind, wonach ein solches
Grundstück nicht als Ganzes als Bauplatz Verwendung finden
kann."
Auf Grund der Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0905-W/05
- Stammnummer
- 16428
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF