Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0177-W/05
Pfändung einer Geldforderung im Sicherstellungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-W/05vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf die Frage, ob die Abgabenpflicht zu Recht besteht, braucht die Behörde im Sicherstellungsverfahren nicht einzugehen. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist vielmehr im Rechtsmittelverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch M-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 8. November 2004 betreffend Pfändung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO) entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Pfändung einer Geldforderung für Abgaben in Höhe
von € 76.186,70 anstatt € 76.949,68 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. November 2004 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom
2. November 2004 in Höhe von € 76.186,70 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 762,98 die der Berufungswerberin (Bw.) gegen das Finanzamt Wien 3/11
aus dem Guthaben am Abgabenkonto 1/4 zustehende Forderung in Höhe von
€ 60.985,98.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. wegen der Nichtanwendbarkeit der Haftungsbestimmung des
§ 14 BAO die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 278 Abs. 1 BAO kann auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Sicherung von
Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf
der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von
Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung der Sicherstellungsauftrag vom
2. November 2004 über € 76.186,70 zugrundeliegt, sodass
das gegenständliche Sicherungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages
gemäß
§ 233 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgte.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.10.1990,
89/15/0148) auch für die Pfändung auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages gemäß
§ 26 AbgEO eine
Pfändungsgebühr in Höhe von einem Prozent des sicherzustellenden
Betrages festzusetzen, doch erfolgte die Pfändung mit angefochtenem
Bescheid hinsichtlich dieses Betrages zu Unrecht, da dieser Betrag in dem der
Pfändung zugrundeliegenden Sicherstellungsauftrag nicht enthalten
ist.
Der Bestreitung der Pfändung wegen der
Nichtanwendbarkeit der Haftungsbestimmung des § 14 BAO ist zu
entgegnen, dass die Behörde auf die Frage, ob die Abgabenpflicht zu Recht
besteht, im Sicherstellungsverfahren nicht einzugehen braucht. Die materielle
Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist
vielmehr im Rechtsmittelverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu
prüfen (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung,
192).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-W/05
- Stammnummer
- 16415
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF