Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0010-G/05
Verdacht der Abgabenhinterziehung im Fall von Erlösverkürzungen durch Manipulation des EDV-Systems
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-G/05vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch die Brunner, Kohlbacher
Advokatur GmbH, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 19. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 16. März 2005 betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist Geschäftsführerin der JS GmbH,
die in Graz ein Cafe betreibt.
Der Finanzstrafbehörde
erster Instanz wurde am 22. Februar 2005 durch eine Anzeige des AE bekannt,
dass rund 50 % des Wareneinkaufs des Cafes bar bezahlt und
Erlösverkürzungen in entsprechender Höhe vorgenommen werden. AE
habe das Cafe im Zeitraum März bis November 2003 ohne Anmeldung zur
Sozialversicherung und anschließend bis Februar 2005 im
Angestelltenverhältnis geführt, weshalb er Einblick in die
Geschäftsbücher habe. Er sei sowohl für den Wareneinkauf als auch
für die Abrechnungen verantwortlich gewesen. So habe er auf Anweisung der
Bf. Schwarzeinkäufe bei diversen Getränkelieferanten sowie in Italien
(Kaffee, Zucker) getätigt. Bereits bei der Getränkebestellung sei auf
dem Bestellschein die Trennung in Artikel mit und ohne Rechnung durch
Mengenangaben mit Schrägstrich - links die offizielle Menge auf Rechnung
und rechts der Barverkauf - erfolgt.
Darüberhinaus hätten
die Angestellten im Cafe den Großteil ihrer Löhne "schwarz"
ausbezahlt erhalten. Täglich seien vier Personen im Cafe beschäftigt.
Der jeweilige Tageslohn sei bei Ende der Schicht in bar und ohne Beleg aus der
Kellnerbrieftasche entnommen worden. Die JS GmbH habe monatlich ca.
6.000,00 € für Schwarzeinkäufe und Schwarzlohnzahlungen an
nicht angemeldete bzw. geringfügig Beschäftigte
aufgewendet.
Im Zuge von weiteren
Recherchen der Prüfungsabteilung Strafsachen gelangte diese in den Besitz
einer Accessdatenbank mit den monatlichen Erlösdaten der JS GmbH
für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2005, welche zu
Sicherungszwecken angelegt worden war. Das von der Bf. verwendete EDV-Programm
bietet die Möglichkeit, die erfassten Tageserlöse im Nachhinein unter
dem Menüpunkt "Service" zu verkürzen. Dabei werden die
Originaldaten überschrieben und können nicht wieder hergestellt
werden.
In der im vorliegenden Strafakt
erliegenden Sachverhaltsdarstellung der Prüfungsabteilung Strafsachen vom
16. März 2005 wird Folgendes festgestelt:
Im Cafe gibt es keine
Registrierkassen, die KellnerInnen führen händische Bestandslisten. Im
Zuge der Abrechnung mit den KellnerInnen erfasst die Bf. täglich die
tatsächlichen Veränderungen (die Verkäufe) je Verkaufssparte
(Bier, Alkoholfreies, etc.) an Hand von Bestandslisten im Accessprogramm. Das
Programm ermittelt auf Grund dieser Eingaben die tatsächlichen
Tageslosungen. Nach der Abrechnung mit den KellnerInnen bzw. im Zuge der
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen würden diese
Originalerlösdaten von der Bf. "serviciert".
Die Daten der vorliegenden
Datenbank seien "korrekt" (gemeint offenbar: mit dem steuerlichen
Rechenwerk der JS GmbH für 2003 übereinstimmend), da es zu den
vorgelegten Voranmeldungen für 2003 kaum Abweichungen gebe. Anhand der
Originalumsätze für den Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 sei davon
auszugehen, dass die Bf. in den Vorjahren monatliche Erlösverkürzungen
in der Höhe von 7.000,00 bis 10.000,00 € vorgenommen
habe.
Seit August 2004 sei bei der
JS GmbH eine Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau anhängig,
wobei sich laut Auskunft des Prüfers die Erhebungen sehr schwierig
gestalteten, da die Bf. kaum erreichbar sei, Vereinbarungen hinsichtlich der
Vorlage von Unterlagen nicht einhalte und Unterlagen nur lückenhaft und mit
Verspätung vorgelegt würden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis Dezember 2003, welche großteils
Vorsteuerüberhänge ausweisen, seien dem Prüfer erst im
Jänner 2005 ausgefolgt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien lediglich
für Jänner und Februar 2003 Voranmeldungen eingereicht bzw. Zahllasten
entrichtet worden. Für den Zeitraum ab Jänner 2004 sei lediglich
für März 2004 eine Zahllast entrichtet worden. Die Voranmeldungen
sowie die bezughabenden Buchhaltungsunterlagen für 2004 seien dem
Prüfer trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt
worden.
Mit dem Bescheid vom 16. März 2005 leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG ein, weil der
Verdacht bestehe, sie habe als Geschäftsführerin der JS GmbH
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Erlösen eine Verkürzung
an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer in noch festzustellender Höhe
für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 bewirkt bzw. für das
Veranlagungsjahr 2002 zu bewirken versucht, sowie vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2003
bis laufend in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
In der Eingabe vom
19. April 2005 erhob die Bf. Beschwerden gegen den zitierten
Einleitungsbescheid sowie die in weiterer Folge erlassenen
Hausdurchsuchungsbefehle vom 17. und 22. März 2005 (siehe dazu die
bereits ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Vorsitzenden des
Finanzstrafsenates Graz 1 vom 23. Mai 2005, FSRV/0011-G/05 und
FSRV/0012-G/05). Hinsichtlich des Einleitungsbescheides wird vorgebracht, die
Begründung des Bescheides stütze sich auf Behauptungen einer
Strafanzeige, die in keinster Weise belegt worden und bis dato als substanzlos
zu qualifizieren seien. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, die
persönlichen Beziehungen der Bf. und dem Anzeiger zu prüfen. Dieser
sei nämlich der ehemalige Lebensgefährte bzw. Liebhaber der Bf.,
weshalb die Anzeige wahrscheinlich aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft
seitens der Bf. resultiere. Es werde beantragt, den Einleitungsbescheid
ersatzlos aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (u.a. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182).
Die unkonkretisierten
Vorwürfe in der Beschwerde, die Behörde habe keinerlei Vorerhebungen
geführt, grundlos ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, sämtliche
Verfahrensvorschriften verletzt und rechtswidrig gehandelt, widersprechen nicht
nur der Aktenlage, sondern negieren die ausführliche Begründung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid, auf die
ausdrücklich verwiesen wird. Ohne auf die ausführliche und
detaillierte Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen, wird in
der Beschwerde lediglich vorgebracht, der angefochtene Bescheid stütze sich
auf substanzlose Begründungen des ehemaligen Lebensgefährten der Bf.,
die in keiner Weise belegt worden seien.
Der in der Beschwerde
relevierte Umstand, dass AE der ehemalige Lebensgefährte bzw. Liebhaber der
Bf. ist, schließt dessen Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die in Rede
stehenden Anschuldigungen gegen die Bf. nicht aus. Es kann kein Zweifel daran
bestehen, dass AE im Zuge seiner zweijährigen Tätigkeit für die
JS GmbH (und nach dem nunmehrigen Vorbringen in diesem Zeitraum wohl auch
als Lebensgefährte der Bf.) Einblick in die Geschäftsbücher des
Cafes gehabt hat. Den Ausführungen des AE, er habe im Zeitraum von
März 2003 bis Februar 2005 (zunächst nicht angemeldet,
später im Angestelltenverhältnis) das Cafe "geführt", wird in der
Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Vermutung, dass die Anzeige
"wahrscheinlich" aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft seitens der Bf.
resultiere, liefert zwar ein mögliches Motiv für die Vorgangsweise des
AE, ändert aber nichts daran, dass dieser der Behörde detaillierte und
nachvollziehbare Aussagen über die Einnahmenverkürzungen der Bf.
mitgeteilt hat, die den im angefochtenen Bescheid angeführten Verdacht
ausreichend begründen.
AE hat sich mit der Aussage, er habe über Auftrag der
Bf. den Getränkeeinkauf manipuliert und Schwarzeinkäufe in Italien
getätigt, nicht nur selbst belastet, sondern die Manipulationen der Bf.
detailliert wie folgt geschildert:
- auf den Bestellscheinen für den Getränkeeinkauf
wurde die Trennung in Artikel mit und ohne Rechnung durch Mengenangaben mittels
Schrägstrich angezeigt (Schwarzeinkäufe),
- bei Getränkelieferungen wurde über die
Hälfte der Lieferung ein Lieferschein, über die andere Hälfte
eine Rechnung für den 50 % verkürzten Wareneinsatz
ausgestellt,
- im Cafe gab es keine Registrierkassen und die bei der
JS GmbH beschäftigten KellnerInnen führten täglich
Bestandslisten über den tatsächlichen Wareneinsatz,
- nach Ermittlung der tatsächlichen Tageslosungen und
Abrechnung mit den KellnerInnen bzw. im Zuge der Erstellung von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Abgabenerklärungen wurden die Originaldaten
von der Bf. manipuliert ("serviciert"),
- der Großteil der
Löhne der KellnerInnen wurde "schwarz" ausbezahlt.
Der Verdacht, die Bf. habe die
ihr zur Last gelegten Finanzvergehen begangen, ist bereits auf Grund dieser
Aussagen des AE begründet. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen,
dass Schwarzeinkäufe verwendet werden, um Schwarzumsätze zu erzielen.
Im Zusammenhang damit stehen Schwarzzahlungen der Löhne von Angestellten,
die einerseits bei korrekter Abrechnung im (verkürzten) Betriebsergebnis
nicht gedeckt wären und andererseits durch die Nichtabfuhr der Lohnabgaben
weitere erwünschte, aber ungesetzliche Steuerersparnisse zur Folge
haben.
Dazu kommt im vorliegenden
Fall, dass die Prüfungsabteilung Strafsachen im Zuge weiterer Ermittlungen
in den Besitz der Accessdatenbank der Bf. gelangt ist und festgestellt hat, dass
das System die Möglichkeit bietet, die erfassten Tageserlöse im
Nachhinein zu verkürzen. Nach der Lebenserfahrung spricht die Installation
eines EDV-Systems, das Erlösverkürzungen so vornehmen kann, dass
Originaldaten überschrieben werden und nicht wiederhergestellt werden
können, dafür, dass die Daten zwecks Steuerminimierung auch
manipuliert werden. Darüberhinaus liegen der Finanzstrafbehörde
seitens der Bf. noch nicht "servicierte Daten" ab dem Voranmeldungszeitraum
April 2004 vor, die im Vergleich zu den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen in den
Jahressteuererklärungen 2000, 2001 und 2002 sowie in den verspätet
eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis März 2003
auf hohe Erlösverkürzungen schließen lassen.
Von unsubstantiierten und
seitens der Finanzstrafbehörde nicht überprüften Behauptungen des
AE kann somit angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der
Prüfungsabteilung Strafsachen nicht im Entferntesten die Rede sein. Im
Gegenteil stellen die angeführten Umstände im Zusammenhang mit den
Angaben des Betriebsprüfers, wonach die Bf. nie erreichbar sei,
versprochene Unterlage nicht, verspätet oder unvollständig vorlege,
Tatsachen dar, die nach der Lebenserfahrung den - im vorliegenden Fall dem
Stadium der Sicherheit bereits nahe kommenden - Verdacht manifestieren, die Bf.
habe die lediglich noch in der konkreten Höhe zu ermittelnden, im
Einleitungsbescheid angeführten Abgaben absichtlich
hinterzogen.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens und
dem Erkenntnis vorbehalten (VwGH 26.4.1993, 92/15/0140). Das unkonkretisierte
Vorbringen in der Beschwerde ist jedenfalls nicht geeignet, den auf Grund der
Aktenlage und den Ergebnissen und Feststellungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen ausreichend begründeten Verdacht zu beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
30. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-G/05
- Stammnummer
- 16408
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF